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   BFH, 18.08.2010 - X R 55/09   

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https://dejure.org/2010,2608
BFH, 18.08.2010 - X R 55/09 (https://dejure.org/2010,2608)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2010 - X R 55/09 (https://dejure.org/2010,2608)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2010 - X R 55/09 (https://dejure.org/2010,2608)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter - Aufgabe der Differenzierung zwischen der Übergabe von Geldvermögen und den unter der Bezeichnung "existenzsichernd" zusammengefassten ...

  • openjur.de

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter; Aufgabe der Differenzierung zwischen der Übergabe von Geldvermögen und den unter der Bezeichnung "existenzsichernd" zusammengefassten ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12
    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter - Aufgabe der Differenzierung zwischen der Übergabe von Geldvermögen und den unter der Bezeichnung "existenzsichernd" zusammengefassten ...

  • Bundesfinanzhof

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter - Aufgabe der Differenzierung zwischen der Übergabe von Geldvermögen und den unter der Bezeichnung "existenzsichernd" zusammengefassten ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 12 EStG 2002
    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter - Aufgabe der Differenzierung zwischen der Übergabe von Geldvermögen und den unter der Bezeichnung "existenzsichernd" zusammengefassten ...

  • IWW
  • rewis.io

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter - Aufgabe der Differenzierung zwischen der Übergabe von Geldvermögen und den unter der Bezeichnung "existenzsichernd" zusammengefassten ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter - Aufgabe der Differenzierung zwischen der Übergabe von Geldvermögen und den unter der Bezeichnung "existenzsichernd" zusammengefassten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Abziehbarkeit der wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben bei Umschichtung des überlassenen Vermögens in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter durch den Vermögensübernehmer; Unterscheidung von anlässlich einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der ...

  • datenbank.nwb.de

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umschichtungen bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit der wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben bei Umschichtung des überlassenen Vermögens in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter durch den Vermögensübernehmer; Unterscheidung von anlässlich einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umschichtungen bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Sonderausgabenabzug bei Zahlung von Versorgungsleistungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 510
  • NJW 2011, 1310
  • FamRZ 2011, 562
  • DB 2011, 273
  • BStBl II 2011, 633
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 55/09
    Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) könne übergebenes Geldvermögen zur Entschuldung verwendet werden.

    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 17. März 2010 X R 38/06, BFHE 229, 163).

    Dies hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 bekräftigt: "Maßgebendes Kriterium für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann, ist die Vergleichbarkeit mit dem Vorbehaltsnießbrauch.

    Sie sind Entgelt für das übernommene Vermögen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Diese Differenzierung ist seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 entfallen, weil nach der jüngeren Rechtsprechung wiederkehrende Leistungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar bzw. als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG steuerbar sind, wenn sie aus den Nettoerträgen des überlassenen Vermögens bestritten werden können.

    Schließlich hat der Senat im Urteil in BFHE 229, 163 erkannt, dass neben der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Möglichkeit, ertragloses Vermögen in Absprache mit dem Übergeber in ausreichend ertragbringendes Vermögen umzuschichten (vgl. dazu den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.a), auch die Umschichtung einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen grundsätzlich zulässig ist.

    Der Senat kann offenlassen, ob er sich den Bedenken der Finanzverwaltung, die Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen des Übernehmers in Form einer dauernden Last würde die gesetzgeberische Entscheidung missachten, die den Abzug privater Schuldzinsen abgeschafft habe, jedenfalls dann anschließen könnte, wenn nicht --wie vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 entschieden-- Geld- oder Wertpapiervermögen übergeben und zur Schuldentilgung verwendet, sondern ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Betriebsgrundstück veräußert und mit dem Erlös u.a. ein der Finanzierung eines privat genutzten Einfamilienhauses dienendes Darlehen abgelöst wird.

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 55/09
    Schichtet ein Vermögensübernehmer das überlassene Vermögen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter um, sind die wiederkehrenden Leistungen auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Beteiligten die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. März 2010 X R 38/06, BFHE 229, 163).

    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 17. März 2010 X R 38/06, BFHE 229, 163).

    Schließlich hat der Senat im Urteil in BFHE 229, 163 erkannt, dass neben der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Möglichkeit, ertragloses Vermögen in Absprache mit dem Übergeber in ausreichend ertragbringendes Vermögen umzuschichten (vgl. dazu den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.a), auch die Umschichtung einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen grundsätzlich zulässig ist.

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 229, 163 kann der Vermögensübernehmer zwar eine Wirtschaftseinheit in anderes Vermögen umschichten.

  • BFH, 01.03.2005 - X R 45/03

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: als Sonderausgaben abziehbare

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 55/09
    Zwar habe der BFH im Urteil vom 1. März 2005 X R 45/03 (BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103) entschieden, dass auch anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden könne, wenn die übergebenen Vermögenswerte vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet werden, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen finanziert worden sei.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103 seien auf den Streitfall nicht anwendbar:.

    Im Urteil in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103 hatte der erkennende Senat --worauf die Kläger in der Revisionserwiderung zutreffend hinweisen-- auch entschieden, dass eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last dadurch begründet werden kann, dass übergebenes Geld- oder Wertpapiervermögen vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet wird, die auf der Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen (auch einem eigengenutzten Einfamilienhaus) beruhen.

