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   BFH, 05.03.2008 - X R 48/06   

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https://dejure.org/2008,2905
BFH, 05.03.2008 - X R 48/06 (https://dejure.org/2008,2905)
BFH, Entscheidung vom 05.03.2008 - X R 48/06 (https://dejure.org/2008,2905)
BFH, Entscheidung vom 05. März 2008 - X R 48/06 (https://dejure.org/2008,2905)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gewerblicher Grundstückshandel; vorweggenommene Werbungskosten; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 9; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels; Drei-Objekt-Grenze keine Freigrenze; Abzug von Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überschreitung der Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels; Einführung der Drei-Objekt-Grenze zur Konkretisierung der Unterscheidung von privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Drei-Objekt-Grenze; Grundstückshandel; Schuldzinsen; Veräußerungsabsicht; Vermögensverwaltung; Werbungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - X R 48/06
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung sind deshalb überschritten, wenn beispielsweise das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist, wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann selbst dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angesprochenen Ausnahmefälle greift.

    Diese Beurteilung des FG stimmt mit den vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) entwickelten Maßstäben überein, nach denen u.a. bereits ein Vorvertrag, der vor Fertigstellung des Bauwerks abgeschlossen wurde, die Annahme der unbedingten Verkaufsabsicht rechtfertigt.

    Diesem Verständnis steht jedoch der Beschluss des Großen Senats des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.) entgegen.

  • FG Niedersachsen, 26.09.2006 - 15 K 10556/03

    Gewerblicher Grundstückshandel im Fall der Errichtung und Veräußerung zweier

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - X R 48/06
    Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1031 veröffentlichten Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. September 2006 15 K 10556/03 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 9. Juni 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2003 die Einkommensteuer auf den sich aus der Einkommensteuererklärung ergebenden Betrag herabzusetzen.

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - X R 48/06
    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert wurden (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.a, und vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b).

    Im Übrigen ist die Grenze zur bloßen Vermögensverwaltung überschritten, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Veräußerer seine nachhaltigen Aktivitäten in Bezug auf das Grundstück mit unbedingter Veräußerungsabsicht entfaltet hat (BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - X R 48/06
    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert wurden (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.a, und vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b).

    Die Möglichkeit, dass das Gebäude für Zwecke der eigenen Vermögensverwaltung hergestellt wird, scheidet dann aus (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, und vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291).

  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 96/81

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten eines

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - X R 48/06
    Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an geboten, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist (BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, und vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741).
  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - X R 48/06
    Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an geboten, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist (BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, und vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741).
  • BFH, 04.06.1991 - IX R 30/89

    Werbungskosten beim Grundstückskauf

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - X R 48/06
    Der Wille der Kläger, mit diesem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, ist weder durch äußere Umstände erkennbar geworden noch in ein konkretes Stadium getreten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761).
  • BFH, 04.06.1991 - IX R 89/88

    Anforderungen an Abziehbarkeit von strittigen Finanzierungskosten als vorab

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - X R 48/06
    Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an geboten, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist (BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, und vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741).
  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - X R 48/06
    Die Möglichkeit, dass das Gebäude für Zwecke der eigenen Vermögensverwaltung hergestellt wird, scheidet dann aus (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, und vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291).
  • BFH, 10.07.2002 - X B 141/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Bildung von Wohneigentum

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - X R 48/06
    Eine solche sachenrechtliche Gestaltung erhöht von Beginn an die Verkäuflichkeit der einzelnen Wohnungen in einem Maße, das den Schluss des FG auf eine unbedingte Verkaufsabsicht des Klägers schon bei Errichtung der Wohnungen rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453).
  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 22.10.2002 - X B 24/02

    Gewerblicher Grundstückshandel, Verkauf an Angehörige

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 1/07

    Zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer

    Das tut er aber nicht bei indifferenter Entschlusslage, wenn also noch offen ist, ob er die Wohnung vermieten oder ggf. auch verkaufen will (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463, unter II. 3.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2010 - 6 K 2428/04

    Aufwendungen für die Grundsteinlegung sind Herstellungskosten - Abfindung an

    Eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BStBl. II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 05. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463; in BStBl. II 2010, 171) z. B. dann vorliegen, wenn.
  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann selbst dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angesprochenen Ausnahmefälle greift (vgl. Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).
  • BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06

    Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens

    Die Rüge des FA, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt, wurde nicht schlüssig erhoben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463, unter II. 2. der Gründe).
  • BFH, 10.12.2008 - X R 59/08

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels -

    Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann im Einzelfall auch dann zu schließen sein, wenn keiner der vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen besonderen Umstände festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Beispiele für weitere Indizien sind die nur kurzfristige Finanzierung eines Bauvorhabens, die Beauftragung einer Maklerfirma mit dem Verkauf des Grundstücks, das Betreiben der Veräußerung durch den Steuerpflichtigen vor Fertigstellung des Bauwerks sowie der Abschluss eines Vorvertrags mit dem künftigen Erwerber (Senatsurteile in BFH/NV 2003, 1291; in BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885; in BFH/NV 2008, 1463).

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

    Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann im Einzelfall auch dann zu schließen sein, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen besonderen Umstände festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Beispiele für weitere Indizien sind die nur kurzfristige Finanzierung eines Bauvorhabens, die Beauftragung einer Maklerfirma mit dem Verkauf des Grundstücks, das Betreiben der Veräußerung durch den Steuerpflichtigen vor Fertigstellung des Bauwerks sowie der Abschluss eines Vorvertrags mit dem künftigen Erwerber (Senatsurteile in BFH/NV 2003, 1291; in BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885; in BFH/NV 2008, 1463).

  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

    dd) Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen aufgegeben, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann selbst dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angesprochenen Ausnahmefälle greift (vgl. Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).
  • BFH, 30.07.2009 - VI R 13/08

    Doppelte Haushaltsführung durch alleinstehenden Arbeitnehmer

    Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offenbleiben, ob die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt, schlüssig erhoben wurde (vgl. dazu BFH-Urteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).
  • BFH, 17.03.2010 - X B 120/09

    Keine Bindung der Finanzgerichte an einen Freispruch in einem

    Niederschrift über die mündliche Verhandlung eine zwangsweise Vorführung des Zeugen M nicht für sachdienlich hielt, gleichwohl --ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).
  • BFH, 25.02.2009 - X B 121/08

    Anwendbarkeit von § 174 Abs. 4 AO

    Zur schlüssigen Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung ist es nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. erforderlich auszuführen, warum der Kläger, nachdem er auch im finanzgerichtlichen Verfahren durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag auf Beweiserhebung gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG --ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).
  • BFH, 22.10.2008 - X B 248/07

    Schlüssige Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung - Hinweispflicht nach

  • BFH, 04.03.2009 - X B 58/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Kritik an der

  • BFH, 04.11.2010 - X S 23/10

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zuständigkeit für Entscheidung über einen

  • BFH, 16.03.2010 - X B 131/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Rüge mangelnder Sachaufklärung - Rüge der Verletzung

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines

  • BFH, 29.12.2008 - X B 188/08

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 10.02.2009 - X S 1/09

    Prozesskostenhilfe - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • FG München, 18.05.2010 - 13 K 2532/07

    Abfindung für die Auflösung des Dienstverhältnisses - gewerblicher

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