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   BFH, 31.08.2011 - X R 19/10   

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BFH, 31.08.2011 - X R 19/10 (https://dejure.org/2011,5781)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2011 - X R 19/10 (https://dejure.org/2011,5781)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2011 - X R 19/10 (https://dejure.org/2011,5781)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren - Aktivierung von Forderungen - Fehlende Konkretisierung hindert Bilanzierung nicht

  • openjur.de

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren; Aktivierung von Forderungen; Fehlende Konkretisierung hindert Bilanzierung nicht

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 1 S 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f, UStG § 4 Nr 9 Buchst b, HGB § 266 Abs 2
    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren - Aktivierung von Forderungen - Fehlende Konkretisierung hindert Bilanzierung nicht

  • Bundesfinanzhof

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren - Aktivierung von Forderungen - Fehlende Konkretisierung hindert Bilanzierung nicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB, Art 13 Teil B Buchst f EWGRL 388/77, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005, § 266 Abs 2 HGB
    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren - Aktivierung von Forderungen - Fehlende Konkretisierung hindert Bilanzierung nicht

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren

  • rewis.io

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren - Aktivierung von Forderungen - Fehlende Konkretisierung hindert Bilanzierung nicht

  • ra.de
  • rewis.io

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren - Aktivierung von Forderungen - Fehlende Konkretisierung hindert Bilanzierung nicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktivierung von zuvor vom Finanzamt bestrittenen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen in Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten zum ersten Bilanzstichtag

  • datenbank.nwb.de

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aktivierung zuvor vom Finanzamt bestrittener Steuererstattungsansprüche

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aktivierung von zuvor vom Finanzamt bestrittenen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen in Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten zum ersten Bilanzstichtag

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aktivierungszeitpunkt bestrittener Erstattungsansprüche

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Erstattungszinsen nach § 233a AO

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aktivierung zuvor bestrittener Steuererstattungsansprüche

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch bereits vor Erlass geänderter Steuerbescheide zu aktivieren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 420
  • DB 2012, 88
  • BStBl II 2012, 190
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 19/10
    Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche in Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die vom FA bestritten worden waren, sind zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12. Mai 2005 V R 7/02 (BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453, 462/02 --Linneweber und Akritidis--, Slg. 2005, I-1131) im BStBl II vom 30. September 2005 folgt.

    In einem der Revisionsverfahren, die zur Anrufung des EuGH geführt hatten, entschied der BFH nachfolgend mit Urteil vom 12. Mai 2005 V R 7/02 (BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617), ein Betreiber von Geldspielautomaten könne sich für die Umsatzsteuerfreiheit seiner Umsätze unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen.

    a) Materiell-rechtlich stand seit Ergehen des EuGH-Urteils in Slg. 2005, I-1131, spätestens aber seit Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617 fest, dass der Kläger sich für die Steuerfreiheit seiner Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen konnte.

    c) Mit der Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617 in der am 30. September 2005 herausgegebenen Ausgabe des BStBl II war das FA verwaltungsintern verpflichtet, diese Rechtsprechung zugunsten des Klägers anzuwenden.

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 1/93

    Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen vor Vorlage einer berichtigten Rechnung

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 19/10
    Dementsprechend sind Forderungen (§ 266 Abs. 2 B.II. HGB), insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind (BFH-Urteile vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786; vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20; vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 270 "Forderungen").

    So muss beispielsweise ein auf der Geltendmachung von Vorsteuer beruhender Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch bereits dann aktiviert werden, wenn zunächst nur eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vorhanden ist, sofern --wie im Regelfall-- nicht damit zu rechnen ist, dass der Rechnungsaussteller sich einer Berichtigung dieser Rechnung widersetzen werde (BFH-Urteil in BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786, unter II.2.).

    In einer solchen Situation stellt sich der Erlass der Steuerbescheide --ähnlich wie die Berichtigung einer zunächst aus formalen Gründen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786)-- nur noch als wirtschaftlich unwesentlicher, formalrechtlicher Akt dar.

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 19/10
    Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche in Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die vom FA bestritten worden waren, sind zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12. Mai 2005 V R 7/02 (BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453, 462/02 --Linneweber und Akritidis--, Slg. 2005, I-1131) im BStBl II vom 30. September 2005 folgt.

    Mit Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453, 462/02 --Linneweber und Akritidis-- (Slg. 2005, I-1131) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf entsprechende Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH), Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG stehe nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Veranstaltung von Glücksspielen oder der Betrieb von Glücksspielgeräten durch sonstige Wirtschaftsteilnehmer nicht von der Umsatzsteuer befreit sei.

    a) Materiell-rechtlich stand seit Ergehen des EuGH-Urteils in Slg. 2005, I-1131, spätestens aber seit Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617 fest, dass der Kläger sich für die Steuerfreiheit seiner Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen konnte.

