Rechtsprechung
   BFH, 07.03.2006 - X R 12/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1528
BFH, 07.03.2006 - X R 12/05 (https://dejure.org/2006,1528)
BFH, Entscheidung vom 07.03.2006 - X R 12/05 (https://dejure.org/2006,1528)
BFH, Entscheidung vom 07. März 2006 - X R 12/05 (https://dejure.org/2006,1528)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1528) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Steuerbarkeit von auf Grund eines Vermächtnisses geleisteter Zahlungen des Erben an einen Dritten ; Abgrenzung der Versorgungsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) von Unterhaltsleistungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG; Zugehörigkeit von ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederkehrende Leistungen - Generationennachfolge-Verbund

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1, EStG § 12 Nr 2
    Erbverzicht; Unterhalt; Vermächtnis; Vermögensübergabe; Versorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 507
  • NJW 2006, 3087
  • FamRZ 2006, 1528 (Ls.)
  • BB 2006, 1434
  • BB 2006, 1892
  • BStBl II 2006, 797
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 12/05
    Diese Aussage im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) wird u.a. wie folgt erläutert: "Denn die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen." Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) die normleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen --ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt-- ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat.

    a) Nach den Entscheidungen des Großen Senats des BFH sind Leistungen, die anlässlich einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden sind, als wiederkehrende Leistungen nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar bzw. als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar (Beschlüsse in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 12/05
    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Senatsurteile vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Eine ggf. bestehende sittliche Verpflichtung --die Beigeladene, Stieftochter des V, hat das Vermögen, das M von V geerbt hat, für die monatlichen Zuwendungen an die Klägerin, die Tochter des V, eingesetzt-- schließt die Freiwilligkeit der Zuwendung nicht aus (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 12/05
    a) Nach den Entscheidungen des Großen Senats des BFH sind Leistungen, die anlässlich einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden sind, als wiederkehrende Leistungen nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar bzw. als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar (Beschlüsse in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 27.03.2001 - X R 106/98

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 12/05
    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Senatsurteile vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).
  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 12/05
    Nach dem Senatsurteil vom 26. November 2003 X R 11/01 (BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820) zählen dazu grundsätzlich nur solche Personen, die gegenüber dem Erben bzw. den sonstigen letztwillig bedachten Vermögensübernehmern Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche (Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB) hätten geltend machen können und sich stattdessen mit den ihnen (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheiden.
  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 12/05
    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Senatsurteile vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 12/05
    Diese Aussage im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) wird u.a. wie folgt erläutert: "Denn die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen." Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) die normleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen --ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt-- ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat.
  • FG Köln, 24.02.2005 - 10 K 7583/99

    Pflichtteilsverzicht beendet Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 12/05
    Sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1053.
  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

    - wenn die Leistungen ihren Rechtsgrund in einer vorweggenommenen Erbfolge oder in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben (Senatsurteil vom 7. März 2006 X R 12/05, BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797),.

    - wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen zum Generationennachfolge-Verbund gehört (Senatsurteil in BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797),.

    Nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehören nach dem BFH-Urteil in BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797 Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hatten.

  • BFH, 08.07.2020 - X R 6/19

    Steuerbarkeit und -pflicht eines Gastarztstipendiums

    bb) Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG korreliert mit § 12 Nr. 2 EStG, wonach der Leistende u.a. freiwillige Zuwendungen sowie Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht nicht abziehen darf (BFH-Urteile vom 27.09.1973 - VIII R 71/69, BFHE 111, 33, BStBl II 1974, 101, unter 3.a; vom 07.03.2006 - X R 12/05, BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797, unter II.1.; Blümich/Nacke, § 22 EStG Rz 76).
  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

    Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.05.2003 - GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.a) die Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber --ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt-- das Vermögen ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat (s. u.a. auch Senatsurteile vom 07.03.2006 - X R 12/05, BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797, unter II.2., sowie vom 11.10.2007 - X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123, unter II.2.a).

