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   BFH, 07.02.1990 - X R 36/86   

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BFH, 07.02.1990 - X R 36/86 (https://dejure.org/1990,935)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1990 - X R 36/86 (https://dejure.org/1990,935)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1990 - X R 36/86 (https://dejure.org/1990,935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Leibrente - Versorgungsbezüge - Verrentetes Kapital - Pensionsregelung - Schätzung - Ruhegeld - Ertragsanteil - Frührere Beitragsleistung - Einmalzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 16
  • BB 1990, 1763
  • BB 1990, 2320
  • DB 1990, 1901
  • BStBl II 1990, 1062
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 25.10.1968 - VI R 33/66

    Pensionszahlungen des Arbeitnehmers - Einkünfte des früheren Arbeitnehmers -

    Auszug aus BFH, 07.02.1990 - X R 36/86
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Oktober 1968 VI R 33/66 (BFHE 94, 445, BStBl II 1969, 187), auf das das BMF-Schreiben in BStBl I 1979, 139 Bezug nehme, führten Gehaltskürzungen "die nicht als Arbeitslohn behandelt und dementsprechend besteuert wurden, .

    a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) liegen vor, wenn der Steuerpflichtige sie - abgesehen von der zu erbringenden oder erbrachten Dienstleistung - ohne rechtlich ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag (Leistung aus seinem Vermögen oder für seine Rechnung) erhält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 94, 445, BStBl II 1969, 187).

    Der Arbeitnehmer kann hierzu aus eigenen Mitteln eigene Beiträge leisten, "wie es z.B. bei einer Leistung aus dem dem Arbeitnehmer zugeflossenen versteuerten Gehalt der Fall ist"; handelt es sich "bei den Beitragsanteilen" um Gehaltskürzungen, die nicht der Lohnsteuer unterliegen, sind dies keine Beiträge im vorgenannten Sinne (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1964 VI 72/64 U, BFHE 81, 117, BStBl III 1965, 42; BFHE 94, 445, BStBl II 1969, 187).

    Entgegen der Auffassung des FA ist dem Urteil in BFHE 94, 445, BStBl II 1969, 187 nicht zu entnehmen, daß "Beiträge" des Arbeitnehmers zu seiner (zukünftigen) Versorgung aus nicht versteuertem Arbeitslohn stets sog. "unversteuerte Gehaltskürzungen" im vorgenannten Sinne seien.

    c) Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 27. Februar 1979 (BStBl I 1979, 139) in Verbindung mit den in der Einkommensteuerkartei der OFD München/Nürnberg - § 22 Ziff. 1 Karte 3.1 - mitgeteilten Auffassungen des BMF macht das FA geltend, der von der OECD einbehaltene Gehaltsanteil von 7 v.H. sei eine "Gehaltskürzung" i.S. des BFH-Urteils in BFHE 94, 445, BStBl II 1969, 187.

  • BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74

    Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können

    Auszug aus BFH, 07.02.1990 - X R 36/86
    b) Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt für Aufwendungen und Bezüge im Zusammenhang mit der Zukunftssicherung von Arbeitnehmern (Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 19 EStG, Anm. 218 ff., 249 ff.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 11, Anm. 5; § 19, Anm. 8; § 22, Anm. 15 a bb): Waren die Zuführungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung (Zukunftssicherungsleistungen) gegenwärtig zufließender Arbeitslohn der Arbeitnehmer (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761), erhält der Arbeitnehmer die späteren Leistungen im steuerrechtlichen Sinne nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses.

    Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Versorgungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Falle unterliegen nur die späteren, aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungsbezüge der Lohnsteuer (Urteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 14.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer

    Auszug aus BFH, 07.02.1990 - X R 36/86
    Die angesammelten Beträge wurden zur Verfügung gestellt zum Zwecke der "sozialen Nachsorge", d.h. zur beruflichen Wiedereingliederung oder Altersvorsorge des Bediensteten (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Urteil vom 12. März 1980 6 C 14/78, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 232.5, § 56 BeamtVG Nr. 2).
  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

    Dagegen kann die Nutzung eigenen Vermögens nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (Senatsurteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und in BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650).

    a) Mit Blick auf den Arbeitnehmerbeitrag zu dem seit Juli 1974 geltenden Versorgungssystem der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 die späteren Versorgungsleistungen nur insoweit den Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zugeordnet, als der Steuerpflichtige den Arbeitnehmerbeitrag "aus eigenen Mitteln" aufgebracht hat.

    Maßgeblich ist, dass sich der Beitrag von Seiten des Arbeitnehmers als Verwendung des einbehaltenen Gehaltsanteils oder als Verwendung anderen Vermögens darstellt (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 16, 21, BStBl II 1990, 1062, 1064).

    Für die Abgrenzung entscheidend ist, ob dem Steuerpflichtigen bereits durch die Hinnahme des Lohneinbehalts bzw. durch den Verzicht auf die Barauszahlung des Gehaltsanteils gegenwärtiger Arbeitslohn zugeflossen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 16, 21, BStBl II 1990, 1062, 1064; vgl. auch die BFH-Urteile vom 23. Februar 1966 VI 246/65, BFHE 85, 31, BStBl III 1966, 224, und VI 285/65, BFHE 85, 33, BStBl III 1966, 225).

    Die These der Kläger, der Senat habe in seinem Urteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 die Bezüge aus diesem vorhergehenden Versorgungsfonds gererell den Leibrenten zugeordnet, trifft ebenso wenig zu wie die Überlegung des FG, aus dem genannten Urteil lasse sich entnehmen, dass Bezüge aus einem Versorgungssystem, das lediglich zu einem Drittel von Seiten der Arbeitnehmer finanziert wird, i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) teilweise auf eigenen Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten beruhten und deshalb in vollem Umfang (und nicht nur verhältnismäßig) als sonstige Einkünfte zu besteuern seien.

    Die Entscheidung in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 betraf den Sonderfall, dass sich der Steuerpflichtige durch eine Einmalzahlung in eine neue Pensionsregelung einkauft.

    Die Steuerbefreiung erlischt daher, sobald der Bedienstete in den Ruhestand tritt, keiner Residenzpflicht am Sitz der Organisation mehr unterliegt und eine Besteuerung die genannten Bedürfnisse nicht mehr gefährden kann (gleicher Ansicht: BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 1042, Tz. 2; Blümich/Erhard, § 3 EStG Rz. 296; Hundt, Internationale Wirtschaftsbriefe Fach 10 Gruppe 2, 307, 313 f.; Ullrich, IStR-Länderbericht 19/2006, 1; implizit auch Senatsurteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062; anderer Auffassung: Kramer, Die Besteuerung der Bediensteten Internationaler Organisationen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, Diss.

  • FG Köln, 04.07.2005 - 4 K 1005/02

    Arbeitslohn, NATO-Personalstatut

    Der Anteil der Gesamtbezüge, der auf das verrentete Guthaben entfällt, unterliegt als Leibrente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung ( BFH-Urteil vom 7.2.1990, X R 36/86, BStBl 1990 II S. 1062).

    Die Nutzung eigenen Vermögens könne nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, 1064).

    Vor diesem Hintergrund habe der BFH bereits in seinem Urteil vom 07.02.1990 (X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, 1064) entschieden, dass aus der lohnsteuerrechtlichen Behandlung nicht auf eine "unversteuerte Gehaltskürzung" geschlossen werden könne, wenn der Lohn nicht steuerbar oder von der Steuer befreit sei.

    Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Bezüge als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine individuelle Arbeitskraft zur Verfügung stellt bzw. gestellt hat (BFH-Urteil vom 7. Februar 1990, Az: X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).

    Die Zuordnung von Bezügen zu den sonstigen Einkünften setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eigenes Vermögen einsetzt (BFH-Urteil vom 7. Februar 1990, Az: X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).

    (BFH-Urteil vom 7. Februar 1990, Az: X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).

    In seinem Urteil vom 07.02.1990 (X R 36/86, BFHE 161, 16BStBl II 1990, 1062, 1064) führt der BFH hierzu aus, dass aus der lohnsteuerrechtlichen Behandlung nicht auf eine "unversteuerte Gehaltskürzung" geschlossen werden könne, wenn der Lohn nicht steuerbar oder von der Steuer befreit sei.

    Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 07.02.1990, X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 für das frühere Pensionssystem der NATO bejaht.

  • BFH, 23.02.2017 - X R 24/15

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Abgrenzung zwischen Versorgungsbezügen nach § 19 EStG und Renteneinkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (grundlegend Senatsurteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) liegen Einkünfte "aus früheren Dienstleistungen" nur vor, wenn sie dem Steuerpflichtigen aus eben diesem Rechtsgrund zufließen.

    Soweit die späteren Bezüge aus diesem anderen Versorgungssystem auf der Einzahlung beruhen, sind sie aus zugeflossenem Einkommen finanziert und nicht mehr als Arbeitslohn anzusehen (Senatsurteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).

    Gleichermaßen hat der Senat die --zwischen den dortigen Beteiligten unstreitige-- Würdigung nicht beanstandet, dass Auszahlungen aus dem seit dem 1. Juli 1974 geltenden Versorgungssystem der OECD, das im Wesentlichen dem der EPO entspricht, als Arbeitslohn zu behandeln sind (Urteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 2.a).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 39/14

    Versorgungsbezüge aufgrund der von einem Beamten zur Erhöhung der

    Die Einnahmen müssen durch das --gegenwärtige oder frühere-- Arbeitsverhältnis veranlasst sein, was dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer die Bezüge als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine individuelle Arbeitskraft zur Verfügung stellt bzw. gestellt hat (Senatsurteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 2.a, und vom 22. November 2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1.).

    Um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann es sich daher nur handeln, wenn der Steuerpflichtige sie --abgesehen von der zu erbringenden oder erbrachten Dienstleistung-- ohne rechtlich ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag (Leistung aus seinem Vermögen oder für seine Rechnung) erhält (Senatsurteile in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 3.a, sowie vom 24. Juli 1996 X R 105/95, BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650, unter 1.c, und in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1.).

    Er ist nach seiner Rechtsnatur Entgelt für die Überlassung eines auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Bezugspersonen zeitlich gestreckt auszuzahlenden Kapitals (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 2.b, m.w.N.).

    Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den BFH-Urteilen in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 und vom 21. Oktober 1996 VI R 46/96 (BFHE 181, 318, BStBl II 1997, 127) zugrunde gelegen haben.

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

    Nur der gesetzlich in der Form des Ertragsanteils pauschalierte Zinsanteil aus der Ansparung eigenen Vermögens ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG 2003 steuerbar (BFH-Urteile vom 22. November 2006 X R 29/05, BStBl II 2007, 404; vom 21. November 1996 VI R 46/96, BStBl II 1997, 127; vom 24. Juli 1996 X R 105/95, BStBl II 1996, 650; vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BStBl II 1990, 1062).

    c) Die dargelegte Qualifizierung von Einnahmen entweder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) oder als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG 2003) ist abhängig von dem Rechtsgrund, auf dem sie beruhen (BFH-Urteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).

    Leistungen aus einer Versorgungseinrichtung sind dann kein Arbeitslohn, wenn die Beiträge als Arbeitslohn zu beurteilen waren (s. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV-; BFH-Urteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 ff, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt deshalb davon ab, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat (BFH-Urteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und vom 22. Mai 1981 VI R 95/77, nicht veröffentlicht; ferner Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 11 Rz. 30 "Zukunftssicherungsleistungen").
  • BFH, 01.10.1993 - III R 32/92

    Zahlungen einer Beratungsgesellschaft zugunsten ihrer selbständig tätigen Berater

    Die Versorgungsregelung der AG stellt sich - wirtschaftlich betrachtet - so dar, als ob die AG dem Kläger Mittel zur Verfügung stellt und dieser sie dann zum Erwerb seiner Zukunftssicherung verwendet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).
  • BFH, 24.07.1996 - X R 105/95

    Zusatzrenten von der Bahnversicherungsanstalt sind Leibrenten

    Es liege hier nicht der Fall vor, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusage (Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).

    a) Die Qualifizierung von Einnahmen entweder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) oder als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG) ist abhängig von dem Rechtsgrund, auf dem sie beruhen (Senatsurteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).

    Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt für Aufwendungen und Bezüge im Zusammenhang mit der Zukunftssicherung von Arbeitnehmern (Senatsurteil in BFHE 161, 16, 20, BStBl II 1990, 1062; Thürmer in Blümich Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 19 EStG Rdnr. 224 ff., m. w. N.).

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt deshalb davon ab, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat (BFH-Urteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und vom 22. Mai 1981 VI R 95/77, nicht veröffentlicht --NV--; ferner Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 11 Rz. 30 "Zukunftssicherungsleistungen").
  • BFH, 21.10.1996 - VI R 46/96

    Vom Arbeitgeber zufließende Versorgungsbezüge sind Leibrenten i. S. des § 22 Nr.

    Der Kläger stützt seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts und eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Februar 1990 X R 36/86 (BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).

    Kauft sich ein Arbeitnehmer mit eigenem Vermögen in eine Pensionsregelung seines Arbeitgebers ein, sind die Versorgungsbezüge ggf. im Schätzungswege in ein nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbares Ruhegeld und in eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente aufzuteilen (BFH-Urteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).

    Das FG wird im zweiten Rechtsgang im Schätzungsweg gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO, § 162 der Abgabenordnung - AO 1977 - (vgl. BFH in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062) zu entscheiden haben, zu welchem Anteil das im Streitjahr gezahlte Ruhegeld als Ertrag der vorgenannten Beiträge aus dem eigenen Vermögen des Klägers zu beurteilen und den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zuzuordnen ist, und zu welchem Anteil es sich um Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt.

  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92

    Betriebsrente - Zahlbetrag - Höhe - Familienversicherung

  • FG München, 26.03.2015 - 13 K 2758/11

    Besteuerung von Ruhestandszahlungen des Europäischen Patentamts EStG § 19 Abs. 1,

  • BFH, 15.12.2021 - X R 2/20

    Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des EPA

  • BFH, 19.10.2016 - VI R 22/15

    Ausgleichszahlung bei Übertragung einer Anwartschaft auf Altersversorgung nach

  • FG Köln, 15.08.2012 - 5 K 189/11

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete, "Pension Scheme"

  • FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13

    Eine Zahlung des Arbeitnehmers an den ehemaligen Arbeitgeber als Voraussetzung

  • BFH, 19.05.1993 - I R 34/92

    Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf zugesagte Pension

  • BFH, 27.11.2013 - X B 192/12

    Besteuerung von NATO-Pensionen ist nicht mehr klärungsbedürftig

  • FG Hessen, 19.03.1996 - 3 K 5970/91

    Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Versteuerung einer

  • FG Köln, 24.11.2004 - 12 K 5350/01

    Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

  • FG Hamburg, 01.02.2000 - II 162/99

    Qualifizierung der Leistungen zur Zusatzversorgung ehemaliger

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97

    Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung; Zufluss von Arbeitslohn

  • FG Niedersachsen, 24.06.2004 - 11 K 537/02

    Freiwillige Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 17/01

    Versorgungsbezüge: Altersentschädigungen von Bundestagsabgeordneten

  • FG Hessen, 30.06.2014 - 12 K 682/14

    Steuerliche Einordnung von Ruhegehaltszahlungen

  • FG Hessen, 08.05.1995 - 2 K 788/94

    Besteuerung der von der Bundesbahn gezahlten Zusatzrente als Versorgungsbezüge;

  • FG Köln, 08.06.2017 - 13 K 3913/12

    Einkommensteuer: NATO-Ruhegehälter sind Versorgungsbezüge

  • FG Münster, 04.11.2004 - 1 K 2634/02

    Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 3 K 214/02

    Direktversicherungsbeiträge eines Versicherungsunternehmens für seine selbständig

  • FG Hamburg, 27.02.2003 - V 272/98

    Pensionszusage - Tantiemeverzicht

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.12.1993 - 2 K 2268/91

    Ausländische Einkünfte in Form einer Invalidenrente; Sonstige Einkünfte im Sinne

  • FG München, 26.03.1996 - 5 K 2271/93

    Besteuerung einer Zusatzrente; Abgrenzung von Versorgungsbeztug und Leibrente;

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