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   BFH, 14.01.1998 - X R 57/93   

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https://dejure.org/1998,268
BFH, 14.01.1998 - X R 57/93 (https://dejure.org/1998,268)
BFH, Entscheidung vom 14.01.1998 - X R 57/93 (https://dejure.org/1998,268)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 1998 - X R 57/93 (https://dejure.org/1998,268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufspaltung - GmbH-Gründung mit Kindern - Kürzung von Betriebsausgaben

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4; ; EStG § ... 6 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3; ; EStG § 12 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 2; ; HGB § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziff. I Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1 S 2, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 4
    Anteile; Betriebsaufspaltung; Entnahme; Gewinnverwirklichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 230
  • BB 1998, 1245
  • DB 1998, 1262
  • NZG 1998, 612 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (39)

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 57/93
    In letzterer Hinsicht ist freilich die Entscheidung in BFHE 71, 706, BStBl III 1960, 513 durch den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) überholt (Senatsurteil in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).

    Eine solche Nutzungsüberlassung führt auch nicht, wie der Große Senat des BFH in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 unter bestätigender Bezugnahme u.a. auf das Urteil in BFHE 71, 706, BStBl III 1960, 513 ausgesprochen hat, zu Einkünften der Gesellschafter: Die vermißte Gegenleistung läßt sich nicht durch eine Fiktion des Inhalts ersetzen, der Gesellschafter habe zunächst ein angemessenes Nutzungsentgelt vereinbart und nachträglich auf seine Ansprüche verzichtet oder aber das Entgelt erhalten und eingelegt.

    b) Soweit der Steuerpflichtige Betriebsvermögen "betriebsfremd nutzt", wird der durch diese Nutzung verursachte Aufwand als entnommen angesehen (Beschluß in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. b bb der Entscheidungsgründe).

    Die für die Bewertung von Nutzungsentnahmen bestehende Gesetzeslücke ist in der Weise zu schließen, daß nicht der Wert der Nutzung, sondern die tatsächlichen Selbstkosten angesetzt werden (Beschluß des Großen Senats in BFHE 151, 523, 534 f., BStBl II 1988, 348, unter C. I. 1. b bb; Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 1/92, BFHE 173, 356, BStBl II 1994, 353, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    Der durch die betriebsfremde Nutzung "verursachte Aufwand (wird) als entnommen angesehen" (Beschluß in BFHE 151, 523, 534, BStBl II 1988, 348).

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 (unter C. I. 3. d) ausgeführt, daß im Falle einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an eine Kapitalgesellschaft letztere das Ergebnis ihres Unternehmens, die Gesellschafter das Ergebnis ihrer Kapitalbeteiligung zu ermitteln und zu versteuern haben.

    Die vorrangige Frage, ob Aufwendungen ihrer Rechtsnatur nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, wird durch den Beschluß in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, nicht berührt.

  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 57/93
    2 Ist das zwischen dem Einzelunternehmer und der Familien-GmbH vereinbarte Pachtentgelt unangemessen niedrig, sind die Betriebsausgaben des Besitzunternehmens in dem Umfang zu kürzen, in dem der hieraus herrührende Vorteil unterhaltsberechtigten Personen zukommt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).

    Für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht seien beide Unternehmensteile --Besitz- und Betriebsunternehmen-- zusammen zu beurteilen, denn das Besitzunternehmen erziele seine "Gewinne" nicht nur über die Pacht, sondern auch über die Erträge aus der GmbH (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).

    Der erkennende Senat hat mit Urteil in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713 zur Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebskapitalgesellschaft entschieden: Führt eine unangemessen niedrige Pachtzinsvereinbarung zu Verlusten des Besitzunternehmens, sind diese gleichwohl anzuerkennen.

    In letzterer Hinsicht ist freilich die Entscheidung in BFHE 71, 706, BStBl III 1960, 513 durch den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) überholt (Senatsurteil in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).

    a) Diese Rechtserwägung war im Falle des Senatsurteils in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713 sachverhaltsbedingt nicht einschlägig: Da der Besitzunternehmer zu 100 v.H. an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligt war, stand der durch das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens verursachte Aufwand in vollem Umfang in dem von § 4 Abs. 4 EStG vorausgesetzten Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb.

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92

    Stille Reserven - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 57/93
    Errichtet ein Einzelunternehmer mit seinen Kindern als Minderheitsgesellschaftern durch Bargründung eine GmbH und kommt es anschließend zu einer echten Betriebsaufspaltung, so ist ein Geschäftswert des Einzelunternehmens jedenfalls nicht deshalb teilweise entnommen, weil die Kinder ihre Geschäftsanteile an der GmbH in ihrem Privatvermögen halten (Bestätigung des BFH-Urteils vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282).

    Er folgt insoweit dem BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92 (BFHE 171, 282).

    a) Das Urteil in BFHE 171, 282 betrifft den Fall, daß der bisherige Einzelunternehmer, der anläßlich der Begründung einer Betriebsaufspaltung sein Anlagevermögen an die Betriebs-GmbH verpachtet, zugleich an die GmbH das Umlaufvermögen des Einzelunternehmens veräußert.

    b) Im Streitfall sind --anders als in dem vom XI. Senat in BFHE 171, 282 entschiedenen Fall-- bei der Begründung der Betriebsaufspaltung keine steuerverhafteten Wirtschaftsgüter auf die Betriebsgesellschaft übertragen worden.

  • BFH, 08.11.1960 - I 131/59 S

    Steuerliche Anerkennung eines Pachtvertrages zwischen Besitzpersonengesellschaft

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 57/93
    Wird ein niedrigerer --nicht fremdüblicher-- Pachtzins vereinbart, ist es nach dem BFH-Urteil vom 8. November 1960 I 131/59 S (BFHE 71, 706, BStBl III 1960, 513) - vorbehaltlich einer Anwendung des § 6 des Steueranpassungsgesetzes (nunmehr: § 42 der Abgabenordnung --AO 1977--) nicht möglich, das Entgelt bis zum angemessenen Höchstbetrag zu erhöhen.

    In letzterer Hinsicht ist freilich die Entscheidung in BFHE 71, 706, BStBl III 1960, 513 durch den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) überholt (Senatsurteil in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).

    Eine solche Nutzungsüberlassung führt auch nicht, wie der Große Senat des BFH in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 unter bestätigender Bezugnahme u.a. auf das Urteil in BFHE 71, 706, BStBl III 1960, 513 ausgesprochen hat, zu Einkünften der Gesellschafter: Die vermißte Gegenleistung läßt sich nicht durch eine Fiktion des Inhalts ersetzen, der Gesellschafter habe zunächst ein angemessenes Nutzungsentgelt vereinbart und nachträglich auf seine Ansprüche verzichtet oder aber das Entgelt erhalten und eingelegt.

  • BFH, 08.03.1989 - X R 9/86

    1. Zur korrespondierenden Bilanzierung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 57/93
    a) Eine Betriebsaufspaltung bewirkt steuerrechtlich, daß die ihrer Art nach vermögensverwaltende und damit nicht gewerbliche Betätigung (das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern) durch die personelle und sachliche Verflechtung zweier rechtlich selbständiger Unternehmen --Besitz- und Betriebsunternehmen-- zum Gewerbebetrieb wird (BFH-Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteile vom 22. Oktober 1986 I R 180/82, BFHE 148, 272, BStBl II 1987, 117, 118, und vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714).

    Ebensowenig besteht ein allgemeiner Grundsatz, daß bei einer Betriebsaufspaltung Besitz- und Betriebsunternehmen korrespondierend bilanzieren müßten (Senatsurteil in BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714).

  • BFH, 12.07.1973 - IV R 205/69

    Einzelunternehmer einer GmbH - Betriebsgrundstück - Unentgeltliche Überlassung -

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 57/93
    c) Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil vom 12. Juli 1973 IV R 205/69 (BFHE 110, 252, BStBl II 1973, 842) entschieden: Überläßt ein Einzelunternehmer einer GmbH, an der er selbst 70 v.H. und seine Familie 30 v.H. der im Privatvermögen gehaltenen Geschäftsanteile innehaben, unentgeltlich ein Betriebsgrundstück zur Verwaltung und Nutzung, so liegt darin eine Entnahme der Nutzungen dieses Grundstücks.

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung im Urteil des IV. Senats in BFHE 110, 252, BStBl II 1973, 842 insofern an, als Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die unentgeltlich oder teilentgeltlich einer Familienkapitalgesellschaft überlassen werden, sich insoweit nicht als Betriebsausgaben auswirken können, als die unentgeltliche Überlassung bzw. die Überlassung zu einem unter fremden Dritten unüblich niedrigen Entgelt bewirkt, daß sich die Ansprüche unterhaltberechtigter Personen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG auf (mögliche) Gewinnausschüttungen erhöhen.

