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   BFH, 31.08.2011 - X R 49/09   

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https://dejure.org/2011,4913
BFH, 31.08.2011 - X R 49/09 (https://dejure.org/2011,4913)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2011 - X R 49/09 (https://dejure.org/2011,4913)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2011 - X R 49/09 (https://dejure.org/2011,4913)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs - Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids

  • openjur.de

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs; Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids

  • Bundesfinanzhof

    AO § 237 Abs 1, AO § 233a, AO § 234, AO § 235, AO § 236
    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs - Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids

  • Bundesfinanzhof

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs - Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 237 Abs 1 AO, § 233a AO, § 234 AO, § 235 AO, § 236 AO
    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs - Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Aussetzungszinsen bei erfolgreichem Rechtsbehelf

  • rewis.io

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs - Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs - Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 237
    Anspruch auf Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO im Falle einer rechtsirrigen Aussetzung eines zu hohen Betrags von der Vollziehung durch das Finanzamt bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

  • datenbank.nwb.de

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussetzungszinsen für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO im Falle einer rechtsirrigen Aussetzung eines zu hohen Betrags von der Vollziehung durch das Finanzamt bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Aussetzungszinsen bei erfolgreichem Rechtsbehelf

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zinsen bei fehlerhaft zu hohem Aussetzungsbetrag

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine AdV-Zinsen bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtsbehelf mit Erfolg: Keine Aussetzungszinsen zu hoch ausgesetzte Beträge (BFH)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 107
  • NJW 2012, 1840
  • DB 2012, 157
  • BStBl II 2012, 219
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.07.1994 - X R 33/91

    Entstehung von Aussetzungszinsen nach - 1. Vollziehungsaussetzung sowohl des

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 49/09
    b) Soweit der BFH mehrfach entschieden hat, dass die Zinsfestsetzung nicht von der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen AdV-Entscheidung, sondern von dem tatsächlich ausgesetzten Betrag abhängt (vgl. Urteile in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319; vom 25. März 1992 I R 159/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997; vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4; vom 9. November 1998 XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201, und vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339), beziehen sich diese Entscheidungen auf Konstellationen, in denen die jeweils eingelegten Rechtsbehelfe wenigstens teilweise ohne Erfolg geblieben waren.

    Der Steuerpflichtige, der mit seinem Rechtsbehelf im Wesentlichen Erfolg hatte und nur zu einem Teil unterlegen blieb, hat Aussetzungszinsen für den gesamten zuviel ausgesetzten Betrag zu zahlen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4), während derjenige Steuerpflichtige, der vollen Erfolg hatte, hinsichtlich des zuviel ausgesetzten Betrags von der Zinspflicht verschont bleibt.

  • BFH, 27.11.1991 - X R 103/89

    Erfolglosigkeit i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO (Aussetzungszinsen), soweit

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 49/09
    "Endgültig keinen Erfolg gehabt" hat der Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen, vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen oder eingeschränkt worden ist, wenn mithin das FA dem Begehren, den festgesetzten Steuerbetrag herabzusetzen, im Ergebnis nicht abhilft, gleich, aus welchem Grunde (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 1991 X R 103/89, BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319, m.w.N.).

    b) Soweit der BFH mehrfach entschieden hat, dass die Zinsfestsetzung nicht von der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen AdV-Entscheidung, sondern von dem tatsächlich ausgesetzten Betrag abhängt (vgl. Urteile in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319; vom 25. März 1992 I R 159/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997; vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4; vom 9. November 1998 XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201, und vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339), beziehen sich diese Entscheidungen auf Konstellationen, in denen die jeweils eingelegten Rechtsbehelfe wenigstens teilweise ohne Erfolg geblieben waren.

  • BFH, 25.03.1992 - I R 159/90

    Auswirkungen der Steuerbetrags-Herabsetzung auf Zinsbescheid

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 49/09
    b) Soweit der BFH mehrfach entschieden hat, dass die Zinsfestsetzung nicht von der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen AdV-Entscheidung, sondern von dem tatsächlich ausgesetzten Betrag abhängt (vgl. Urteile in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319; vom 25. März 1992 I R 159/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997; vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4; vom 9. November 1998 XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201, und vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339), beziehen sich diese Entscheidungen auf Konstellationen, in denen die jeweils eingelegten Rechtsbehelfe wenigstens teilweise ohne Erfolg geblieben waren.
  • BFH, 22.05.2007 - X R 26/05

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten bei

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 49/09
    Die Tatbestandswirkung der AdV-Entscheidung (dazu eingehend Senatsurteil vom 22. Mai 2007 X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817) bezieht sich nur auf die darauf folgende Frage, in welchem Umfang der ausgesetzte Betrag verzinst wird.
  • BFH, 27.10.2003 - X B 36/03

    Zinsbescheid; Aussetzungszinsen

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 49/09
    Für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit i.S. des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO ist dementsprechend ausschließlich auf das Ergebnis des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen, während die sich auf der Ebene des Folgebescheids ergebende steuerliche Auswirkung unbeachtlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 X B 36/03 und X B 37/03, BFH/NV 2004, 158; ebenso im Anschluss an die Vorinstanz Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 237 AO Rz 18, und Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 237 AO Rz 14).
  • BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07

    Rechtliches Gehör - Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist bei Aussetzungszinsen

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 49/09
    b) Soweit der BFH mehrfach entschieden hat, dass die Zinsfestsetzung nicht von der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen AdV-Entscheidung, sondern von dem tatsächlich ausgesetzten Betrag abhängt (vgl. Urteile in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319; vom 25. März 1992 I R 159/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997; vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4; vom 9. November 1998 XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201, und vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339), beziehen sich diese Entscheidungen auf Konstellationen, in denen die jeweils eingelegten Rechtsbehelfe wenigstens teilweise ohne Erfolg geblieben waren.
  • BFH, 27.10.2003 - X B 37/03

    Zinsbescheid; Aussetzungszinsen

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 49/09
    Für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit i.S. des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO ist dementsprechend ausschließlich auf das Ergebnis des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen, während die sich auf der Ebene des Folgebescheids ergebende steuerliche Auswirkung unbeachtlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 X B 36/03 und X B 37/03, BFH/NV 2004, 158; ebenso im Anschluss an die Vorinstanz Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 237 AO Rz 18, und Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 237 AO Rz 14).
  • BFH, 09.12.1998 - XI R 24/98

    Berechnung von Aussetzungszinsen

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 49/09
    b) Soweit der BFH mehrfach entschieden hat, dass die Zinsfestsetzung nicht von der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen AdV-Entscheidung, sondern von dem tatsächlich ausgesetzten Betrag abhängt (vgl. Urteile in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319; vom 25. März 1992 I R 159/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997; vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4; vom 9. November 1998 XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201, und vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339), beziehen sich diese Entscheidungen auf Konstellationen, in denen die jeweils eingelegten Rechtsbehelfe wenigstens teilweise ohne Erfolg geblieben waren.
  • FG Düsseldorf, 13.11.2008 - 12 K 2457/07

    Berechnung von Aussetzungszinsen nach dem geschuldeten und tatsächlich von der

    Auszug aus BFH, 31.08.2011 - X R 49/09
    Das Finanzgericht (FG) gab mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 382 veröffentlichten Urteil, das im Rubrum die Einkommensteuer 1994 und 1996, nicht aber den Solidaritätszuschlag 1996 nannte, der Klage statt.
  • BGH, 12.10.2023 - III ZR 192/22

    Anschlussbeitrag Kanalisation

    Denn zum einen regeln die §§ 233a bis 237 AO - worunter auch die vorliegend in Rede stehenden Stundungszinsen fallen - die Verzinsung von Steueransprüchen abschließend (§ 233 Satz 1 AO; BFHE 235, 107 Rn. 22; BFH, DStR 2012, 130, 132; Koenig aaO § 233 Rn. 6).
  • BFH, 09.05.2012 - I R 91/10

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse nach

    Hiervon ist im Streitfall auszugehen, da nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO dann, wenn der Einspruch oder die Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt worden ist, für jeden vollen Monat mit einhalb Prozent zu verzinsen ist und für die hiernach gebotene Zinsfestsetzung (§ 239 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz AO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO) grundsätzlich auch einem rechtswidrigen Aussetzungsbescheid Bindungswirkung zukommt (sog. Tatbestandswirkung; vgl. BFH-Urteil vom 31. August 2011 X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219).
  • BFH, 09.06.2015 - III R 64/13

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Einspruchsrücknahme - Keine Nichtigkeit

    "Endgültig keinen Erfolg gehabt" hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch eine unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist, ohne dass das Finanzamt dem Rechtsbehelfsbegehren in der Sache zuvor entsprochen hat (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 2011 X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219, Rz 18; vom 27. November 1991 X R 103/89, BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319).

    aa) Aus welchem Grund der Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt, ist ohne Bedeutung, weil die Besteuerungsgrundlagen aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur unselbständiger Teil der Regelung und deshalb nur der Begründung des Bescheids zugeordnet sind (BFH-Urteile in BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219, Rz 18, und in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319).

