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   BFH, 07.11.2007 - X R 16/07   

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https://dejure.org/2007,7810
BFH, 07.11.2007 - X R 16/07 (https://dejure.org/2007,7810)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2007 - X R 16/07 (https://dejure.org/2007,7810)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2007 - X R 16/07 (https://dejure.org/2007,7810)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 6c; ; EStG § 7g; ; EStG § 7g Abs. 1; ; EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 7g Abs. 4; ; EStG § 7g Abs. 5; ; EStG § 7g Abs. 6; ; EStG § 7g Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs nach § 7g EStG

  • datenbank.nwb.de

    Buchmäßige Verfolgung eines Betriebsausgabenabzugs nach § 7g EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 g
    Ansparabschreibung; Existenzgründer; Nachweis; Rücklage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - X R 16/07
    Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen ist, dass eine Investition i.S. von § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG "beabsichtigt" ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    a) Der XI. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 erkannt, dass die "voraussichtliche" Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden müsse, dass im Investitionsjahr festgestellt werden könne, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspreche, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei; es seien Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich.

    Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (BFH-Urteile in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).

    a) Die Bildung einer Ansparrücklage für einen PKW ist schon deshalb nicht zulässig, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt Angaben zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs gemacht hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - X R 16/07
    Deshalb ist bei dem Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG eine Willensbekundung notwendig, eine Ansparrücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden (BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187).

    Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können, auch wenn § 7g Abs. 6 EStG --anders als die Übertragung stiller Reserven auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter nach § 6c EStG-- nicht die Aufnahme der erst anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgüter in laufend zu führende Verzeichnisse voraussetzt (BFH-Urteil in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187).

    Da buchmäßig erfasste Betriebsausgaben ihren Niederschlag in der Einnahmen-Überschussrechnung finden, hat dies zur Folge, dass der Kläger dem FA nicht nur vor Eintritt der Bestandskraft seiner Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2000 die Bildung einer Ansparrücklage hätte mitteilen, sondern für dieses Jahr auch eine berichtigte Einnahmen-Überschussrechnung hätte vorlegen müssen (so auch BFH-Urteil in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, unter II.4.).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - X R 16/07
    b) Im Anschluss daran hat der erkennende Senat durch Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) die nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts dahingehend präzisiert, dass dies eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraussetze.

    Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (BFH-Urteile in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).

  • BFH, 21.09.2005 - X R 32/03

    Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - X R 16/07
    Zwar können zeitlich unbefristete Wahlrechte --zu denen auch die in § 7g Abs. 3 ff. EStG vorgesehenen Optionen gehören-- nach ständiger Rechtsprechung des BFH längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sie sich auswirken sollen (Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66).
  • BFH, 25.09.2002 - IV B 55/02

    Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - X R 16/07
    Die "voraussichtliche" Investition müsse bereits bei der Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition festgestellt werden könne, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspreche, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige die Ansparrücklage gebildet habe (BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).
  • BFH, 15.04.1999 - IV R 68/98

    Gewinnschätzung nach Richtsätzen

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - X R 16/07
    Obwohl der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nicht verpflichtet ist, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481), muss er sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen (Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl., § 4 Rz 374 f.).
  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - X R 16/07
    Dies erfordert bereits zu diesem Zeitpunkt konkrete Angaben zur Funktion des noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (s. auch BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 3.b).
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - X R 16/07
    Auch besteht zwischen der Bildung der Ansparrücklage und der eigentlichen Investition notwendigerweise ein Finanzierungszusammenhang (BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).
  • Drs-Bund, 08.05.1987 - BT-Drs 11/257
    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - X R 16/07
    Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ansparabschreibung und der dadurch möglichen Vorverlagerung der späteren Abschreibungsmöglichkeit die Investitions- und Innovationskraft mittelständischer Unternehmen stärken (BTDrucks 10/336, 13, 25/26; BTDrucks 11/257, 8 f.; BTDrucks 12/4487, 33).
  • FG München, 18.01.2018 - 10 K 3036/16

    Reichweite der Verpflichtung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen bei

    Zur Aufzeichnung aller Betriebsausgaben -mit Ausnahme der Wareneinkäufe und der sonstigen vorsteuerbehafteten Betriebsausgaben war der Kläger hingegen ebenso wenig verpflichtet wie zur Führung von entsprechenden Konten oder Büchern (vgl. auch BFH-Urteile vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28, BStBl. II 1984, 504, vom 18. März 1993 IV R 3/92, BFHE 171, 177, BStBl II 1993, 549, in BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481, und vom 7. November 2007 X R 16/07, BFH/NV 2008, 217 sowie BFH-Beschluss vom 18. Mai 1988 X B 185/87, BFH/NV 1988, 731).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage; vom 7. November 2007 X R 16/07, BFH/NV 2008, 217).
  • FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 13 K 5851/03

    Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt für im

    Nach der Rechtsprechung des BFH können zeitlich unbefristete Wahlrechte - zu denen auch die in § 7g Abs. 3 ff. EStG vorgesehenen Optionen gehören - zwar längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf die sie sich auswirken sollen (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2007 X R 16/07, BFH/NV 2008, 217 m.w.N.).

    Die Bildung einer Ansparrücklage setzt aber voraus, dass die investitionsbezogenen Angaben buchmäßig verfolgt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2007 X R 16/07, BFH/NV 2008, 217 m.w.N.).

  • FG Hessen, 05.05.2009 - 5 K 2823/07

    Hinreichende Dokumentation der Investitionsabsicht - Ansparrücklage;

    Allerdings sei zu dieser Frage unter dem Aktenzeichen X R 16/07 ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

    Gleichwohl müssen die einzelnen Geschäftsvorfälle festgehalten und die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Betriebsausgaben belegt oder in sonstiger Form nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 07.11.2007 X R 16/07, BFH/NV 2008, 217 m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 27.07.2011 - 2 K 3887/09

    Keine Teilauflösung einer Ansparrücklage

    Die nachträgliche Geltendmachung der Ansparrücklage gemäß § 7g EStG erfordert zudem, dass eine berichtigte Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorgelegt wird, so dass die investitionsbezogenen Angaben buchmäßig verfolgt werden können (BFH Urteil vom 7. November 2007 X R 16/07, BFH/NV 2008, 217).
  • FG München, 13.02.2008 - 9 K 4800/06

    Zeitnahe Konkretisierung der Investitionsentscheidung für Ansparabschreibung -

    Da das Wahlrecht zur Durchführung der Ansparabschreibung erst mit Einreichung der Einnahmen-Überschussrechnung beim Finanzamt ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2007 X R 16/07, BFH/NV 2008, 217), genügt es für die Konkretisierung der Investitionsentscheidung nicht, wenn - wie von der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgetragen - vor Abgabe der Steuererklärung beim FA in einer vorläufigen Einnahmen-Überschussrechnung die Einbuchung einer § 7g EStG-Rücklage erfolgt.
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