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   BFH, 30.07.2003 - X R 12/01   

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https://dejure.org/2003,1551
BFH, 30.07.2003 - X R 12/01 (https://dejure.org/2003,1551)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2003 - X R 12/01 (https://dejure.org/2003,1551)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2003 - X R 12/01 (https://dejure.org/2003,1551)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1; BGB § 119 Abs. 2, § 121, § 139

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 5; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; ; EStG § 22 Nr. 1; ; BGB § 119 Abs. 2; ; BGB § 121; ; BGB § 139

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebliche Veräußerungsrente unter nahen Angehörigen ? Gewinnerhöhung wegen Wegfalls der Rentenverpflichtung durch Tod des Berechtigten auch kurze Zeit (drei Monate) nach Abschluss des Kaufvertrags ? Rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge nicht durch späteren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterscheidung zwischen betrieblicher Erwerbsrente und privater Versorgungsrente

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesfinanzhof/Vermögensübertragung - Private Versorgungsrente versus betriebliche Veräußerungsrente

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 5, EStG § 6 Abs 1 Nr 5, BGB § 119
    Rentenverpflichtung; Veräußerungsrente; Versorgung; Wegfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 53
  • NJW 2004, 1756
  • BB 2004, 195
  • DB 2004, 163
  • BStBl II 2004, 211
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 64/93

    Ermittlung des Rentenbarwerts - Rentenverpflichtungen - Vorsichtsgebot -

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass die Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insoweit familiären --außerbetrieblichen-- Charakter hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. a der Gründe, m.w.N.; BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 64/93, BFH/NV 2002, 10, 11, rechte Spalte).

    Es bildet für ihn auch bei einem entgeltlichen Leistungsaustausch oftmals das Motiv oder jedenfalls eines der Motive für die Veräußerung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. b der Gründe, und in BFH/NV 2002, 10, 11, rechte Spalte, 2. Absatz).

    In diesem Zusammenhang dürfen die Anforderungen an den Nachweis eines kaufmännischen Aushandelns des Entgelts nicht überspannt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. c, und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 10, 12, mittlere Spalte).

    Die für die Abgrenzung der Veräußerungs-/Erwerbsrente von der privaten Versorgungsrente nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebliche Frage nach der subjektiven Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und -würdigung; ihre Beantwortung obliegt daher in erster Linie dem FG (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz; vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb; in BFH/NV 2002, 10, 12, linke Spalte, 1. Absatz).

    ee) Eine fehlende (subjektive) Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung lässt sich ferner auch nicht mit der Erwägung begründen, dass die Vertragspartner bei der von ihnen nach der Tabelle in Anlage 9 des BewG mit dem dort zugrunde gelegten Zinsfuß von 5, 5 v.H. vorgenommenen Kapitalisierung des Rentenbarwerts (bewusst) eine unangemessene --zu hohe oder zu niedrige-- Abzinsung gewählt hätten (zur grundsätzlichen Angemessenheit des im BewG vorgesehenen Zinssatzes von 5, 5 v.H. auch für den Bereich des Bilanzsteuerrechts vgl. ausführlich BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 10, 13; vgl. ferner BFH-Urteile vom 19. Mai 1992 VIII R 37/90, BFH/NV 1993, 87, unter I. 3. e, und vom 20. November 1969 IV R 22/68, BFHE 98, 28, BStBl II 1970, 309).

  • BFH, 29.01.1992 - X R 193/87

    Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist jedenfalls dann entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind (Fortführung der Rechtsprechung; z.B. Urteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465).

    Vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass die Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insoweit familiären --außerbetrieblichen-- Charakter hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. a der Gründe, m.w.N.; BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 64/93, BFH/NV 2002, 10, 11, rechte Spalte).

    Voraussetzung für eine (entgeltliche) Veräußerungs-/Erwerbsrente ist, dass die Vertragsbeteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. b, m.w.N.; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1969 I R 186/66, BFHE 97, 63, BStBl II 1970, 56, 58).

    Besteht danach eine subjektive Gleichwertigkeit der Leistungen, so kann eine Veräußerungs-/Erwerbsrente auch dann vorliegen, wenn die beiderseitigen Leistungen objektiv nicht gleichgewichtig sind (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. b, m.w.N., und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.).

    In diesem Zusammenhang dürfen die Anforderungen an den Nachweis eines kaufmännischen Aushandelns des Entgelts nicht überspannt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. c, und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 10, 12, mittlere Spalte).

  • BFH, 16.12.1993 - X R 67/92

    Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Voraussetzung für eine (entgeltliche) Veräußerungs-/Erwerbsrente ist, dass die Vertragsbeteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. b, m.w.N.; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1969 I R 186/66, BFHE 97, 63, BStBl II 1970, 56, 58).

    Besteht danach eine subjektive Gleichwertigkeit der Leistungen, so kann eine Veräußerungs-/Erwerbsrente auch dann vorliegen, wenn die beiderseitigen Leistungen objektiv nicht gleichgewichtig sind (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. b, m.w.N., und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.).

    In diesem Zusammenhang dürfen die Anforderungen an den Nachweis eines kaufmännischen Aushandelns des Entgelts nicht überspannt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. c, und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 10, 12, mittlere Spalte).

    Die daraus vom FG gezogene Schlussfolgerung, dass die von den Vertragsbeteiligten festgelegten Gegenleistungen nach deren Vorstellungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts und zur Unbeachtlichkeit der späteren Entwicklung der Verhältnisse vgl. z.B. Senatsurteile vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23, unter 2., 3. Absatz, a.E., und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 3. und 2.; ferner BFH-Urteil vom 5. Februar 1969 I R 21/66, BFHE 95, 151, BStBl II 1969, 334, unter II. 1., 4. Absatz) dem von ihnen mit 1 120 000 DM geschätzten Verkehrswert des Grundstücks entsprachen, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94

    Vermögensübertragung unter Fremden

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Es bildet für ihn auch bei einem entgeltlichen Leistungsaustausch oftmals das Motiv oder jedenfalls eines der Motive für die Veräußerung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. b der Gründe, und in BFH/NV 2002, 10, 11, rechte Spalte, 2. Absatz).

    Die für die Abgrenzung der Veräußerungs-/Erwerbsrente von der privaten Versorgungsrente nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebliche Frage nach der subjektiven Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und -würdigung; ihre Beantwortung obliegt daher in erster Linie dem FG (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz; vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb; in BFH/NV 2002, 10, 12, linke Spalte, 1. Absatz).

    gg) Für das vom FG danach ohne Rechtsirrtum bejahte Vorliegen einer Veräußerungs-/Erwerbsrente und gegen eine private Versorgungsrente spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Höhe der vereinbarten Rentenzahlungen (monatlich 12 800 DM) die vor der Veräußerung durch V erzielten (Miet-)Erträge (in Höhe von monatlich 7 350 DM) wesentlich übersteigt (zu diesem Aspekt vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb, 3. Absatz f.).

  • BFH, 26.01.1978 - IV R 62/77

    Passivierung - Leibrentenverpflichtung - Veräußerer - Betriebserwerb

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Zugleich ist der Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren (vgl. auch § 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches --HGB--; vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. a; vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, unter 1.; vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 4. b).

    Die für die Abgrenzung der Veräußerungs-/Erwerbsrente von der privaten Versorgungsrente nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebliche Frage nach der subjektiven Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und -würdigung; ihre Beantwortung obliegt daher in erster Linie dem FG (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz; vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb; in BFH/NV 2002, 10, 12, linke Spalte, 1. Absatz).

    An die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen einschließlich der Tatsachenwürdigung durch das FG ist der BFH als Revisionsgericht gebunden, soweit diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden sowie das FG weder gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) noch gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen hat (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz, und in BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; vom 17. Dezember 1991 VIII R 80/87, BFHE 167, 344, BStBl II 1993, 15, unter 2., 1. Absatz).

  • BFH, 24.10.1990 - X R 64/89

    Erhöhung des Betriebsvermögens durch Wegfall einer Rentenverpflichtung ist

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Zugleich ist der Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren (vgl. auch § 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches --HGB--; vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. a; vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, unter 1.; vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 4. b).

    Wegen der eindeutigen und abschließenden Verweisung des § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG erhöht der Wegfall der Rentenverpflichtung in vollem Umfang den Gewerbeertrag (BFH-Urteile in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, m.w.N. der Rechtsprechung; vom 26. Juni 1996 XI R 41/95, BFHE 180, 572, BStBl II 1996, 601).

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358.

  • BFH, 05.02.1969 - I R 21/66

    Grundstück - Anschaffungskosten - Rentenzahlungsverpflichtung - Wert des

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Die daraus vom FG gezogene Schlussfolgerung, dass die von den Vertragsbeteiligten festgelegten Gegenleistungen nach deren Vorstellungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts und zur Unbeachtlichkeit der späteren Entwicklung der Verhältnisse vgl. z.B. Senatsurteile vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23, unter 2., 3. Absatz, a.E., und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 3. und 2.; ferner BFH-Urteil vom 5. Februar 1969 I R 21/66, BFHE 95, 151, BStBl II 1969, 334, unter II. 1., 4. Absatz) dem von ihnen mit 1 120 000 DM geschätzten Verkehrswert des Grundstücks entsprachen, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Ohne Rechtsfehler hat das FG bei der Ermittlung dieses Rentenbarwerts die statistische Lebenserwartung des V im Zeitpunkt der Veräußerung zugrunde gelegt und die in der Person des V begründeten individuellen Verhältnisse, insbesondere dessen Gesundheitszustand, unberücksichtigt gelassen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 95, 151, BStBl II 1969, 334, unter II. 1., 1. Absatz).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 286/81

    Betriebliche Veräußerungsrente - Betriebliche Versorgungsrente -

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Die für die Abgrenzung der Veräußerungs-/Erwerbsrente von der privaten Versorgungsrente nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebliche Frage nach der subjektiven Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und -würdigung; ihre Beantwortung obliegt daher in erster Linie dem FG (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz; vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb; in BFH/NV 2002, 10, 12, linke Spalte, 1. Absatz).