    Nur die zu diesem Verbund gehörenden Personen übertragen durch den Verzicht auf die vorgenannten Ansprüche (unentgeltlich) --vergleichbar dem Vermögensübergeber in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge-- einen Vermögenswert (Senatsurteile in BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820, unter II.3.; in BFH/NV 2004, 1086, unter II.3.d, sowie in BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797, unter II.3.d).

  • BFH, 25.02.2014 - X R 34/11

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Keine notwendige Beiladung des

    Der Empfänger der Versorgungsleistungen muss zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehören (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. März 2006 X R 12/05, BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797).
  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

    wenn die Leistungen ihren Rechtsgrund in einer vorweggenommenen Erbfolge oder in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben (Urteil des BFH vom 7. März 2006 X R 12/05, BStBl II 2006, 797),.

    wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen zum Generationennachfolge-Verbund gehört (Urteil des BFH vom 07 März 2006 X R 12/05, BStBl II 2006, 797),.

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

    - wenn die Leistungen ihren Rechtsgrund in einer vorweggenommenen Erbfolge oder in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben (Urteil des BFH vom 7. März 2006 X R 12/05, BStBl II 2006, 797 ),.

    - wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen zum Generationennachfolge-Verbund gehört (Urteil des BFH vom 07. März 2006 X R 12/05, BStBl II 2006, 797 ),.

  • BFH, 16.06.2021 - X R 4/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 HO -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) schließe die Geltendmachung von Pflichtteils- oder Zugewinnansprüchen durch den überlebenden Ehegatten die Abziehbarkeit von Versorgungsleistungen stets aus (BFH-Urteile vom 07.03.2006 - X R 12/05, BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797, und vom 25.02.2014 - X R 34/11, BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665).

    Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist in diesen Fällen, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (zum Ganzen Senatsurteile vom 27.02.1992 - X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4.b bb; vom 26.01.1994 - X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vom 27.03.2001 - X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II.1.; in BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797, unter II.3.b; in BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665, Rz 22, und vom 09.09.2020 - X R 3/18, BFH/NV 2021, 304, Rz 14).

  • FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1682/08

    Zahlungen an die Stiefmutter als dauernde Last

    Der vorweggenommenen Erbfolge ist der Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung haben, sofern "z. B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigte Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 2005 10 K 7583/99, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1053, bestätigt durch Urteil des BFH vom 07.03.2006 X R 12/05, BStBl II 2006, 797, 799).

    Diese Personen müssen einen eigenen Vermögenswert übertragen (BFH, Urteil vom 07.03.2006 X R 12/05, a.a.O., S. 799 unter 3.d.).

  • FG Münster, 14.02.2012 - 1 K 2319/09

    Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht

    Dem Fall der vorweggenommenen Erbfolge ist der Fall gleichgestellt, bei dem im Wege der letztwilligen Verfügung ein erbberechtigter Angehöriger oder der überlebende Ehegatte Versorgungsleistungen anstelle seines Erbteils erhält (BFH-Urteil vom 7.3.2006 X R 12/05, BStBl II 2006, 797).

    Allerdings muss diese dritte Person im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge einen eigenen Vermögenswert übertragen (BFH-Urteil vom 7.3.2006 X R 12/05, BStBl II 2006, 797).

  • BFH, 26.07.2006 - X R 1/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Übergabe eines nicht ausreichend

    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 7. März 2006 X R 12/05, BFH/NV 2006, 1395).
  • FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07

    Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern als nicht steuerbare

  • FG München, 21.04.2010 - 4 K 2880/05

    Garantie-Versicherung für Werk im Ausland unterliegt Versicherungssteuer

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 397/08

    Steuerpflichtigkeit von Destinatszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001

  • FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05

    Steuerpflichtigkeit von wiederkehrenden Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 1

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2019 - 1 K 1053/17

    Versorgungsleistungen nach Vermögensübergabe - Abzugsfähigkeit von

  • FG München, 16.06.2010 - 4 K 2019/08

    Versicherungsteuer verletzt weder EU-Recht noch Art. 19 Abs. 4 GG

  • FG München, 27.11.2008 - 15 K 2915/04

    Außerbilanzielle Gewinnzurechnung bei einer Personengesellschaft

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht