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   BFH, 21.09.2016 - X R 58/14   

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https://dejure.org/2016,48637
BFH, 21.09.2016 - X R 58/14 (https://dejure.org/2016,48637)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2016 - X R 58/14 (https://dejure.org/2016,48637)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2016 - X R 58/14 (https://dejure.org/2016,48637)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Teilwertbestimmung und voraussichtlich dauernde Wertminderung bei unbebauten Grundstücken

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, EStG VZ 2007
    Teilwertbestimmung und voraussichtlich dauernde Wertminderung bei unbebauten Grundstücken

  • Bundesfinanzhof

    Teilwertbestimmung und voraussichtlich dauernde Wertminderung bei unbebauten Grundstücken

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, EStG VZ 2007
    Teilwertbestimmung und voraussichtlich dauernde Wertminderung bei unbebauten Grundstücken

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück

  • Betriebs-Berater

    Teilwertbestimmung und voraussichtlich dauernde Wertminderung bei unbebauten Grundstücken

  • rewis.io

    Teilwertbestimmung und voraussichtlich dauernde Wertminderung bei unbebauten Grundstücken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück

  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des Teilwerts und voraussichtlich dauernde Wertminderung bei unbebauten Grundstücken; Feststellungslast für den Eintritt und die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer Wertminderung liegt beim Steuerpflichtigen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 3
    Betriebsgrundstück, Teilwertabschreibung, Wertminderung, Zwangsversteigerung, Teilwert

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 46
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 08.09.1994 - IV R 16/94

    Von der Gemeinde aus ansiedlungspolitischen Gründen eingeräumte Vorzugspreise für

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - X R 58/14
    NV: Gewährt eine Gemeinde Grundstückserwerbern ansiedlungspolitisch bedingte Vorzugspreise, beeinflussen diese den Teilwert vergleichbarer Grundstücke nur dann, wenn die Gemeinde mit den Vorzugspreisen den örtlichen Grundstücksmarkt so stark bestimmt, dass auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können (Anschluss an BFH-Urteil vom 8. September 1994 IV R 16/94, BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309) .   .

    Für die Ermittlung des Verkehrswerts unbebauter Grundstücke sind in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung drei Methoden bezeichnet worden: Die Heranziehung von Verkaufspreisen für benachbarte vergleichbare Grundstücke, der Ansatz von Durchschnittswerten (Richtwerten) oder die Erstellung von Einzelgutachten (vgl. zusammenfassend, auch zum Folgenden, BFH-Urteil vom 8. September 1994 IV R 16/94, BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309, unter 2., wobei der Verkehrswert eines Grundstücks mit dem gemeinen Wert gleichgesetzt wurde; ebenso zur Ermittlung des gemeinen Werts im Rahmen der Einheitsbewertung von Grundstücken BFH-Urteile vom 26. September 1980 III R 21/78, BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153, und vom 21. Juli 1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610, unter II.2.).

    Da es sich aber nur um durchschnittliche Lagewerte handelt, die sich auf Grundstücke in einem gebietstypischen Zustand beziehen, der mit dem des zu bewertenden Grundstücks nicht in allen Belangen identisch sein muss, können erhebliche Abweichungen durch Zu- und Abschläge zu berücksichtigen sein (BFH-Urteil in BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309, unter 3.).

    b) Ansiedlungspolitisch bedingte Vorzugspreise, die eine Gemeinde gewährt, können sich nur dann mit dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis decken, wenn die Gemeinde mit den Vorzugspreisen den Grundstücksmarkt zum Stichtag so stark bestimmt, dass auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309, unter 2., m.w.N. auf die Literatur zur Ermittlung von Grundstückswerten; ebenso für Vorzugspreise nach einem "Einheimischen-Modell" FG München, Urteil vom 12. Juli 2011  2 K 769/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 501; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 29. Mai 2012 IV B 111/11, BFH/NV 2012, 1482).

    Nach dem Sachverhalt der Entscheidung, auf die das FG sich beruft (BFH-Urteil in BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309), lag der Bodenrichtwert in dem Gebiet, in dem das Gewerbegrundstück des dortigen Steuerpflichtigen belegen war, noch über dessen historischen Anschaffungskosten und damit über dem in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert.

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 38/08

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - X R 58/14
    Auch kann eine Differenzierung in Abhängigkeit von der Art des auslösenden Moments der Wertminderung geboten sein (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d bb, und vom 9. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423, Rz 17).

    Vor diesem Hintergrund hat der BFH zu Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens entschieden, der Teilwert müsse mindestens für die Hälfte der Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen (BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, und in BFH/NV 2011, 423, Rz 16).

    Geht es --wie hier-- um Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens, richtet sich die Beurteilung, ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für als gegen ein Andauern der Wertminderung sprechen (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d bb, und in BFH/NV 2011, 423, Rz 17).

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06

    Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - X R 58/14
    aa) Eine Wertminderung ist --in Abgrenzung zu bloßen Wertschwankungen-- "dauernd", wenn der aktuelle Teilwert den Buchwert während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen wird (BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, unter II.1.b) bzw. aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d, und vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016, Rz 9).

    Auch kann eine Differenzierung in Abhängigkeit von der Art des auslösenden Moments der Wertminderung geboten sein (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d bb, und vom 9. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423, Rz 17).

    Geht es --wie hier-- um Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens, richtet sich die Beurteilung, ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für als gegen ein Andauern der Wertminderung sprechen (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d bb, und in BFH/NV 2011, 423, Rz 17).

  • BFH, 08.05.1981 - III R 109/76

    Seeschiffahrt - Schiffbauzuschuß - Kapitalzuschuß - Bewertung eines Seeschiffes -

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - X R 58/14
    a) Jedenfalls dann, wenn für einen gedachten Erwerber aus der funktionalen Bedeutung des Wirtschaftsguts im Rahmen des Gesamtbetriebs kein anderer Wert folgt, entspricht der Teilwert in der Regel dem Verkehrswert (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490, unter 3.) bzw. den Wiederbeschaffungskosten (BFH-Urteil vom 8. Mai 1981 III R 109/76, BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700, unter 1.).

    In einer derartigen Situation wäre kein Erwerber bereit, für den Erwerb eines solchen Wirtschaftsguts mehr zu bezahlen als den nach Abzug des Zuschusses verbleibenden Betrag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700, unter 3.).

    Ob staatliche Zuschüsse den Teilwert gleichartiger Wirtschaftsgüter generell mindern, ist eine Frage des Einzelfalls (bejahend BFH-Urteil in BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700: Schiffsbauzuschuss; BFH-Urteil vom 8. Mai 1981 III R 26/79, BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702: Zuschuss für die Errichtung oder Erweiterung von Heizwerken; verneinend BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 121/87, BFHE 156, 510, BStBl II 1989, 547: Investitionszulagen, die nur in bestimmten förderungsbedürftigen Regionen gezahlt werden; BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 II R 27/87, BFHE 160, 266, BStBl II 1990, 566: Zuschüsse für den Bau von Schlachthöfen in marktfernen Gebieten; BFH-Urteil vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28, unter II.5.c bb: Fördermittel für Investitionen von Krankenhauswäschereien).

  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - X R 58/14
    Zwar ist das FG an eine derartige Wertung eines privaten Sachverständigen nicht gebunden, da es sich lediglich um einen urkundlich belegten Beteiligtenvortrag handelt (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458, Rz 25, m.w.N.).

    Wenn er nicht selbst die Sachkunde zur Beurteilung der Verhältnisse am örtlichen Grundstücksmarkt besitzt, ist er gehalten, ggf. von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einzuholen (vgl. auch dazu BFH-Urteil in BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458, Rz 25).

  • BFH, 04.02.2014 - I R 53/12

    Anteilsbewertung und Währungsschwankungen

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - X R 58/14
    aa) Eine Wertminderung ist --in Abgrenzung zu bloßen Wertschwankungen-- "dauernd", wenn der aktuelle Teilwert den Buchwert während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen wird (BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, unter II.1.b) bzw. aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d, und vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016, Rz 9).

    bb) In seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung hat der BFH stark zwischen den einzelnen Gruppen von Wirtschaftsgütern differenziert und ausgeführt, es bedürfe einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose (BFH-Urteile in BFHE 239, 275, BStBl II 2013, 162, Rz 15, und in BFH/NV 2014, 1016, Rz 9).

  • BFH, 24.10.2012 - I R 43/11

    Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - X R 58/14
    Die Wertminderung muss nicht endgültig, darf aber nicht nur vorübergehend sein (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 43/11, BFHE 239, 275, BStBl II 2013, 162, Rz 15).

    bb) In seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung hat der BFH stark zwischen den einzelnen Gruppen von Wirtschaftsgütern differenziert und ausgeführt, es bedürfe einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose (BFH-Urteile in BFHE 239, 275, BStBl II 2013, 162, Rz 15, und in BFH/NV 2014, 1016, Rz 9).

  • BFH, 29.07.2014 - I B 188/13

    Teilwertabschreibung auf Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - X R 58/14
    In Bezug auf den Grund und Boden gibt es keine allgemeingültigen Fristen für die erforderliche Dauer der Wertminderung; maßgebend sind vielmehr die prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des die Wertminderung auslösenden Moments (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2014 I B 188/13, BFH/NV 2014, 1742, Rz 4).

    Die vom FG aufgestellte Faustregel, bei unbebauten Grundstücken sei in den ersten zehn Jahren nach ihrem Erwerb keine voraussichtlich dauernde Wertminderung anzunehmen, ist zu pauschal und findet in der BFH-Rechtsprechung keine Grundlage (gegen generelle Fristen BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1742, Rz 4).

  • BFH, 14.03.2006 - I R 22/05

    Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - X R 58/14
    aa) Eine Wertminderung ist --in Abgrenzung zu bloßen Wertschwankungen-- "dauernd", wenn der aktuelle Teilwert den Buchwert während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen wird (BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, unter II.1.b) bzw. aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d, und vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016, Rz 9).

    Vor diesem Hintergrund hat der BFH zu Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens entschieden, der Teilwert müsse mindestens für die Hälfte der Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen (BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, und in BFH/NV 2011, 423, Rz 16).

  • BFH, 26.09.2007 - I R 58/06

    Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - X R 58/14
    Demgegenüber ist bei börsennotierten Aktien schon dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vorliegen (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294).

    Gleichwohl dürfen die Anforderungen hier nicht überspannt werden, zumal Fehlprognosen zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag über das Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG) korrigiert werden können und der Steuerpflichtige zu den Folgestichtagen auch die Feststellungslast für ein Andauern der Wertminderung und ihrer weiteren Dauerhaftigkeit trägt (ebenso BFH-Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, unter II.1.e, und BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 995, Rz 4).

  • BFH, 26.09.1980 - III R 21/78

    Der gemeine Wert unbebauter Grundstücke ist aus Kaufpreisen vergleichbarer

  • BFH, 21.07.1993 - II R 13/91

    Ermittlung des Einheitswertes eines Fabrikgrundstücks als Geschäftsgrundstück im

  • BFH, 15.06.2009 - I B 46/09

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 KStG 2002 auf Holdingunternehmen -

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 87/99

    Betriebsgebäude - Teilwertabschreibung bei Zahlung eines Überpreises

  • BFH, 26.04.1979 - IV R 199/74

    Zwangsversteigerung - Landwirtschaftliches Anwesen - Anschaffungskosten -

  • BFH, 08.06.2011 - I R 98/10

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren -

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 171/85

    1. Keine Grundstücksentnahme durch Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts -

  • BFH, 29.05.2012 - IV B 111/11

    Fehlende Klärungsfähigkeit einer konkreten Rechtsfrage, die ihrerseits von der

  • FG Nürnberg, 03.09.2014 - 7 K 1452/11

    Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück bei Nichtverwirklichung eines

  • BFH, 08.05.1981 - III R 26/79

    Blockheizwerk - Fernheizwerk - Gewährung von Beihilfe - Kapitalzuschuß -

  • FG München, 12.07.2011 - 2 K 769/08

    Teilwertermittlung bei Entnahme eines betrieblichen Grundstücks im Rahmen eines

  • BFH, 12.04.1989 - II R 121/87

    Ausgangspunkt für die sog. Teilwertvermutungen sind die nicht um

  • BFH, 19.07.1995 - I R 56/94

    Teilwert - Herstellungskosten - Zuschußempfänger - Krankenhauswäsche

  • BFH, 21.02.1990 - II R 27/87

    Teilwertvermutung - Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Molkereizuschüsse -

  • BFH, 19.05.2020 - X R 27/19

    Ermittlung des Teilwerts von Grund und Boden

    Diese Entscheidung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21.09.2016 - X R 58/14 (BFH/NV 2017, 275) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

    Der Ausschluss von Verkaufsfällen, deren zeitlicher Abstand zum Bewertungsstichtag wesentlich länger als ein Jahr ist, gilt nur "im Allgemeinen" (Senatsurteil in BFH/NV 2017, 275, Rz 31).

    cc) Auch die im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlöse können mit der vom FG gegebenen Begründung nicht vollständig außer Acht gelassen werden, sondern haben zumindest indizielle Bedeutung (ebenso bereits das im ersten Rechtszug ergangene Senatsurteil in BFH/NV 2017, 275, Rz 49: "lassen möglicherweise eine gewisse Tendenz für die Entwicklung der Grundstückspreise im Sondergebiet erkennen").

    Dies hatte der Senat dem FG bereits im Revisionsurteil des ersten Rechtsgangs aufgegeben (Urteil in BFH/NV 2017, 275, Rz 66), was die Vorinstanz indes nicht berücksichtigt hat.

    (1) Zunächst hat das FG dabei den --zwar nicht gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindenden-- Hinweis des Senats aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen Revisionsurteil außer Acht gelassen, das FG müsse sich intensiver als bisher mit der Frage auseinandersetzen, ob die Gemeinde G mit den von ihr festgelegten Vorzugspreisen den örtlichen Markt für Gewerbegrundstücke beeinflusst habe (Senatsurteil in BFH/NV 2017, 275, Rz 38 - 43).

    (3) In materiell-rechtlicher Hinsicht handelt es sich zudem um eine unzulässige Vermischung der --im Revisionsurteil des ersten Rechtszugs (BFH/NV 2017, 275, Rz 32 f.) dargestellten-- Bewertungsverfahren "Bodenrichtwerte mit eventuellen Zu- und Abschlägen" einerseits und "Einzelgutachten" andererseits.

    Die hierfür geltenden rechtlichen Maßgaben hat der Senat bereits in seinem im ersten Rechtszug ergangenen Urteil (in BFH/NV 2017, 275, Rz 55 ff.) ausführlich dargestellt.

    Dies gilt insbesondere für die --die Verhältnisse auf dem örtlichen Grundstücksmarkt nachhaltig prägende-- anhaltend äußerst geringe Nachfrage nach Gewerbegrundstücken, die bereits seit vielen Jahren vollständig und unverändert vorhandene hochsubventionierte Infrastruktur, die schon in der Vergangenheit nicht zu einer messbaren Nachfrage nach Gewerbegrundstücken geführt hatte, die endgültige Aufgabe des Projekts "Sondergebiet" durch I und die Gemeinde und die Zwangsversteigerung mehrerer benachbarter Grundstücke in den Jahren nach dem Stichtag (vgl. zu all diesen Gesichtspunkten bereits Senatsurteil in BFH/NV 2017, 275, Rz 65 f.).

    Schon im Urteil im ersten Rechtsgang (in BFH/NV 2017, 275, Rz 52) hat der Senat erläutert, dass die BFH-Rechtsprechung zur Einschränkung der Möglichkeit einer Teilwertabschreibung in Fällen der Zahlung eines Überpreises (BFH-Urteil vom 07.02.2002 - IV R 87/99, BFHE 197, 550, BStBl II 2002, 294) hier nur dann anwendbar wäre, wenn der Kläger beim Erwerb des Grundstücks im Jahr 1998 bzw. 2000 einen Mehrpreis im Verhältnis zu den damaligen Verkehrswerten der Grundstücke im Sondergebiet gezahlt hätte.

  • BFH, 12.06.2019 - X R 38/17

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines

    b) Ein Sachverständigengutachten, das von einem Beteiligten außergerichtlich eingeholt und in das finanzgerichtliche Verfahren als urkundlich belegter Beteiligtenvortrag eingebracht wird, bindet das FG nicht (BFH-Urteile vom 6. Februar 2014 - VI R 61/12, BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458, Rz 25, sowie vom 21. September 2016 - X R 58/14, BFH/NV 2017, 275, Rz 39).
  • BFH, 06.12.2017 - VI R 68/15

    Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme

    Das FA hat den Teilwert des streitbefangenen Grundstücks im Entnahmezeitpunkt mit 108.225 EUR angenommen und diesen Wert anhand des Bodenrichtwerts (§ 196 des Baugesetzbuchs) von 195 EUR je qm ermittelt (zur Wertermittlung nach dem Bodenrichtwert s. zuletzt BFH-Urteil vom 21. September 2016 X R 58/14, BFH/NV 2017, 275, m.w.N.).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 41/17

    Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und

    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294; vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612; BFH-Beschluss vom 8. Februar 2012 IV B 13/11, BFH/NV 2012, 963, Rz 3; BFH-Urteil vom 21. September 2016 X R 58/14, BFH/NV 2017, 275, Rz 61; zu Fällen des gezahlten Paketzuschlags s. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2015 IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 41).
  • FG Bremen, 11.04.2018 - 1 K 61/16

    Keine Teilwertabschreibung für eigene, für den Betrieb von Spielhallen genutzte

    Der Teilwert entspricht in der Regel dem Verkehrswert (BFH, Urteil vom 21.09.2016, X R 58/14, BFH/NV 2017, 275 ).

    Der Verkehrswert eines Grundstücks kann sachgerecht aus den Bodenrichtwerten abgeleitet werden (BFH, Urteil vom 21.09.2016, X R 58/14, BFH/NV 2017, 275 ).

    Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423 ; BFH, Urteil vom 21.09.2016, X R 58/14, BFH/NV 2017, 275 ).

    Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast sowohl für den Eintritt einer Wertminderung als auch für die voraussichtliche Dauerhaftigkeit (BFH, Urteil vom 21.09.2016, X R 58/14, BFH/NV 2017, 275 ).

  • BFH, 15.01.2019 - X R 34/17

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines

    Der Steuerpflichtige trägt allerdings die Feststellungslast für die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung (Senatsurteil vom 21. September 2016 X R 58/14, BFH/NV 2017, 275, Rz 36).
  • FG Münster, 16.01.2020 - 10 K 1848/16

    Einkommensteuer - Wie wirkt sich ein passiver steuerlicher Ausgleichsposten, der

    Der Teilwert entspricht in der Regel dem Verkehrswert (BFH-Urteil vom 21.09.2016, X R 58/14, BFH/NV 2017, 275).

    Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (BFH-Urteile vom 09.09.2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423 und vom 21.09.2016 X R 58/14, BFH/NV 2017, 275).

    Der Steuerpflichtige trägt die objektive Feststellungslast sowohl für den Eintritt einer Wertminderung als auch für deren voraussichtlicher Dauerhaftigkeit (BFH-Urteil vom 21.09.2016 X R 58/14, BFH/NV 2017, 275).

  • FG Nürnberg, 08.02.2017 - 5 K 153/15

    Beurteilung des Verfahrens des freiwilligen Landtauschs

    Jedenfalls dann, wenn für einen gedachten Erwerber aus der funktionalen Bedeutung des Wirtschaftsguts im Rahmen des Gesamtbetriebs kein anderer Wert folgt, entspricht der Teilwert in der Regel dem Verkehrswert (BFH-Urteil vom 21.09.2016 X R 58/14, juris, mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).

    Die Wertminderung muss zwar nicht endgültig, darf aber auch nicht nur vorübergehend sein (BFH-Urteil vom 21.09.2016 X R 58/14, a.a.O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

    In Bezug auf den Grund und Boden gibt es keine allgemeingültigen Fristen für die erforderliche Dauer der Wertminderung; maßgebend sind vielmehr die prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des die Wertminderung auslösenden Moments (BFH-Urteil vom 21.09.2016 X R 58/14, a.a.O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

  • BFH, 02.07.2021 - XI R 29/18

    Teilwertzuschreibung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer

    Da Fehlprognosen zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag über das Wertaufholungsgebot korrigiert werden können und der Steuerpflichtige auch zu den Folgestichtagen die Feststellungslast für ein Andauern der Wertveränderung und ihrer weiteren Dauerhaftigkeit trägt, dürfen die Anforderungen an die Darlegungen des Steuerpflichtigen nicht überspannt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2016 - X R 58/14, BFH/NV 2017, 275, Rz 62).
  • BFH, 23.10.2019 - VI R 9/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2019 VI R 25/17 - Keine

    Sinkt der Verkehrswert des ohne konkrete Veranlassung überteuert erworbenen Grundstücks, nimmt der Überpreis lediglich prozentual an der Teilwertminderung teil (BFH-Urteile in BFHE 197, 550, BStBl II 2002, 294; vom 07.02.2002 - IV R 45/01, BFH/NV 2002, 1021, und vom 21.09.2016 - X R 58/14, Rz 52; BFH-Beschluss vom 23.07.2010 - IV B 12/09).

    In Bezug auf den Grund und Boden gibt es keine allgemeingültigen Fristen für die erforderliche Dauer der Wertminderung; maßgebend sind vielmehr die prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des die Wertminderung auslösenden Moments (BFH-Beschluss vom 29.07.2014 - I B 188/13, Rz 4, und BFH-Urteil vom 21.09.2016 - X R 58/14, Rz 60).

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 36/20

    Teilwertansatz bei börsennotierten "hybriden" Anleihen ohne feste Laufzeit und

  • FG Hamburg, 30.06.2022 - 6 K 40/21

    Vororganschaftliche Mehrabführung aufgrund unterlassener Teilwertabschreibung im

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der

  • BFH, 20.12.2018 - X S 41/18

    AdV-Gewährung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

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