  • BFH, 14.06.2017 - I R 38/15

    Aussetzungszinsen bei übereinstimmender Erledigungserklärung - Unbeachtlichkeit

    Gegenstand dieser Rechtsbehelfe ist jedoch allein der angefochtene Bescheid (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 239 Rz 8; vgl. für die Unbeachtlichkeit des Folgebescheids bei Rechtsbehelfen gegen Grundlagenbescheide BFH-Urteil vom 31. August 2011 X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 158), der mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung in Bestandskraft erwächst.
  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 56/10

    Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen

    "Endgültig keinen Erfolg gehabt" hat der Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen, vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen oder eingeschränkt worden ist, wenn mithin das FA dem Begehren, den festgesetzten Steuerbetrag herabzusetzen, im Ergebnis nicht abhilft, gleich, aus welchem Grunde (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 2011 X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219, m.w.N.).
  • BFH, 25.09.2013 - VIII R 17/11

    Entscheidung durch Prozessurteil als Verfahrensmangel - Rechtsschutzgewährende

    Eine Zinsvorschrift, die unmittelbar an Überzahlungen des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde im Zusammenhang mit Aussetzungsverfahren anknüpft, existiert nicht (BFH-Urteil vom 31. August 2011 X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 14 K 14059/20

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bzgl. der Schenkungsteuer

    "Endgültig keinen Erfolg gehabt" hat der Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen, vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen oder eingeschränkt worden ist, wenn mithin das Finanzamt dem Begehren, den festgesetzten Steuerbetrag herabzusetzen, im Ergebnis nicht abhilft, gleich, aus welchem Grunde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 31. August 2011, X R 49/09, BFHE 235, 107 , BStBl II 2012, 219 m. w. N.).

    Die in Satz 1 des § 237 Abs. 1 AO genannte Voraussetzung, dass ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage "endgültig keinen Erfolg gehabt" haben dürfe, gilt auch in den Fällen des Satzes 2. War ein Grundlagenbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit i. S. d. § 237 Abs. 1 Satz 2 AO ausschließlich auf das Ergebnis des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen, die sich auf der Ebene des Folgebescheids ergebende steuerliche Auswirkung ist unbeachtlich (vgl. BFH, Urteil vom 31. August 2011, X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl. II 2012, 219; Urteil vom 27. Oktober 2003, X B 36/03, BFH/NV 2004, 158 ).

  • FG Thüringen, 26.01.2012 - 2 K 440/11

    Anspruch auf Prozesszinsen bei Klagerücknahme nach Bescheidänderung trotz Mängeln

    Zudem bilden die Zinstatbestände der §§ 233a bis 237 AO nach Auffassung des Bundesfinanzhofes einen abschließenden Katalog (BFH-Urteil vom 31.08.2011 X R 49/09, zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen; DStR 2012, 130).
  • VG Köln, 14.09.2016 - 24 K 4001/15
    Weil das Gesetz sowohl die Entstehung des Zinsanspruchs als auch seine Reichweite an das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens knüpft, aus Anlass dessen die Aussetzung der Vollziehung erfolgt ist, vgl. dazu BFH, Urteil vom 31. August 2011 - X R 49/09 -, juris Rn. 17 ff., ist kein Raum dafür, eine Verzinsung des überschießend ausgesetzten Betrages vor Abschluss des "Anknüpfungsverfahrens" zuzulassen.
  • FG München, 21.02.2018 - 4 K 1477/17

    Aussetzung der Vollziehung, Pflichtteilsanspruch, Vorläufiger Rechtsschutz,

    Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin lässt sich die Klage auch nicht auf die von ihr zitierte bundesgerichtliche Entscheidung stützen (BFH Urteil vom 31. August 2011 X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219).
  • VG München, 29.07.2021 - M 10 K 19.4096

    Kein Erlass von Aussetzungszinsen

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