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   BFH, 12.11.2014 - X R 19/13   

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https://dejure.org/2014,43910
BFH, 12.11.2014 - X R 19/13 (https://dejure.org/2014,43910)
BFH, Entscheidung vom 12.11.2014 - X R 19/13 (https://dejure.org/2014,43910)
BFH, Entscheidung vom 12. November 2014 - X R 19/13 (https://dejure.org/2014,43910)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kein Investitionsabzugsbetrag im Wirtschaftsjahr der Investition - Anwendbarkeit von § 7g Abs. 2 EStG nur bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags - Investitionsabzugsbetrag bereits vor Abschluss der Betriebseröffnung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 1, EStG § 7g Abs 2, EStG VZ 2008
    Kein Investitionsabzugsbetrag im Wirtschaftsjahr der Investition - Anwendbarkeit von § 7g Abs. 2 EStG nur bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags - Investitionsabzugsbetrag bereits vor Abschluss der Betriebseröffnung

  • Bundesfinanzhof

    Kein Investitionsabzugsbetrag im Wirtschaftsjahr der Investition - Anwendbarkeit von § 7g Abs. 2 EStG nur bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags - Investitionsabzugsbetrag bereits vor Abschluss der Betriebseröffnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 1 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 7g Abs 2 EStG 2002 vom 14.08.2007, EStG VZ 2008
    Kein Investitionsabzugsbetrag im Wirtschaftsjahr der Investition - Anwendbarkeit von § 7g Abs. 2 EStG nur bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags - Investitionsabzugsbetrag bereits vor Abschluss der Betriebseröffnung

  • IWW

    § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 7g Abs. 5 EStG, § 7 Abs. 1 EStG, § 7g Abs. 1, 2 EStG, § 7g EStG, § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG, § 7g Abs. 2 EStG, § 7g Abs. 1 EStG, § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG, § 7g Abs. 5, 6 EStG, § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG, § 7g Abs. 7 EStG, § 7g Abs. 3 ff. EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 7g n.F. EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Kein Investitionsabzugsbetrag im Wirtschaftsjahr der Investition - Anwendbarkeit von § 7g Abs. 2 EStG nur bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags - Investitionsabzugsbetrag bereits vor Abschluss der Betriebseröffnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages

  • rechtsportal.de

    EStG § 7g Abs. 1
    Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages

  • datenbank.nwb.de

    Investitionsabzugsbetrag nur für künftige Investitionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.05.2006 - X R 43/03

    Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung ohne

    Auszug aus BFH, 12.11.2014 - X R 19/13
    Das von den Klägern zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Mai 2006 X R 43/03 (BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868) stütze ihre Rechtsauffassung nicht.

    Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868 bestehe im Anwendungsbereich des § 7g EStG 2008 kein Anlass.

    Die Ausführungen stünden in Widerspruch zu den im Senatsurteil in BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868 entwickelten Rechtsgrundsätzen, die auf den Streitfall unmittelbar übertragbar und anwendbar seien.

    Dem Begehren der Kläger könne auch nicht unter Berücksichtigung der im Senatsurteil in BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868 aufgestellten Grundsätze entsprochen werden.

    In Anwendung der BFH-Entscheidung in BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868 habe das FA bereits die Sonderabschreibung in Höhe von 20 % im angefochtenen Bescheid berücksichtigt.

    Auch aus dem Senatsurteil in BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868 kann --entgegen der Auffassung der Kläger-- nicht abgeleitet werden, dass sie im Streitfall Anspruch auf eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage haben.

    In dem Verfahren in BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868 hat der Senat erkannt, es dürfe dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen, dass er die im Rahmen der Neugründung seines Betriebes geplante Anschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlage in zügiger Weise noch im Gründungsjahr tätigt mit der Folge, dass --mangels Vorhandenseins eines der Anschaffung vorgelagerten Wirtschaftsjahres-- für eine Ansparrücklage und das dadurch bewirkte "Vorziehen der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG" weder Raum noch ein Bedürfnis besteht.

    Im Streitfall hat das FA die im Verfahren in BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868 streitige Sonderabschreibung in Höhe von 20 % der Klägerin zugesprochen.

    Die wortlautgetreue Auslegung des Gesetzes führt im hier zu beurteilenden Sachverhalt --anders als in dem dem Verfahren in BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868 zugrunde liegenden Streitfall-- zu keinem sinnwidrigen Ergebnis.

  • FG München, 27.06.2019 - 11 K 3048/18

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    In den Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung können grundsätzlich Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen und als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2014 X R 19/13, BFH/NV 2015, 328 zu § 7g EStG a.F.).
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