    Dem Prinzip der generationenübergreifenden "Perpetuierung" des Übergebervermögens als Leitgedanken der Vermögensübergabe (Senatsurteil in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103) ist genügt, wenn nach der Umschichtung in das Reinvestitionsgut die zugesagten Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags an den Übergeber erbracht werden.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 55/09
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 17. März 2010 X R 38/06, BFHE 229, 163).

    Diese Aussage im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 wird u.a. wie folgt erläutert: "Denn die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen." Dem Beschluss liegt mithin die entscheidungsleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat.

    Der Vermögensübernehmer erhält nach dem Willen der Beteiligten "wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung" (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), was unter Fremden ausgeschlossen wäre.

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 55/09
    b) Die Funktion des Fremdvergleichs in Fällen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unterscheidet sich von derjenigen des Fremdvergleichs bei sonstigen Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen: Bei Letzteren geht es um die Frage, ob eine Vereinbarung in dem einkommensteuerrechtlich vorausgesetzten sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder mit dem nach § 12 EStG unbeachtlichen privaten Bereich steht (Senatsurteil vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826).

    Entscheidend ist deshalb, ob die Vertragsparteien mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen handeln (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826) und diesen beibehalten.

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 46/08

    Fehlerhafte Gesamtwürdigung bei (Darlehens-)Verträgen zwischen nahe stehenden

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 55/09
    Die besonderen Anforderungen der Rechtsprechung bilden Beweisanzeichen (Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Erzielen von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich (§ 12 EStG) zugehörig sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 46/08, BFHE 225, 112).
  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 55/09
    Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547, unter II.1.).
  • BVerfG, 27.11.2002 - 2 BvR 483/00

    Fremdvergleich bei Verträgen unter nahen Angehörigen mit Auswirkung auf

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 55/09
    Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. November 2002  2 BvR 483/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 171).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 55/09
    Fehlt es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz und können zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden, so ist es im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung geboten und zulässig, an den Beweis des Vertragsabschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995  2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 55/09
    Dieser Anteil könnte bei der Ertragsprognose nicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130).
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 2/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

  • FG Niedersachsen, 04.11.2009 - 2 K 277/07

    Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ("private

  • BFH, 15.07.2014 - X R 39/12

    Umschichtung im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in ein

    Den Klägern sei zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BFH auch ersparte Schuldzinsen als Ertrag in Betracht kommen könnten (z.B. Senatsurteil vom 18. August 2010 X R 55/09, BFHE 231, 510, BStBl II 2011, 633).

    Nach dem Leitbild des Gesetzgebers und der bisherigen Rechtsprechung sei auch im Fall ersparter Aufwendungen nach dem Prinzip der generationenübergreifenden Perpetuierung darauf abzustellen, ob die Versorgungsleistungen aus ersparten Aufwendungen erbracht werden können (BFH-Urteile in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103, und in BFHE 231, 510, BStBl II 2011, 633).

    Im Urteil in BFHE 231, 510, BStBl II 2011, 633 hat der Senat, da nicht entscheidungserheblich, offengelassen, ob er sich den Bedenken der Finanzverwaltung, die Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen des Übernehmers in Form einer dauernden Last würde die gesetzgeberische Entscheidung missachten, die den Abzug privater Schuldzinsen abgeschafft habe, anschließen könnte, wenn nicht --wie vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 entschieden-- Geld- oder Wertpapiervermögen übergeben und zur Schuldentilgung verwendet, sondern ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Betriebsgrundstück veräußert und mit dem Erlös u.a. ein der Finanzierung eines privat genutzten Einfamilienhauses dienendes Darlehen abgelöst wird.

  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten

    Die wiederkehrenden Leistungen sind dann steuerlich nicht begünstigtes Entgelt für das übernommene Vermögen (BFH-Urteil vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl II 2011, 633; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl. II 2004, 95).

    Voraussetzung einer steuerlich anzuerkennenden Vermögensumschichtung ist jedoch, dass auch mit dem Reinvestitionsgut (welches grundsätzlich auch in Gestalt von Geldvermögen vorliegen kann, vgl. m.w.N. Söhn, in: Kirchhof/Söhn, § 10 EStG, Rn. D 160 ff.) grundsätzlich genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Versorgungsleistungen zu decken (BFH-Urteile vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl. II 2011, 633; 17. März 2010, X R 38/06, BStBl. II 2011, 622).

    Entgegen dem klägerischen Ansatz wird dagegen nicht geprüft, ob die Versorgungsleistungen aus der Summe aller Erträge gespeist werden können, welche das Wirtschaftsgut während seiner gesamten Existenz einschließlich der Jahre / Jahrzehnte nach Ende der Versorgungsleistungen erbringt (vgl. bspw. BFH-Urteile vom 16.6.2004, X R 22/99, BStBl. II 2004, 1053; vom 27. April 2015, X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356; vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl. II 2011, 273; ebenso FG Münster, Urteil vom 20. April 2016, 7 K 999/13 E - juris).

  • FG München, 21.06.2012 - 10 K 3566/09

    Folgen der Insolvenz des Mitinhabers eines sog. Oder-Kontos - Zinsen für

    Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. August 2010 X R 55/09, BFHE 231, 510, BStBl II 2011, 633, unter II.6.a).
  • FG München, 24.02.2011 - 11 K 3859/07

    Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur

    Den Klägern ist zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung (zuletzt BFH-Urteil vom 18. August 2010 X R 55/09, DStR 2011, 256) auch ersparte Schuldzinsen als Ertrag in Betracht kommen können.
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