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   BFH, 19.09.2002 - X R 51/00   

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BFH, 19.09.2002 - X R 51/00 (https://dejure.org/2002,100)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2002 - X R 51/00 (https://dejure.org/2002,100)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2002 - X R 51/00 (https://dejure.org/2002,100)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7g Abs. 3 und 6

  • Wolters Kluwer

    Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG - Hinreichende Konkretisierung einer geplanten Investition - Vornahme der Prognose am Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums - Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Bildung der Ansparabschreibung und der ...

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3, 6
    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ansparrücklage zur Mittelstandsförderung nur bei hinreichender Konkretisierung der Investitionsentscheidung, z. B. durch nachgewiesene Bestellung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparrücklage - Bei Agentureröffnung/-erweiterung Bestellung nötig

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparabschreibung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bildung einer Ansparabschreibung bei erst zu eröffnendem Betrieb

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Betriebseröffnung/-erweiterung Bestellung nötig

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ansparrücklage: Geplante Investition ist hinreichend zu konkretisieren

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparabschreibung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3
    Ansparabschreibung; Investition; Nachweis; Rücklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 343
  • BB 2003, 140
  • DB 2003, 122
  • DB 2005, 2
  • BStBl 2004 II S. S. 184
  • BStBl 2004 II Seite, 184
  • BStBl 2004, 184
  • BStBl II 2004, 184
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/00
    Allerdings muss die Investition ausreichend konkretisiert sein (BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFH/NV 2002, 1097).

    Dem hat sich der IV. Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2002, 1097 --in diesem Punkte beiläufig-- mit der Aussage angeschlossen, dass der Steuerpflichtige im Falle eines bestehenden Unternehmens nicht glaubhaft machen müsse, dass die Investition tatsächlich beabsichtigt sei.

    Unter den Gegebenheiten des Streitfalls hätte es zum Zwecke der gebotenen Konkretisierung der Investitionen des Nachweises seitens des Klägers bedurft, dass er die betreffenden Investitionsgüter am maßgeblichen Zeitpunkt (31. Dezember 1995) bereits "verbindlich bestellt" gehabt habe (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1097).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/00
    Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen ist, dass eine Investition i.S. von § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG "beabsichtigt" ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    Der XI. Senat des BFH hat mit seinem Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 entschieden: Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition tatsächlich beabsichtigt ist.

    Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG ist unzweifelhaft dann nicht erfüllt, wenn die behauptete Investition zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht möglich ist; hiervon geht auch der XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 aus.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/00
    Eine durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten, an welche eine Prognose anknüpfen könnte, nicht gedeckte Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit der generell an Steuertatbestände zu stellenden Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe "möglichst unausweichlich" normieren muss (Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518; vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297-312, BStBl II 2000, 162).
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/00
    Hiernach kann der Senat unerörtert lassen, ob die Anerkennung der streitigen Ansparrücklage auch unter dem Gesichtspunkt versagt werden könnte, dass zwischen der Bildung der Ansparabschreibung (-rücklage) und der Investition ein Finanzierungszusammenhang bestehen muss (näher hierzu BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFH/NV 2002, 181).
  • BFH, 07.03.1995 - XI R 51/94

    Zur Frage der voraussichtlichen Höhe des Gesamtumsatzes im laufenden Kalenderjahr

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/00
    Ob z.B. der in § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bezeichnete Umsatz im laufenden Kalenderjahr die gesetzliche Grenze "voraussichtlich nicht übersteigen wird", beantwortet sich aufgrund einer Prognoseentscheidung nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 51/94, BFHE 177, 516, BStBl II 1995, 562; Abschn. 246 Abs. 3 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR--).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/00
    Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige die für die Anwendung des § 2 Abs. 1 EStG erforderliche Überschusserzielungsabsicht verfolgt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-)Prognose über die "voraussichtliche Dauer" der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in diesem Zeitpunkt voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab; für diese Prognose können --und müssen-- die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/00
    Eine durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten, an welche eine Prognose anknüpfen könnte, nicht gedeckte Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit der generell an Steuertatbestände zu stellenden Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe "möglichst unausweichlich" normieren muss (Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518; vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297-312, BStBl II 2000, 162).
  • BFH, 26.02.2002 - X R 59/98

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Schätzungen

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/00
    Die hiernach zu treffende Sachverhaltsannahme ist eine Schätzung (so ausdrücklich Art. 19 Abs. 3 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie "vorläufige Schätzung nach den voraussichtlichen Verhältnissen"), d.h. eine Feststellung des Sachverhalts aufgrund reduzierter Anforderungen an das Beweismaß (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Februar 2002 X R 59/98, BFHE 198, 20, BStBl II 2002, 450, m.w.N.).
  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184), das sich mit dem Erfordernis der verbindlichen Bestellung befasst habe, werde in den Gesetzesmaterialien zum UntStRefG (BTDrucks 16/4841, 52) ausdrücklich zitiert.

    Eine solche beliebige --wenn auch dem Steuerpflichtigen nicht endgültig verbleibende-- Minderung der Einkommensteuerbelastung wäre aber im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG n.F. ebenso wenig mit dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst unausweichlichen Normierung steuerrechtlicher Be- und Entlastungsgründe vereinbar wie es die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten bei § 7g EStG a.F. ohne die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommenen Einschränkungen gewesen wären (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4.d, m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    (2) Anders als das FA meint, hat sich der Gesetzgeber dadurch, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs das Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 zitiert wird, nicht das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung zu eigen gemacht.

    Für die hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Investition ist weiterhin eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten zu fordern (BFH-Urteil vom 19. September 2002, BStBl 2004 II S. 184).

    Diese --auch in Abgrenzung zur vorangegangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung umfangreich begründete-- Aussage bildete den Kerninhalt des Senatsurteils in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; nur hierfür ist diese Entscheidung in den Gesetzesmaterialien zitiert worden.

    Zwar ist die Prognoseentscheidung grundsätzlich aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags bzw. des Endes des Gewinnermittlungszeitraums zu treffen (so zu § 7g EStG a.F. bereits Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4. vor a).

  • FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    Außerdem genieße die Klägerin Vertrauensschutz aufgrund des zu den Entscheidungen des BFH vom 19. September 2002 (X R 51/00, BStBl. II 2004, 184) und vom 17. November 2004 (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846) ergangenen BMF- Schreibens (vom 25. Februar 2004, BStBl. I 2004, 337), denn das Urteil sei erst nach Bildung der Rücklagen veröffentlicht worden und bis zu diesem Zeitpunkt seien Berater wie Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht entsprechend den für einen bestehenden Betrieb geltenden Anforderungen der Rechtsprechung ausreichend sei.

    Eine verbindliche Bestellung des Anlagevermögens habe der BFH erstmals im Jahr 2002 (Urteile vom 25.April 2002 IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182 und vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl. II 2004, 184) zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung gemacht.

    Außerdem habe der BFH in den Entscheidungen vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) und vom 17. November 2004 (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846) das bis dato für Neugründungen entwickelte Kriterium der verbindlichen Bestellung nur aufgrund der besonderen Umstände der jeweiligen Einzelfälle auch auf Unternehmenserweiterungen übertragen, weil in den dort zu beurteilenden Sachverhalten die Kläger die Rücklagen in Anspruch nehmen wollten, obwohl ersichtlich die geplanten Erweiterungen nicht umgesetzt werden sollten.

    Bis zu den Entscheidungen des BFH vom vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) und vom 17. November 2004 (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846) habe es keine Rechtsprechung zu der Frage einer § 7 g EStG - Rücklage im Zusammenhang mit einer Betriebserweiterung gegeben.

    Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, ist es nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, (Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 BStBl. II 2004, 182, Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184 und Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05 BStBl. II 2007, 957, letzteres mit weiteren Nachweisen) in der Situation der Betriebsgründung erforderlich, das Vorhaben weiter dadurch zu konkretisieren, dass die verbindliche Bestellung der für die Gründung benötigten wesentlichen Betriebsgrundlagen nachgewiesen wird, da nur unter diesen Voraussetzungen von einer "voraussichtlichen Anschaffung" im Sinne von § 7 g Abs. 3 EStG ausgegangen werden kann.

    Diese zusätzlichen Anforderungen sind damit zu erklären, dass vom Grundsatz her zur Bildung einer Rücklage nach § 7 g EStG nur "Betriebe" berechtigt sind, was im Falle der Existenzgründung zwar nicht das Vorhandensein sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen, aber mehr als nur die Idee der geplanten Tätigkeit oder erste Vorbereitungshandlungen erfordert (Urteil des BFH vom 25. April 2002 IV R 30/00 BStBl. II 2004, 182 und Urteil des BFH vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184).

    Der Fall einer wesentlichen Betriebserweiterung ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184 und Urteil vom 17.November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2004, 846), der der Senat folgt, hinsichtlich des neuen Betriebsteiles wie eine Unternehmensgründung zu behandeln, da anderenfalls allein wegen eines bereits laufenden Betriebs(teiles) Rücklagen mit Blick auf angeblich geplante Geschäftserweiterungen, losgelöst vom Gegenstand des bereits in Gang gesetzten Unternehmensteiles und damit gleichsam "ins Blaue hinein" gebildet werden könnten, was dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck widerspricht (BFH- Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184).

    Diese Voraussetzungen sind vorstehend nicht erfüllt, denn der BFH ist in seinen Entscheidungen vom 25. April 2002 (IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182) und vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) nicht von "seiner" Rechtsprechung, mit der die Klägerin ersichtlich die Entscheidung vom 12. Dezember 2001 (XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385) meint, abgewichen.

    Es ist ferner nicht klärungsbedürftig, dass auch für Veranlagungszeiträume, die vor den Entscheidungen des BFH vom 25. April 2002 (IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182) und vom 19. September 2002 (X R 51/00, BStBl. II 2004, 184) geendet haben, die Kriterien, die der BFH in den genannten Entscheidungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bildung einer Rücklage nach § 7 g EStG entwickelt hat, anzuwenden sind, denn die vorzitierten Urteile betrafen jeweils den Veranlagungszeitraum 1995.

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

    Das dem Verfahren beigetretene BMF folgert aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184), dass die "voraussichtliche" Investition nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. hinreichend konkretisiert sein müsse, weil es andernfalls möglich wäre, die Ansparabschreibung "ins Blaue hinein" in Anspruch zu nehmen etwa mit der Wirkung, dass diese zur Erhöhung eines tarifbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führen würde.

    Jedoch setzt die Ansparabschreibung eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 434, BFH/NV 2011, 1572; in BFH/NV 2005, 848; in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235), sodass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wird (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    Die betreffende Investition muss zudem schlüssig und plausibel sein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747; BFH-Beschlüsse in BFHE 226, 541, 546, BFH/NV 2010, 331, 333; vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).

    cc) Die Prognose einer voraussichtlichen Investition des Steuerpflichtigen ist aus der Sicht des Bilanzstichtages zu treffen, zu dem die Ansparrücklage in die Bilanz eingestellt wird bzw. bei Einnahmenüberschussrechnung aus der Sicht zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Ansparabschreibung in Anspruch genommen werden soll (BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    Das ist zum einen ausgeschlossen, wenn --im Hinblick auf die Betriebsbezogenheit der Rücklage (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862)-- zum maßgeblichen Zeitpunkt der betreffende Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert ist (s. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 848; vgl. in BFH/NV 2007, 1862, 1864) oder der Entschluss zur (kurzfristigen) Veräußerung bereits gefasst ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 434, BFH/NV 2011, 1572), zum anderen aber auch, wenn aus anderen Gründen im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits feststeht, dass die Investition nicht mehr vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1862, 1864) oder wenn es an der gebotenen Plausibilität der Investition fehlt, etwa wenn eine künftige Investition behauptet wird, die der gegenwärtigen Betriebsstruktur entgegensteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; in BFH/NV 2005, 848).

    dd) Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. erforderlich, dass zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition ein "Finanzierungszusammenhang" besteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, m.w.N.; in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747), d.h., dass die konkrete Rücklagenbildung die Finanzierung der beabsichtigten Investition erleichtert (BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747; vgl. BTDrucks 12/4487, S. 33).

    Ein besonderes Darlegungserfordernis folgt entgegen der Auffassung des FA und des BMF auch nicht aus dem Urteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, in dem vielmehr maßgeblich auf objektive wirtschaftliche Gegebenheiten abgestellt wird, an die die Prognose anknüpfen kann (vgl. die dortigen Entscheidungsgründe unter II.4.a, b und c).

    d) Soweit die Rechtsprechung in Fällen der Betriebseröffnung oder der wesentlichen Betriebserweiterung gesteigerte Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht stellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184), und zwar regelmäßig in Gestalt verbindlicher Bestellungen (vgl. statt aller BFH-Urteil in BFHE 233, 434, BFH/NV 2011, 1572, m.w.N.), ist sie nicht auf den Streitfall übertragbar.

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