  • BFH, 26.01.1994 - X R 1/92

    Veräußerungsgewinn mindert nicht Bemessungsgrundlage für privaten Nutzungsanteil

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 57/93
    Die für die Bewertung von Nutzungsentnahmen bestehende Gesetzeslücke ist in der Weise zu schließen, daß nicht der Wert der Nutzung, sondern die tatsächlichen Selbstkosten angesetzt werden (Beschluß des Großen Senats in BFHE 151, 523, 534 f., BStBl II 1988, 348, unter C. I. 1. b bb; Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 1/92, BFHE 173, 356, BStBl II 1994, 353, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    Die tatsächlichen Selbstkosten bestehen aus den als Betriebsausgaben im Rahmen der Minderung des buchmäßigen Betriebsvermögens abgezogenen (Gesamt-)Aufwendungen einschließlich der sog. festen Kosten und der Absetzung für Abnutzung in der in Anspruch genommenen Höhe (ausführlich Senatsurteil in BFHE 173, 356, BStBl II 1994, 353).

  • BFH, 23.03.1995 - IV R 94/93

    Keine Entnahme des Know-how bei der Personengesellschaft durch einvernehmliches

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 57/93
    Wird beispielsweise der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder der Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH mit (ausdrücklichem oder stillschweigendem) Einverständnis des/der anderen Gesellschafters) im Handelszweig der Personengesellschaft tätig, so kommt es nach dem BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 94/93 (BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637) dadurch nicht zu einer Entnahme bei der Personengesellschaft.

    Die hierin liegende Vermögensminderung ist durch Hinzurechnung einer entsprechenden Entnahme rückgängig zu machen (vgl. Urteil in BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637).

  • BFH, 28.06.1989 - I R 25/88

    Kapitalverkehrsteuerbescheid - Selbständige Regelung - Eigenständige Sachverhalte

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 57/93
    Werden wie im Streitfall wesentliche Betriebsgrundlagen lediglich verpachtet, wird auch der Geschäftswert des Unternehmens nur nutzungsweise überlassen (BFH-Urteile vom 28. November 1962 II 165/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 170; vom 28. Juni 1989 I R 25/88, BFHE 158, 97, 100, BStBl II 1989, 982, unter 3.; vom 28. Juni 1989 I R 34/88, BFH/NV 1990, 264; vgl. ferner Senatsurteil vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, unter I. 1.).

    Auch darf der Gesellschafter --insbesondere der beherrschende Gesellschafter-- seiner Gesellschaft sog. Erfolgsbeiträge erbringen, indem er ihr Vorteile aller Art als verlorenen Gesellschafterzuschuß zuführt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 158, 97, BStBl II 1989, 982; vom 8. November 1989 I R 16/86, BFHE 159, 56, BStBl II 1990, 244, unter 4. b; vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BFHE 160, 192 BStBl II 1990, 649).

  • BFH, 14.12.1993 - VIII R 13/93

    1. Ableben eines Freiberuflers führt nicht zur Betriebsaufgabe - 2. Eine

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 57/93
    Er kann isoliert weder durch Entnahme in das Privatvermögen überführt noch für sich allein veräußert, sondern nur mit einem lebenden Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil auf einen Erwerber übergehen oder aber wie dargelegt zur Nutzung überlassen werden (vgl. Urteile vom 28. März 1966 VI 320/64, BFHE 85, 433, BStBl III 1966, 456; vom 14. Dezember 1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, unter 2 d, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    Der Pächter seinerseits ist --wie auch im Streitfall-- bei einer Beendigung des Nutzungsverhältnisses zur "Rückgabe des Geschäftswerts" verpflichtet (BFH-Urteile in BFHE 102, 73, BStBl II 1971, 536, unter II. 1. d; in BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, unter 2 d, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