  • BFH, 15.10.1997 - II R 56/94

    Einheitswert des Betriebsvermögens: Steuererstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 19/10
    (1) Nach dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 II R 56/94 (BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796) waren Steuererstattungsansprüche, die auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhten, bei der Feststellung von Einheitswerten des Betriebsvermögens für Stichtage vor dem 1. Januar 1993 --als noch keine Bindung an die Steuerbilanz bestand-- nicht anzusetzen.

    Im Übrigen betraf das Urteil in BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796 einen Bewertungsstichtag, der noch vor der Veröffentlichung der --die Durchsetzbarkeit des Steuererstattungsanspruchs gegenüber der Finanzverwaltung wirtschaftlich begründenden-- BFH-Entscheidung im entsprechenden Musterverfahren lag.

  • BFH, 28.09.1967 - IV 291/65

    Zeitpunkt für die Aktivierung eines Anspruchs auf Ausfuhrvergütung oder

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 19/10
    Maßgebend ist bei einem erst in der Entstehung begriffenen Anspruch vielmehr, ob sich die Anwartschaft genügend konkretisiert hat und im Falle einer Betriebsveräußerung von den Vertragsparteien bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt würde (BFH-Urteil vom 28. September 1967 IV 291/65, BFHE 90, 69, BStBl III 1967, 763, betr.

    Hierzu hat der BFH bereits ausgeführt, für die Aktivierung eines Steuererstattungsanspruchs genüge es, wenn der Anspruch, dessen Realisierung sich kein Kaufmann vernünftigerweise entgehen lasse, erhoben werden könne (Urteil in BFHE 90, 69, BStBl III 1967, 763).

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 19/10
    Dementsprechend sind Forderungen (§ 266 Abs. 2 B.II. HGB), insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind (BFH-Urteile vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786; vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20; vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 270 "Forderungen").

    aa) Wie bereits dargestellt, bestimmt sich die Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz --und damit der Ansatz von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz-- in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BFH-Urteil in BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650, unter II.2.).

  • BFH, 02.12.2003 - II R 5/03

    Steuererstattungsforderungen als sonstiges Vermögen

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 19/10
    (3) Das BFH-Urteil vom 2. Dezember 2003 II R 5/03 (BFHE 203, 512, BStBl II 2004, 203) befasste sich für Zwecke der Vermögensteuer mit einem Steuererstattungsanspruch im Privatvermögen.
  • BFH, 16.12.1998 - II R 60/96

    Wert des Betriebsvermögens: Körperschaftsteuererstattung

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 19/10
    Dies zeigt sich auch daran, dass Ansprüche auf Erstattung von Körperschaftsteuer, die auf einer erst nach dem Bewertungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung beruhten, zwar nicht in einer Vermögensaufstellung für Stichtage vor dem 1. Januar 1993 (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 II R 60/96, BFHE 187, 113, BStBl II 1999, 162, unter II.2.), wohl aber in Anwendung der ab dem 1. Januar 1993 geltenden bewertungsrechtlichen Rechtslage --die mit der bilanzsteuerrechtlichen Lage übereinstimmte (vgl. § 109 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung)-- anzusetzen waren (BFH-Urteil in BFHE 187, 113, BStBl II 1999, 162, unter II.1.).
  • BFH, 14.04.2011 - X B 104/10

    Gewinnrealisierung bei Ansprüchen, deren Erwerb vom Nichteintritt eines

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 19/10
    Im Übrigen setzt eine Gewinnrealisierung nach ständiger Rechtsprechung nicht voraus, dass bereits am Bilanzstichtag über den Anspruch --zahlenmäßig-- abgerechnet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 15.03.2000 - II R 15/98

    Formunwirksames Vermächtnis - Steuererstattungsanspruch - Schuldenansatz

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 19/10
    (2) Eine vergleichbare Zeitfolge lag auch dem --zum Erbschaftsteuerrecht für Stichtage ab dem 1. Januar 1993 ergangenen-- BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 15/98 (BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588) zugrunde.
  • BFH, 16.01.2008 - II R 30/06

    Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen - Erwerb

  • BFH, 17.01.2007 - XI R 8/04

    GewSt-Erstattungsanspruch

  • BFH, 09.02.1978 - IV R 201/74

    Umsatzprämie - Vorbehalt der Freiwilligkeit - Prämiengewährung - Großhändler -

  • FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 4281/08

    Ansatz von bestrittenen Steuererstattungsforderungen

  • BFH, 23.03.2011 - X R 42/08

    Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf

  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

  • BFH, 07.12.2017 - IV R 23/14

    Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht

    Ein Gewinn ist danach realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die vereinbarte Leistung "wirtschaftlich erfüllt" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 80/96, BFHE 186, 429, BStBl II 1999, 21, unter 1., m.w.N.; vom 29. November 2007 IV R 62/05, BFHE 220, 85, BStBl II 2008, 557, unter II.1.a; vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188, Rz 19, und vom 31. August 2011 X R 19/10, BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190, Rz 16).
  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Danach war dem Kläger eine Aktivierung der Steuererstattungsansprüche zu einem früheren Zeitpunkt als dem 31. Dezember 2005 aus Rechtsgründen verwehrt (vgl. zum Zeitpunkt der Aktivierung der Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche der Betreiber von Geldspielautomaten auch Senatsurteil vom 31. August 2011 X R 19/10, BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190).

    c) Soweit dem Senatsurteil in BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190, das sich ausschließlich mit dem Zeitpunkt der Aktivierung der Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche, nicht aber mit der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG befasst hat, eine andere Auffassung entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.

  • FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17

    Ablaufhemmung bei Verfahrensfehlern in der Außenprüfung

    Zur Frage der Aktivierung von Steuererstattungen nebst Zinsen habe der BFH am 31. August 2011 unter dem Aktenzeichen X R 19/10 im Ergebnis entschieden, dass es darauf ankomme, dass die maßgebliche Forderung so gut wie sicher, die Forderungen also am Bilanzstichtag hinreichend sicher seien.

    Die OFD habe insoweit zu dem BFH-Urteil vom 31. August 2011 X R 19/10 verfügt, dass die Aktivierung einer Forderung auf Erstattungszinsen unter Beachtung der o.g. Ausführungen vorzunehmen sei, wenn der Anspruch auf Erstattungszinsen am Bilanzstichtag auch hinreichend sicher sei, was grundsätzlich erst aus der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folge.

    Zivilrechtliche Ansprüche können selbst dann zu aktivieren sein, wenn sie formal noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehen, sofern der Kaufmann nach den Umständen des Einzelfalls bereits am Bilanzstichtag bei normalem Geschäftsablauf fest mit der Zahlung rechnen kann (BFH, Urteil vom 9. Februar 1978, IV R 201/74, BFHE 124, 520, BStBl II 1978, 370; BFH, Urteil vom 31. August 2011, X R 19/10, BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190, Rn. 15 - 20).

    In einer solchen Situation stellt sich der Erlass der Steuerbescheide - ähnlich wie die Berichtigung einer zunächst aus formalen Gründen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung (vgl. BFH, Urteil in BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786) - nur noch als wirtschaftlich unwesentlicher, formalrechtlicher Akt dar (vgl. zum Ganzen grundlegend BFH, Urteil vom 31. August 2011, X R 19/10, BStBl II 2012, 190 m.w.N.).

  • FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20

    Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten

    Nach dem Realisationsprinzip, das einen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG darstellt, darf ein Gewinn grundsätzlich erst ausgewiesen werden, wenn er durch Umsatz (Veräußerung oder sonstigen Leistungsaustausch) verwirklicht ist; Vermögensmehrungen dürfen nur erfasst werden, wenn sie disponibel sind (vgl. nur BFH-Urteil vom 31.08.2011 X R 19/10, BStBl. II 2012, 190).

    Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (BFH-Urteile vom 31.08.2011 X R 19/10, BStBl. II 2012, 190 und vom 23.03.2011 X R 42/08, DStR 2011, 1603, m.w.N.).

    Dementsprechend sind Forderungen zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind (vgl. BFH-Urteile vom 31.08.2011 X R 19/10, BStBl. II 2012, 190, vom 12.05.1993 XI R 1/93, BStBl. II 1993, 786; vom 03.08.2005 I R 94/03, BStBl. II 2006, 20; vom 14.03.2006 VIII R 60/03, BStBl. II 2006, 650).

    Maßgebend ist bei einem erst in der Entstehung begriffenen Anspruch vielmehr, ob sich die Anwartschaft genügend konkretisiert hat und im Falle einer Betriebsveräußerung von den Vertragsparteien bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt würde (BFH-Urteil vom 31.08.2011 X R 19/10, BStBl. II 2012, 190).

