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   BFH, 23.05.2007 - X R 35/06   

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BFH, 23.05.2007 - X R 35/06 (https://dejure.org/2007,7771)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2007 - X R 35/06 (https://dejure.org/2007,7771)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - X R 35/06 (https://dejure.org/2007,7771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § ... 6b; ; EStG § 7g Abs. 1; ; EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 7g Abs. 4; ; EStG § 7g Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 7g Abs. 5; ; EStG § 16; ; EStG § 16 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 34; ; AO § 164 Abs. 2; ; EStDV § 8b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Auflösung einer Ansparrücklage im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 4 S 2, EStG § 16
    Ansparrücklage; Auflösung; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 35/06
    Im Grundsatz zutreffend ist das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beteiligten davon ausgegangen, dass die erstmals in der Bilanz des Klägers zum 31. Dezember 1996 gebildeten Ansparrücklagen zum 31. Oktober 1998 (= Ende des Rumpfwirtschaftsjahres 1998) im Hinblick auf die mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt stattgefundene Veräußerung des Betriebes gewinnerhöhend aufzulösen waren (vgl. auch BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, unter II. vor 1., betreffend Betriebsveräußerung; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.1., betreffend den der Betriebsveräußerung vergleichbaren Fall der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 des Umwandlungsteuergesetzes --UmwStG-- 1995 zu Teilwerten).

    Die Ansparrücklage kann folglich abweichend zur Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG nicht zurückbehalten und auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596).

    Der Senat führt insoweit die bisherige Rechtsprechung des BFH fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; in BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFH/NV 2007, 824, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 430, und X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) und schließt sich der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 318; vgl. im Übrigen die zahlreichen Nachweise im Senatsurteil in BFH/NV 2007, 824, DStR 2007, 430, unter II.3. der Gründe).

    Damit besteht aber ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Auflösung der Rücklage mit der Betriebsveräußerung (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.2.c).

    Entsprechendes gilt dann auch für den auf diese Rücklagen entfallenden Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.2.c, und in BFH/NV 2007, 883, unter II.5.c, m.w.N.).

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 56/03

    Auflösung einer Ansparrücklage wegen Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 35/06
    Im Grundsatz zutreffend ist das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beteiligten davon ausgegangen, dass die erstmals in der Bilanz des Klägers zum 31. Dezember 1996 gebildeten Ansparrücklagen zum 31. Oktober 1998 (= Ende des Rumpfwirtschaftsjahres 1998) im Hinblick auf die mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt stattgefundene Veräußerung des Betriebes gewinnerhöhend aufzulösen waren (vgl. auch BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, unter II. vor 1., betreffend Betriebsveräußerung; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.1., betreffend den der Betriebsveräußerung vergleichbaren Fall der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 des Umwandlungsteuergesetzes --UmwStG-- 1995 zu Teilwerten).

    Der Senat führt insoweit die bisherige Rechtsprechung des BFH fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; in BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFH/NV 2007, 824, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 430, und X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) und schließt sich der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 318; vgl. im Übrigen die zahlreichen Nachweise im Senatsurteil in BFH/NV 2007, 824, DStR 2007, 430, unter II.3. der Gründe).

    Denn die Auflösung der Rücklage stellt wirtschaftlich betrachtet die Folge der Betriebsveräußerung und nicht des Ablaufs des letzten (Rumpf-) Wirtschaftsjahres dar, dessen Bildung ihrerseits allein darauf beruht, dass der Steuerpflichtige seinen Betrieb vor Ablauf des (zwölf Monate umfassenden) Regelwirtschaftsjahres veräußert hat (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 845, unter II. vor 1.).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 35/06
    In seinem Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4.) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass das Gesetz zwar nicht den Nachweis einer Investitionsabsicht verlangt.

    Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4.a und b).

    Des Weiteren hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 (unter II.4.d) hervorgehoben, dass die von ihm in dieser Weise befürwortete Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt geboten ist, dass es anderenfalls möglich wäre, die Ansparrücklage "ins Blaue hinein" ohne Konkretisierung --möglicherweise-- mit der Wirkung in Anspruch zu nehmen, dass diese zur Erhöhung eines tarifbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führen würde.

  • BFH, 20.12.2006 - X R 42/04

    Ansparrücklage; Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 35/06
    Der Senat führt insoweit die bisherige Rechtsprechung des BFH fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; in BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFH/NV 2007, 824, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 430, und X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) und schließt sich der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 318; vgl. im Übrigen die zahlreichen Nachweise im Senatsurteil in BFH/NV 2007, 824, DStR 2007, 430, unter II.3. der Gründe).

    Entsprechendes gilt dann auch für den auf diese Rücklagen entfallenden Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.2.c, und in BFH/NV 2007, 883, unter II.5.c, m.w.N.).

