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   BFH, 16.11.2005 - X R 17/03   

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https://dejure.org/2005,8386
BFH, 16.11.2005 - X R 17/03 (https://dejure.org/2005,8386)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - X R 17/03 (https://dejure.org/2005,8386)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2005 - X R 17/03 (https://dejure.org/2005,8386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 16; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 34; ; FGO § 135 Abs. 2; ; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Teilbetrieb; Abonnentenwerber

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerung zurückbehaltener Zeitschriften-Belieferungsrechte als Teilbetriebsveräußerung i.S. des § 16 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Definition des Begriffs des Teilbetriebs; Steuerliche Bewertung der Veräußerung eines Abonnentenbestandes; Bestimmung der Kriterien zur Differenzierung zwischen einem selbstständigen Teilbetrieb und einem nicht selbstständigen Teil eines Betriebs; Bestimmung der Basis ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 1 Nr 1, EStG § 34, EStG § 15 Abs 1 Nr 1
    Einheitlicher Betrieb; Selbständigkeit; Teilbetrieb; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Insbesondere war dafür keine eigenständige, von der übrigen Tätigkeit des Klägers verschiedene interne Organisation erforderlich (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).
  • BFH, 24.04.1980 - IV R 61/77

    Zusammenfassung von Unternehmen - Geschäftswert des Gesamtunternehmens -

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. August 1978 I R 78/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15; vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, und vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516).
  • BFH, 13.02.1980 - I R 14/77

    Tankstelle eines Kraftstoff-Großhandels ist kein Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Es muss eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, d.h. ein selbständiger Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1980 I R 14/77, BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498; in BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245, und in BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376).
  • BFH, 15.03.1984 - IV R 189/81

    Teilbetriebsveräußerung - Verlag - Verlegerische Betreuung - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse --beim Veräußerer-- zu entscheiden (BFH-Urteil vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486).
  • BFH, 02.08.1978 - I R 78/76

    Zur Abgrenzung eines Teilbetriebs bei Handelsunternehmen

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. August 1978 I R 78/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15; vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, und vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516).
  • BFH, 10.10.2001 - XI R 35/00

    Einkommensteuer - Gewerblicher Gewinn - Gewinn - Spielautomat - Spielhalle -

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Bei dieser Gesamtwürdigung sind die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm und die Gestaltung der internen Organisation, die dem Betriebsteil die notwendige Eigenständigkeit ermöglicht-- zu beachten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 516, und vom 10. Oktober 2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336).
  • BFH, 18.07.1967 - GrS 5/66

    Kostenentscheidung nach der notwendigen Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist daher das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 139 Rz. 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-43/00

    Andersen og Jensen

  • FG Hessen, 20.03.2002 - 10 K 2612/98

    Veräußerung; Teilbetrieb; Steuerbegünstigung; Belieferungsrecht;

  • BFH, 17.07.2008 - I R 77/06

    Keine "Steuerentstrickung" bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine

    Unter einem Teilbetrieb, der hier als einziges der möglichen Einbringungsobjekte in Erwägung gezogen werden könnte, ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--; vgl. u.a. Senatsurteile vom 2. August 1978 I R 78/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; vom 12. April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653; BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).

    Es muss eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, d.h. ein selbständiger Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens vorliegen (Senatsurteil vom 13. Februar 1980 I R 14/77, BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498; in BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 532).

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 17/12

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem

    d) Ob die veräußerten Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer sich von der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers deutlich abhebenden Betätigung dienen und als Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (BFH-Urteile vom 10. Oktober 2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336; vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532; vom 15. März 2007 III R 53/06, BFH/NV 2007, 1661), und zwar nach den Verhältnissen beim Veräußerer und nicht beim Empfänger (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1661).

    Bei dieser Gesamtwürdigung sind die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation-- zu beachten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 336, und in BFH/NV 2006, 532).

  • BFH, 15.03.2007 - III R 53/06

    Teilbetrieb; Eisdiele

    a) Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein nach Art eines selbständigen Zweigbetriebs lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. Oktober 2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336, und vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532, jew. m.w.N.).

    Ob die veräußerten Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer sich von der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers deutlich abhebenden Betätigung dienen und als Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 336, und in BFH/NV 2006, 532, jew. m.w.N.).