  • BFH, 13.06.2013 - X B 27/12

    Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen - Anforderungen an die

    Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH vom 3. August 2005 I R 94/03 (BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20) und vom 31. August 2011 X R 19/10 (BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190) ab, genügt diese Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

    aa) Zwar führt der Kläger aus, nach den Urteilen in BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 und in BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190 seien Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden seien und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs rechnen könne.

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 29/14

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei antragsabhängigem Erstattungsanspruch

    Im Anschluss daran habe der BFH mit Urteil vom 31. August 2011 X R 19/10 (BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190) entschieden, dass Umsatzsteuererstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren seien, der auf die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475, BFH/NV 2003, 575) folge.
  • FG Düsseldorf, 19.07.2016 - 10 K 2384/10

    Festsetzung von Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit aufgrund einer

    Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die vom FA bestritten wurden, sind zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12. Mai 2005 V R 7/02 (BStBl II 2005, 617) im BStBl II vom 30. September 2005 folgt (BFH-Urteile vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190, und vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).
  • BFH, 07.12.2017 - IV R 37/16

    Missachtung des Vertragsstatuts als Rechtsanwendungsfehler - Gewinnverwirklichung

    Ein Gewinn ist danach realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die vereinbarte Leistung "wirtschaftlich erfüllt" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 80/96, BFHE 186, 429, BStBl II 1999, 21, unter 1., m.w.N.; vom 29. November 2007 IV R 62/05, BFHE 220, 85, BStBl II 2008, 557, unter II.1.a; vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188, Rz 19, und vom 31. August 2011 X R 19/10, BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190, Rz 16).
  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2013 - 6 K 2874/12

    Zeitpunkt der Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruchs

    Im Wesentlichen wird unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190 ausgeführt, zum Bilanzstichtag 30.9.2006 sei das BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2006 noch nicht bekannt gewesen.

    Im Urteil des BFH vom 31. August 2011 X R 19/10 sei die im dortigen Streitfall maßgebende Entscheidung des EuGH zum Bilanzstichtag bereits im BStBl veröffentlicht gewesen.

    Der BFH hat im Urteil vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190 trotz der oben ausgeführten Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, wie er entscheiden würde, wenn für den Zeitpunkt der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen die -von der deutschen Finanzverwaltung zunächst unkommentiert gelassene- Bekanntgabe der EuGH-Entscheidung entscheidungserheblich wäre.

  • FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16

    Beratungskosten als Betriebsausgaben; Gewinnerhöhende Aktivierung von

    Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn die Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist (BFH, Urteil vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl. II 2012, 190, 191 Tz. 15 ff.).

    Zivilrechtliche Ansprüche können selbst dann zu aktivieren sein, wenn sie formal noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehen, sofern der Kaufmann nach den Umständen des Einzelfalls bereits am Bilanzstichtag bei normalem Geschäftsablauf fest mit der Zahlung rechnen kann (BFH, Urteil vom 31. August 2012 X R 19/10, a. a. O., Tz. 20).

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2019 - 3 K 972/14

    Keine Bindung des Steuerpflichtigen an einen vom FA in einer Prüferbilanz

  • BFH, 26.09.2019 - V R 36/17

    Billigkeitsregelung zur Organschaft

  • FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10

    Zur bilanziellen Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

  • FG Niedersachsen, 15.03.2012 - 6 K 43/10

    Anforderungen an die Bildung von Steuerrückstellungen in der Höhe einer später

  • FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit

  • FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11085/16

    Gewinnerhöhende Aktivierung von Forderungen; Vorteilsgewährung

  • FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16

    Beratungskosten als Betriebsausgaben; Gewinnerhöhende Aktivierung von

  • VG Frankfurt/Oder, 29.01.2020 - 8 K 1610/08

    Zur Unterbrechung des Verfahrens und zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer

  • FG Münster, 20.08.2014 - 10 K 2192/13

    Verzicht auf Abführung des Jahresüberschusses, der als Gewinnerhöhung zu erfassen

  • FG Hessen, 24.04.2013 - 4 K 693/10

    Aktivierung von vom Bestand vermittelter Kreditverträge abhängiger

  • FG Münster, 14.05.2019 - 2 K 3371/18

    Einkommensteuer - Zur Fremdüblichkeit einer Gewinnverteilungsabrede innerhalb

  • FG Düsseldorf, 10.02.2022 - 9 K 1598/20

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch entgeltliche Einräumung eines nicht

  • FG Düsseldorf, 09.02.2023 - 9 K 2035/20

    Berücksichtigen der Umsatzsteuererstattungsansprüche einkommensteuerlich als

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