  • BFH, 31.03.1971 - I R 111/69

    Betriebsaufspaltung - Besitz-Personengesellschaft - Verpachtung des Betriebs -

  • BFH, 04.06.1986 - IX R 80/85

    Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei erheblich verbilligter

  • BFH, 19.02.1965 - III 342/61 U

    Bewertung eines verpachteten gewerblichen Unternehmens als gewerblicher Betrieb

  • BFH, 30.07.1997 - I R 8/95

    Anforderungen an die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

  • BFH, 22.10.1986 - I R 180/82

    Begünstigte Wirtschaftsgüter - Anschaffung - Herstellung - Forschung -

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 24.05.1989 - I R 45/85

    Bestimmung der Einkommensteuer eines GmbH - Gesellschafters bei dem Erwerb einer

  • BFH, 12.11.1986 - I R 113/83

    Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung

  • BFH, 15.12.1992 - IX R 13/90

    Kriterien für teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung

  • BFH, 18.02.1992 - VIII R 9/87

    Bewertung von Nutzungsentnahmen unter Einbeziehung der Finanzierungskosten für

  • BFH, 24.05.1989 - I R 213/85

    Bewertung von Nutzungsentnahmen - Stille Reserven des Wirtschaftsguts bei

  • BFH, 29.09.1981 - VIII R 8/77

    Kapitalgesellschaft - Verdeckte Gewinnausschüttung - Zustimmung des

  • BFH, 04.05.1977 - I R 11/75

    Angemessener Pachtzins - GmbH - Pacht eines Betriebes - Verdeckte

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 28.02.1990 - I R 83/87

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Darlehensgewährung an Gesellschafter,

  • FG München, 15.07.1992 - 15 V 614/92
  • BFH, 03.02.1971 - I R 51/66

    Kapitalgesellschaft - Wirtschaftsgüter - Überlassung an andere

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 88/94

    Die Aufteilung der Nutzungslassung in einen entgeltlichen und einen

  • BFH, 14.03.1989 - I R 8/85

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

  • BFH, 08.11.1989 - I R 16/86

    Errichtung eines Gebäudes auf Kosten der Gesellschaft auf dem Grundstück eines

  • BFH, 28.03.1966 - VI 320/64

    Erwerb eines Geschäftswerts mit Übernahme eines ganzen lebenden Unternehmens -

  • BFH, 28.06.1989 - I R 34/88

    Pflicht des Ersterwerbers von Gesellschaftrechten an einer inländischen

  • BFH, 24.11.1982 - I R 123/78

    Bei Verlagerung eines unselbständigen Betriebsteils in das Ausland wird kein

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 40/92

    Aktivierung von Aufwendungen für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einem

  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

  • BFH, 20.06.1990 - I R 160/85

    Nach dem Umsatz bemessener Pachtzins für eine Apotheke schließt die

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Er wird dem Grunde und der Höhe nach durch die Gewinnaussichten bestimmt, die, losgelöst von der Person des Unternehmers, aufgrund besonderer, dem Unternehmen eigener Vorteile (z.B. Ruf, Kundenkreis, Organisation) höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern (vgl. BFHE 185, 230 ).
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 9/18

    Zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen

    Es wird nicht der Wert der privaten Nutzung, sondern der durch sie verursachte Aufwand als entnommen angesehen (BFH-Urteile vom 14.01.1998 - X R 57/93, BFHE 185, 230, unter B.II.5.b, und vom 19.12.2002 - IV R 46/00, BFHE 201, 454, unter 2.a; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 - GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.b bb).

    Dazu gehören die buchmäßigen Gesamtaufwendungen für das Wirtschaftsgut einschließlich der AfA in tatsächlich in Anspruch genommener Höhe (BFH-Urteile in BFHE 185, 230, unter B.II.5.d, und in BFHE 201, 454, unter 2.a; Senatsbeschluss vom 23.01.2001 - VIII R 48/98, BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395, unter III.).

    Die Nutzungsentnahme berührt folglich weder den Buchwertansatz, noch führt sie zur Aufdeckung oder Überführung stiller Reserven in das Privatvermögen (BFH-Urteile vom 24.05.1989 - I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II.A.4.b, und in BFHE 185, 230, unter B.II.5.d; Wassermeyer, Der Betrieb 2003, 2616, 2619; Kaatz, FR 1956, 472; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz E 18, E 38).

  • BFH, 26.11.2009 - III R 40/07

    Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, als selbständig übertragbares

    Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers verkörpert sind, sondern durch den Betrieb eines lebenden Unternehmens (z. B. Ruf, Kundenkreis, Organisation, usw.) gewährleistet erscheinen (BFH-Urteile vom 27. März 1996 I R 60/95, BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576, betreffend Apotheke; vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230, betreffend Betriebsaufspaltung; vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771, betreffend Betriebsaufspaltung).

    Abgesehen von Sonderfällen wie z. B. der Begründung einer Betriebsaufspaltung oder der Realteilung folgt der Geschäftswert dem übertragenen Betrieb und kann nur mit diesem erworben werden (BFH-Urteile in BFHE 185, 230, und in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).

    In diesem Falle wäre weiter zu prüfen, ob das Einzelunternehmen infolge der Verpachtung als Besitzunternehmen fortbestand (vgl. auch die BFH-Urteile in BFHE 185, 230, und in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771, beide zur Zuordnung des Geschäftswertes bei Betriebsaufspaltungen).

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