    An die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen einschließlich der Tatsachenwürdigung durch das FG ist der BFH als Revisionsgericht gebunden, soweit diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden sowie das FG weder gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) noch gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen hat (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz, und in BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; vom 17. Dezember 1991 VIII R 80/87, BFHE 167, 344, BStBl II 1993, 15, unter 2., 1. Absatz).

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Zugleich ist der Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren (vgl. auch § 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches --HGB--; vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. a; vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, unter 1.; vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 4. b).

    Die jährlichen Barwertminderungen stellen Ertrag und die laufenden Rentenzahlungen Aufwand dar; nur der die Barwertminderungen übersteigende Teil der jährlichen Rentenzahlungen wirkt sich infolgedessen per Saldo gewinnmindernd aus (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 4. b).

  • BFH, 26.06.1996 - XI R 41/95

    Wegfall einer betrieblichen Rentenverpflichtung durch Tod des Rentenberechtigten

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Wegen der eindeutigen und abschließenden Verweisung des § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG erhöht der Wegfall der Rentenverpflichtung in vollem Umfang den Gewerbeertrag (BFH-Urteile in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, m.w.N. der Rechtsprechung; vom 26. Juni 1996 XI R 41/95, BFHE 180, 572, BStBl II 1996, 601).

    An den dort entwickelten Grundsätzen hält er unverändert fest (dem folgend auch BFH-Urteil in BFHE 180, 572, BStBl II 1996, 601, unter II. 1.).

  • BFH, 17.10.2001 - II R 72/99

    Rentenzahlung bei gemischter Schenkung

  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

  • BFH, 31.08.1994 - X R 58/92

    Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen

  • BFH, 17.12.1991 - VIII R 80/87

    Ob bei einer Vermögensübertragung als Entgelt vereinbarte wiederkehrende

  • BFH, 19.05.1992 - VIII R 37/90

    Übertraguns eines Gesellschaftsanteils zu einem Veräußerungspreis und einer über

  • BFH, 20.11.1969 - IV R 22/68

    Betriebliche Kaufpreisleibrente - Berechnung des Kapitalswerts - Rechnungszinsfuß

  • BFH, 03.06.1992 - X R 14/89

    Sonderausgabe durch Vorbehaltsnießbrauch und spätere Versorgungsrente

  • BFH, 12.04.1989 - I R 41/85

    Erfolgneutrale Ausbuchung einer Rückstellung bei Wegfall der Verpflichtung aus

  • BFH, 13.10.1972 - I R 213/69

    Grundstückszugänge - Grundstücksabgänge - Zeitpunkt der Buchung -

  • BFH, 16.07.1969 - I R 186/66

    Nachträgliche gewerbliche Ausgaben - Einstellung der werbenden Tätigkeit -

  • FG Münster, 05.04.2000 - 10 K 7729/98

    Wegfall einer betrieblichen Rentenverpflichtung

  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

    cc) Die für die Abgrenzung der Veräußerungs-/Erwerbsrente von einer unentgeltlichen Vermögensübertragung nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebliche Frage nach der subjektiven Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und -würdigung; ihre Beantwortung obliegt daher in erster Linie dem FG (vgl. z.B. Senatsurteil vom 30. Juli 2003 X R 12/01, BFHE 204, 53, BStBl II 2004, 211, m.w.N.).

    An die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen einschließlich der Tatsachenwürdigung durch das FG ist der BFH als Revisionsgericht gebunden, soweit diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden und das FG weder gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) noch gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil in BFHE 204, 53, BStBl II 2004, 211).

  • BFH, 27.09.2006 - X B 71/06

    Eine teilentgeltliche Betriebsübertragung kann nicht in einen voll entgeltlichen

    Der Grundsatz, wonach bei der Übertragung von ertragbringendem und existenzsicherndem Vermögen (z.B. Betrieb, Mitunternehmeranteil oder einzelne Wirtschaftsgüter) von Eltern auf Kinder im Regelfall anzunehmen ist, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen werden, sondern widerlegbar vermutet wird, die Rente sei unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden und habe insoweit familiären --außerbetrieblichen-- Charakter (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 30. Juli 2003 X R 12/01, BFHE 204, 53, BStBl II 2004, 211), ist im Streitfall nicht einschlägig.
  • FG Hamburg, 22.02.2006 - II 366/04

    Zu den Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass die Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insoweit familiären Charakter hat (BFH-Urteil vom 29.01.1992, X R 193/87, BFHE 167, 95 , BStBl II 1992, 465 ; BFH-Urteil vom 30.07.2003, X R 12/01, BStBl II 2004, 211 ).

    Besteht danach eine subjektive Gleichwertigkeit der Leistungen, so kann eine Veräußerungsrente auch dann vorliegen, wenn die beiderseitigen Leistungen objektiv nicht gleichgewichtig sind, wobei die Anforderungen an den Nachweis eines kaufmännischen Aushandelns des Entgelts nicht überspannt werden dürfen (BFH-Urteil vom 30.07.2003, X R 12/01, BStBl II 2004, 211 ).

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