  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 35/06
    Der Senat führt insoweit die bisherige Rechtsprechung des BFH fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; in BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFH/NV 2007, 824, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 430, und X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) und schließt sich der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 318; vgl. im Übrigen die zahlreichen Nachweise im Senatsurteil in BFH/NV 2007, 824, DStR 2007, 430, unter II.3. der Gründe).

    Sie verlangt mithin nur mehr die zusammengeballte Aufdeckung der stillen Reserven in gegenständlicher Hinsicht, nicht hingegen, dass diese stillen Reserven über einen längeren Zeitraum entstanden sind (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 824, DStR 2007, 430, unter II.4.c, letzter Absatz).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 35/06
    Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der entsprechenden Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 35/06
    Damit übereinstimmend hat der BFH in seinen Urteilen vom 13. Mai 2004 IV R 11/02 (BFH/NV 2004, 1400) und vom 17. November 2004 X R 41/03 (BFH/NV 2005, 848) betont, dass der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage nicht mehr bilden kann, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim FA wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes nicht mehr realisiert werden konnte.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 35/06
    Eine durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten, an welche eine Prognose anknüpfen könnte, nicht gedeckte Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit der generell an steuerliche Tatbestände zu stellenden Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe "möglichst unausweichlich" normieren muss (Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518; vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 35/06
    Eine durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten, an welche eine Prognose anknüpfen könnte, nicht gedeckte Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit der generell an steuerliche Tatbestände zu stellenden Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe "möglichst unausweichlich" normieren muss (Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518; vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 35/06
    Damit übereinstimmend hat der BFH in seinen Urteilen vom 13. Mai 2004 IV R 11/02 (BFH/NV 2004, 1400) und vom 17. November 2004 X R 41/03 (BFH/NV 2005, 848) betont, dass der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage nicht mehr bilden kann, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim FA wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes nicht mehr realisiert werden konnte.
  • BFH, 25.06.1975 - I R 201/73

    Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Betriebsveräußerung erhöht den

  • BFH, 20.08.1964 - IV 40/62 U

    Steuerliche Behandlung von gebildeten steuerfreien Rücklagen für spätere

  • BFH, 15.03.2000 - I R 17/99

    Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

  • FG Münster, 14.12.2007 - 12 K 4369/04

    Abgrenzung laufender Gewinn - Aufgabegewinn

    Bei der Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Aufgabegewinn ist grundsätzlich auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang des einzelnen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2000 IV R 42/99, BFH/NV 2001, 246; vom 10.11.2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl. II 2005, 596; vom 20.12.2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BFH/NV 2007, 824; vom 23.05.2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862, m. w. N.), wobei ein zeitlicher Zusammenhang allein nicht genügt (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.1988 IV R 140/86, BFHE 155, 341, BStBl. II 1989, 368).

    Ebenfalls als Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns ist nach der Rechtsprechung des BFH u. a. der Gewinn aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage (§ 7 g Abs. 3 EStG) anzusehen (BFH-Urteile vom 10.11.2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl. II 2005, 596; vom 20.12.2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BFH/NV 2007, 824; vom 23.05.2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862, m. w. N.).

    Den vorgenannten BFH-Urteilen liegt der Gedanke zugrunde, dass die steuerfreien Rücklagen gleichsam offen ausgewiesene "stille Reserven" sind, die im Rahmen des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns ebenso realisiert werden müssen wie nicht offen ausgewiesene stille Reserven der Aktivseite (zuletzt BFH-Urteil vom 23.05.2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862).

    Dabei würde verkannt, dass dieser Effekt hinsichtlich aller stillen Reserven und der übrigen steuerfreien Rücklagen eintritt (so auch BFH-Urteile vom 23.05.2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862; vom 04.06.1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl. II 1974, 27).

    Insoweit verweist der BFH in ständiger Rechtsprechung zutreffend darauf, dass dem EStG kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden kann, wonach Steuervergünstigungen, die zu Lasten des laufenden Gewinns in Anspruch genommen wurden, auch wieder zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen wären (BFH-Urteile vom 04.06.1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl. II 1974, 27; vom 23.05.2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862).

    Eine Ansparrücklage kann ebenfalls nicht als Wirtschaftsgut qualifiziert werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862 in Abgrenzung zur Reinvestitioinsrücklage nach § 6 b EStG).

  • BFH, 25.04.2018 - VI R 51/16

    Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

    c) Bei der Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und tarifbegünstigtem Aufgabegewinn ist grundsätzlich auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang des einzelnen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen (BFH-Urteile vom 24. August 2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, und vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862, m.w.N.).

