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   BFH, 21.07.2016 - X R 43/13   

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https://dejure.org/2016,39274
BFH, 21.07.2016 - X R 43/13 (https://dejure.org/2016,39274)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2016 - X R 43/13 (https://dejure.org/2016,39274)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - X R 43/13 (https://dejure.org/2016,39274)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 45 Abs 1, BGB § 1922 Abs 1, BGB § 1967 Abs 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStG § 10b Abs 1 S 1, EStG VZ 2011
    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

  • Bundesfinanzhof

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 1 AO, § 1922 Abs 1 BGB, § 1967 Abs 1 BGB, § 10 Abs 1 Nr 4 EStG 2009, § 10b Abs 1 S 1 EStG 2009
    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

  • IWW

    § 1967 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § ... 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 1967 Abs. 2 BGB, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10 EStG, § 12 Nr. 1 EStG, § 1922 Abs. 1 BGB, § 1967 Abs. 1 BGB, § 45 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 1990 BGB, § 1992 BGB, § 10d EStG, § 42d EStG, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers

  • rewis.io

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit von Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers

  • datenbank.nwb.de

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer - und der Sonderausgabenabzug

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abziehbare Sonderausgabe bei Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erben steht Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zum Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer des Erblassers

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Sonderausgaben
    Sonderausgaben als Aufwendungen
    Einzelne Sonderausgaben
    Gezahlte Kirchensteuer

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 4
    Sonderausgabe, Kirchensteuer, Erbe, Nachzahlung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 27
  • NJW 2017, 688
  • FamRZ 2017, 153
  • BStBl II 2017, 256
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 05.02.1960 - VI 204/59 U

    Auf Kirchensteuer und Vermögensteuer umgebuchte überzahlte Einkommensteuerbeträge

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 43/13
    Der BFH hat bereits im Urteil vom 5. Februar 1960 VI 204/59 U (BFHE 70, 374, BStBl III 1960, 140) erkannt, dass die Kirchensteuer, die ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Erbe entrichtet, als Sonderausgabe abziehbar ist, und damit das BFH-Urteil vom 1. März 1957 VI 57/55 U (BFHE 64, 358, BStBl III 1957, 135) die Vermögensteuer betreffend bestätigt.

    Im Urteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99 (BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487) hat der I. Senat des BFH die Rechtsprechung in BFHE 70, 374, BStBl III 1960, 140 und in BFHE 64, 358, BStBl III 1957, 135 zum Sonderausgabenabzug des Erben für den Erblasser treffende Vermögen- und Kirchensteuer bestätigt und ausgeführt, Besteuerungsmerkmale, die (nur) in der Person des Erblassers begründet seien, würden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anweisung bei der Besteuerung des Erben berücksichtigt.

    Auch der Große Senat des BFH hat im Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, Rz 77 nach der Änderung der Rechtsprechung zum Eintritt des Erben in den Verlustabzug nach § 10d EStG ausdrücklich an der Rechtsprechung in BFHE 70, 374, BStBl III 1960, 140 festgehalten.

  • BFH, 14.10.2009 - X R 29/08

    Abziehbarkeit der Kosten für Steuerberatung in Erbschaftsteuerangelegenheit als

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 43/13
    Dies sei nach dem BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 29/08 (BFH/NV 2010, 848, Rz 17) auch deshalb gerechtfertigt, weil das Vermögen des V im Zeitpunkt seines Todes Vermögen der Erben geworden und deshalb die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt worden sei.

    Der vom FG herangezogene Vergleich mit der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2010, 848 trage nicht.

    a) Zutreffend weist das FA zwar darauf hin, das vom FG angeführte Senatsurteil in BFH/NV 2010, 848 könne kein Beleg dafür sein, dass die Klägerin im Streitfall die den Erblasser betreffende Kirchensteuerlast als Sonderausgabe abziehen könne, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Steuerberatungskosten auf einer eigenen Entscheidung des Erben und auf einem von ihm selbst begründeten Vertragsverhältnis beruhe.

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 43/13
    Durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 (BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) sei der Berücksichtigung der Kirchensteuer beim Erben die Grundlage entzogen.

    Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, (Rz 71) seien noch in der Person des Erblassers begründete Verbindlichkeiten Nachlassverbindlichkeiten, die beim Übergang des Vermögens auf den Erben dessen erbschaftsteuerrechtliche Bereicherung schmälerten.

    Auch der Große Senat des BFH hat im Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, Rz 77 nach der Änderung der Rechtsprechung zum Eintritt des Erben in den Verlustabzug nach § 10d EStG ausdrücklich an der Rechtsprechung in BFHE 70, 374, BStBl III 1960, 140 festgehalten.

  • BFH, 21.10.2008 - X R 44/05

    Kein Abzug des nicht verbrauchten Betrags einer Großspende durch den Erben -

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 43/13
    c) Die Zuwendungsentscheidung beim Spendenabzug als höchstpersönlichen Umstand (Senatsurteil vom 21. Oktober 2008 X R 44/05, BFH/NV 2009, 375) kann --wie das FG zutreffend erkannt hat-- nicht auf den Kirchensteuerabzug übertragen werden.

    Im Übrigen hat die Klägerin als Erbin des V --anders als im Senatsurteil in BFH/NV 2009, 375-- die Zahlung der Kirchensteuer selbst geleistet.