    Bei dieser Gesamtwürdigung sind die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation-- zu beachten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 336, und in BFH/NV 2006, 532, jew. m.w.N.).

  • BFH, 07.11.2013 - X R 21/11

    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines

    Wie schon der Titel der von den Klägern insoweit herangezogenen "Richtlinie 90/434 EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten betreffen" (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 225/1) zeigt, sind von dieser Regelung (Art. 2 Buchst. i der Fusionsrichtlinie --FRL--) nur zwischenstaatliche Vorgänge erfasst, die in Deutschland nach dem Umwandlungssteuergesetz zu beurteilen sind (Senatsurteil vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532, unter II.5.).
  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Denn ein Teilbetrieb setzt u.a. voraus, dass es neben diesem noch mindestens einen weiteren Teilbetrieb im Rahmen des Gesamtbetriebs gibt (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).
  • BFH, 15.04.2015 - I R 54/13

    Veräußerung einbringungsgeborener Anteile vor Ablauf der Sperrfrist -

    Wie schon der Titel zeigt, sind von den Regelungen der Richtlinie (Art. 1 Buchst. a der Fusionsrichtlinie) nur zwischenstaatliche Vorgänge erfasst (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532; vom 7. November 2013 X R 21/11, BFH/NV 2014, 676; Haritz, Deutsches Steuerrecht 2004, 889).
  • FG Düsseldorf, 08.12.2006 - 18 K 1071/03

    Gewerbesteuer; Teilbetriebsveräußerung; Internet-Dienst; Organisatorische

    Unter einem Teilbetrieb, dessen Veräußerung nicht der Gewerbesteuer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt (BFH-Urteile vom 1. Juni 1967 IV R 47/66, BFHE 89, 534, BStBl III 1967, 730 und vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376), ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebes zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245, und vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).

    Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse -beim Veräußerer- zu entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498; in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486; vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838 und in BFH/NV 2006, 532).

    Hierfür hat die Rechtsprechung verschiedene Abgrenzungsmerkmale entwickelt, z. B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm (BFH-Urteile in BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838 und BFH/NV 2006, 532).

  • FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03

    Buchwertfortführung nach Einbringung von MU-Anteilen in eine KapG

    Von der Regelung des Art. 2 Buchst. i) der Fusionsrichtlinie sind aber nur zwischenstaatliche Vorgänge erfasst, die in Deutschland nach dem UmwStG zu beurteilen sind (BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).

    Ebenso wenig wie dem europarechtlichen Begriff des Teilbetriebs Bedeutung für das in § 16 EStG verwendete Tatbestandsmerkmal des Teilbetriebs zukommt (BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 17/03, a.a.O.), ist der Anwendungsbereich des § 20 UmwStG, der an das Vorliegen einer Betriebsveräußerung nach § 16 EStG geknüpft ist, hierdurch verändert worden, da es an jeglichem gemeinschaftsrechtlichen Bezug fehlt.

  • FG Münster, 06.11.2008 - 3 K 2155/04

    Voraussetzungen für eine erbschaftsteuerliche Begünstigung des Erwerbs von

    Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebes zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 15.03.1984 IV R 189/81, BStBl II 1984, 486;vom 3.10.1984 I R 119/81, BStBl II 1985, 245, undvom 16.11.2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).

    Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse -beim bisherigen Betriebsinhaber- zu entscheiden (BFH, a.a.O., BStBl II 1980, 498; BStBl II 1984, 486;vom 5.06.2003 IV R 18/02, BStBl II 2003, 838 und in BFH/NV 2006, 532).

  • FG Münster, 28.02.2012 - 1 K 2523/09

    Keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Zurückhaltung wesentlicher

    Ein Teilbetrieb liegt vor, wenn ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs vorliegt, der für sich allein nach Art eines selbständigen Zweigbetriebs lebensfähig ist (st. Rspr, BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).
  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 9 K 74/12

    Vorliegen eines Teilbetriebs bei einer im Rahmen eines landwirtschaftlichen

  • FG Köln, 18.10.2007 - 10 K 1261/04

    Beurteilung der Veräußerung der Beteiligung an einer belgischen

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