    Sachliche Gründe, welche es rechtfertigen könnten, die im Zuge der Betriebsveräußerung oder -aufgabe gebotene Auflösung eines RAP anders als die Auflösung stiller Reserven und der übrigen steuerfreien Rücklagen zu behandeln, vermag der Senat nicht zu erkennen (s.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1862, zur Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F.).

  • BFH, 29.03.2011 - VIII R 28/08

    Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR - Rücklagenbildung durch Einreichung

    a) Die Rücklage wird mit dem Einreichen des Jahresabschlusses für das jeweilige Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt gebildet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848; vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).
  • BFH, 11.10.2007 - X R 1/06

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter -

    Entsprechendes gilt überdies nach den Senatsurteilen vom 20. Dezember 2006 X R 31/03 (BFHE 216, 288) und X R 42/04 (BFH/NV 2007, 883) sowie vom 23. Mai 2007 X R 35/06 (BFH/NV 2007, 1862) auch dann, wenn der Steuerpflichtige die (vorgeblich) geplante Investition im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA zwar noch objektiv hätte realisieren können, seinen Investitionsentschluss aber bereits (dort: wegen bevorstehender Betriebsveräußerung oder -aufgabe) endgültig aufgegeben hatte.
  • FG München, 16.12.2009 - 10 K 4440/07

    Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F.: Keine

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- kann eine Ansparabschreibung nicht mehr gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl II 2007, 862, BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883).

    Je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen der Einreichung des Jahresabschlusses, in welchem die Abschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG erstmals ausgewiesen wurde, und der anschließenden Betriebsaufgabe ist, desto eher und mehr spricht dies als Beweisanzeichen dafür, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur Betriebsaufgabe bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt gefasst hatte (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862).

    Dieser Vorgang begründet eine Pflicht zur Auflösung der Ansparabschreibung, weil diese nach § 7g Abs. 3 ff. EStG auf den (konkreten) Betrieb bezogen ist und die geplante Investition, derentwegen die Ansparabschreibung gebildet wurde, infolge der Beendigung der KG nicht durchgeführt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862) und - wie oben ausgeführt - auch kein Betrieb über die Beendigung der KG hinaus fortgeführt wurde.

  • FG Niedersachsen, 14.06.2016 - 13 K 33/15

    Einkommensteuerliche Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten

    Bei der Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Aufgabegewinn ist grundsätzlich auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang des einzelnen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen (vgl. Urteile des BFH vom 24. August 2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BFH/NV 2001, 246; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BFH/NV 2007, 824; vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862 m.w.N.).
  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

    Das ist zum einen ausgeschlossen, wenn --im Hinblick auf die Betriebsbezogenheit der Rücklage (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862)-- zum maßgeblichen Zeitpunkt der betreffende Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert ist (s. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 848; vgl. in BFH/NV 2007, 1862, 1864) oder der Entschluss zur (kurzfristigen) Veräußerung bereits gefasst ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 434, BFH/NV 2011, 1572), zum anderen aber auch, wenn aus anderen Gründen im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits feststeht, dass die Investition nicht mehr vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1862, 1864) oder wenn es an der gebotenen Plausibilität der Investition fehlt, etwa wenn eine künftige Investition behauptet wird, die der gegenwärtigen Betriebsstruktur entgegensteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; in BFH/NV 2005, 848).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08

    Keine Bildung einer Ansparrücklage bei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung im Wege

    Eine solche Ansparrücklage könne allerdings vom Steuerpflichtigen nicht mehr gebildet werden, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits der Entschluss feststehe, den Betrieb zu veräußern oder aufzugeben (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862 ff.).

    Entsprechendes gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte (BFH, Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/05, BFH/NV 2007, 1862; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883; Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.; Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.04.2011 - 1 K 1370/07

    Keine Auflösung einer Ansparrücklage durch Eintritt eines weiteren

    Liegt eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor, ist der Veräußerungsgewinn um die aufzulösende Ansparrücklage zu erhöhen (vgl. BFH, Urteile vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845; vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862).

    Das findet seine Begründung in der Betriebsbezogenheit der Rücklage (BFH, Urteile vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862; vom 1. August 2007 XI R 47/06, BStBl. II 2008, 106).

  • BFH, 08.04.2008 - X B 239/07

    Bildung einer Ansparrücklage

    Nach dem Senatsurteil vom 23. Mai 2007 X R 35/06 (BFH/NV 2007, 1862) ist hierbei auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde abzustellen.
  • FG Münster, 30.05.2008 - 12 K 3905/05

    Ankauf, Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen; Gewinnermittlung

  • FG München, 16.12.2008 - 13 K 714/07

    Auflösung von Ansparrücklagen - keine Bildung einer Ansparrücklage bei Entschluss

  • FG Saarland, 20.10.2009 - 2 K 1319/06

    Keine gesonderte Feststellung bei Identität von Wohnsitzfinanzamt und

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