  • BFH, 01.03.1957 - VI 57/55 U

    Entrichtung von Vermögensteuer durch einen Erben als Sonderausgabe

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 43/13
    Der BFH hat bereits im Urteil vom 5. Februar 1960 VI 204/59 U (BFHE 70, 374, BStBl III 1960, 140) erkannt, dass die Kirchensteuer, die ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Erbe entrichtet, als Sonderausgabe abziehbar ist, und damit das BFH-Urteil vom 1. März 1957 VI 57/55 U (BFHE 64, 358, BStBl III 1957, 135) die Vermögensteuer betreffend bestätigt.

    Im Urteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99 (BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487) hat der I. Senat des BFH die Rechtsprechung in BFHE 70, 374, BStBl III 1960, 140 und in BFHE 64, 358, BStBl III 1957, 135 zum Sonderausgabenabzug des Erben für den Erblasser treffende Vermögen- und Kirchensteuer bestätigt und ausgeführt, Besteuerungsmerkmale, die (nur) in der Person des Erblassers begründet seien, würden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anweisung bei der Besteuerung des Erben berücksichtigt.

  • FG Düsseldorf, 28.02.2007 - 7 K 6571/04

    Erzielung von gewerblichen Einkünften aufgrund der Betriebsaufspaltung;

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 43/13
    Dem habe das FG Düsseldorf im Urteil vom 28. Februar 2007  7 K 6571/04 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1503, Rz 30) eine Absage erteilt.

    b) Auch aus dem Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2007, 1503 kann keine Absage an den Sonderausgabenabzug der Kirchensteuerzahlung eines Erben abgeleitet werden.

  • BFH, 16.05.2001 - I R 76/99

    Verlustabzug im Erbfall

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 43/13
    Im Urteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99 (BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487) hat der I. Senat des BFH die Rechtsprechung in BFHE 70, 374, BStBl III 1960, 140 und in BFHE 64, 358, BStBl III 1957, 135 zum Sonderausgabenabzug des Erben für den Erblasser treffende Vermögen- und Kirchensteuer bestätigt und ausgeführt, Besteuerungsmerkmale, die (nur) in der Person des Erblassers begründet seien, würden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anweisung bei der Besteuerung des Erben berücksichtigt.
  • FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer; Sonderausgabenabzug

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 43/13
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. September 2013 8 K 649/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BVerfG, 18.02.1988 - 1 BvR 930/86
    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 43/13
    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.a, m.w.N.; s. dazu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1988  1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 271, unter 1.b).
  • BFH, 10.04.2003 - XI R 54/99

    Vererblichkeit des Verlustabzugs

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 43/13
    Im Einspruchsverfahren begehrte sie unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2003 XI R 54/99 (BFHE 202, 284, BStBl II 2004, 400) den zusätzlichen Ansatz weiterer Sonderausgaben in Höhe von einem Drittel der für das Jahr 2007 geleisteten Kirchensteuernachzahlung in Höhe von 9.207,27 EUR, mithin 3.069,09 EUR.
  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BFH, 13.03.2018 - X R 25/15

    Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines

    Es gilt bei Sonderausgaben das (strenge) Abflussprinzip (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2016 X R 43/13, BFHE 255, 27, BStBl II 2017, 256, Rz 15, m.w.N.).

    bb) Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weiter, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 27, BStBl II 2017, 256, Rz 15, m.w.N.).

  • BFH, 15.01.2019 - X R 6/17

    Spendenabzug bei Schenkung eines Geldbetrags an den zusammenveranlagten Ehegatten

    aa) Grundsätzlich dürfen allerdings nur solche Abflüsse als Sonderausgaben --und damit auch als Spenden-- berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 21. Juli 2016 X R 43/13, BFHE 255, 27, BStBl II 2017, 256, Rz 15, und vom 13. März 2018 X R 25/15, BFHE 262, 10, Rz 30, beide m.w.N.).
  • BFH, 17.01.2022 - II B 49/21

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

    § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft mit den "Zuwendungen" über die bloße Zahlung hinausgehend an eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck an (BFH-Urteil vom 21.07.2016 - X R 43/13, BFHE 255, 27, BStBl II 2017, 256, Rz 22).
  • FG Köln, 14.08.2020 - 14 K 139/20

    Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfrei gezahlten

    Vielmehr dürfen grundsätzlich nur solche Abflüsse als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (BFH-Urteile vom 15.01.2019 - X R 6/17, BFHE 263, 325, BStBl II 2019, 318, Rz. 48; vom 21.07.2016 X R 43/13, BFHE 255, 27, BStBl II 2017, 256, Rz 15, vom 13.03.2018 X R 25/15, BFHE 262, 10, Rz 30, beide m.w.N.).
  • FG Münster, 17.11.2014 - 5 K 149/14

    Selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung der

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren VI R 33/13 und X R 43/13 zuzulassen.
  • FG Hamburg, 15.06.2023 - 3 K 156/21

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kirchensteuern als Sonderausgaben -

    Weiterer Ausführungen zu Unterschieden zwischen Kirchensteuern einerseits und Zuwendungen i.S.v. § 10b Abs. 1 EStG andererseits (vgl. dazu BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 43/13, BFHE 255, 27, BStBl II 2017, 256) bedarf es daher an dieser Stelle nicht.
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