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   BFH, 16.11.2005 - X R 6/04   

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https://dejure.org/2005,1752
BFH, 16.11.2005 - X R 6/04 (https://dejure.org/2005,1752)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - X R 6/04 (https://dejure.org/2005,1752)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2005 - X R 6/04 (https://dejure.org/2005,1752)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    UmwStG 1995 § 18 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG (1995) § 18 Abs. 4
    Umfang des nach § 18 Abs. 4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns - Anwendbarkeit des UmwStG 1995

  • datenbank.nwb.de

    Nach § 18 Abs. 4 UmwStG gewerbesteuerpflichtiger Gewinn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsveräußerung nach Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Verschmelzung der Betriebs-GmbH auf Besitzunternehmen ? Keine Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns, der auf zuvor im Rahmen der Betriebsaufspaltung überlassene Grundstücke entfällt ? Teleologische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer - Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbesteuerlicher Gewinn in der Umwandlung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verschmelzung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (GmbH) auf eine natürliche Person; Gewerbesteuerveranlagung nach Aufdeckung stiller Reserven im Zuge einer Betriebsveräußerung wegen einer ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 18 Abs 4, UmwStG § 1 Abs 5
    Betriebsaufspaltung; Gewerbesteuerpflicht; Veräußerungsgewinn; Verschmelzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 518
  • BB 2006, 308
  • DB 2006, 257
  • BStBl II 2008, 62
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 6/04
    Hieran knüpft § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 erkennbar an (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474, unter II.1.b bb unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm).

    Es werden also nicht --wie zuvor-- die im Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ruhenden --historischen-- stillen Reserven nachversteuert, sondern die aktuellen, beim übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474, unter II.2.d aa).

    Gleichwohl ist damit noch nicht die im vorliegenden Streitfall entscheidungserhebliche Frage beantwortet, ob aus dieser gegenüber den Vorläuferregelungen veränderten Konzeption des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 abzuleiten ist, dass der nach dieser Bestimmung der Gewerbesteuer unterliegende Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn auch diejenigen stillen Reserven beim übernehmenden Rechtsträger erfasst, die nicht aus dem übergegangenen Vermögen der (umgewandelten) Kapitalgesellschaft stammen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474, unter II.2.d bb, wo diese Frage ausdrücklich offen gelassen worden ist).

  • FG Münster, 29.03.2004 - 4 K 890/01

    Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 6/04
    aa) Zwar ist der Gegenauffassung (vgl. neben der Vorinstanz z.B. FG Münster, Urteil vom 29. März 2004 4 K 890/01 G, EFG 2004, 1259; vgl. ferner Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 18 UmwStG Rz. 152 und 156; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 18 UmwStG Rz. 36; Pung in Dötsch/Patt/Pung/Jost, a.a.O., § 18 UmwStG Rz. 62; Herrmann in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 18 UmwStG Rz. 44; sämtliche Autoren allerdings eine Ausnahme für den Fall befürwortend, dass nach der Verschmelzung ein Teilbetrieb veräußert oder aufgegeben wird, der in keinem Zusammenhang mit dem von der Kapitalgesellschaft übergegangenen Vermögen steht) zuzugeben, dass die hier bejahte Einschränkung nicht schon eindeutig aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 hergeleitet werden kann.

    Sie erschöpfen sich in dem Hinweis auf den (angeblich) eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 sowie auf den Gesichtspunkt der Praktikabilität (vgl. neben den Entscheidungsgründen der Vorinstanz und der Revisionserwiderung des FA FG Münster in EFG 2004, 1259).

  • BFH, 13.12.1989 - I R 118/87

    Zur Anwendung des § 25 Abs. 2 UmwStG 1977 (Veräußerung des übergegangenen

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 6/04
    Nach diesen ebenfalls der Verhinderung von Umgehungsgestaltungen dienenden Vorläuferbestimmungen des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 1989 I R 118/87, BFHE 159, 455, BStBl II 1990, 474; BTDrucks V/4245 und BTDrucks 7/4803, S. 31 f.) fand eine Nachversteuerung der stillen Reserven u.a. dann statt, wenn die übernehmende natürliche Person oder Personengesellschaft den auf sie von der Kapitalgesellschaft übergegangenen Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Umwandlungs- bzw. steuerlichen Übertragungsstichtag "ohne triftigen Grund" veräußerte oder aufgab.
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 45/05

    Formwechselnde Umwandlung einer KapG in PersG

    a) Der erkennende Senat hat zu diesen Gesetzesbestimmungen mit Urteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 erläutert, dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4 UmwStG 1995) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 UmwStG 1995) von jeglicher gewerbesteuerlicher Belastung der Umwandlung abgesehen, andererseits jedoch den Grundsatz unberührt gelassen habe, nach dem Betriebsveräußerungsgewinne zwar bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--), nicht jedoch bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt --einschließlich der Neuregelung in § 7 Satz 2 GewStG durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35-- BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2005 I B 226/04, BFH/NV 2006, 364; BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518).

    Zum einen hat es das FA zu Recht als unerheblich angesehen, ob die Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen (dazu Senatsurteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) oder --wie vorliegend-- zum Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen der Anteilseigner gehört haben (gl.A. BFH-Urteil in BFHE 211, 518).

    a) Nach dem Urteil des BFH in BFHE 211, 518 ist die Vorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 mit Rücksicht auf ihren Zweck, ungerechtfertigten gewerbesteuerlichen Vorteilen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personenunternehmen zu begegnen (s.o. unter II.1. der Gründe), dahin auszulegen, dass diejenigen stillen Reserven nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen sind, die zwar bei der Veräußerung (oder Aufgabe) des (Teil-)Betriebs des Personenunternehmens oder des Mitunternehmeranteils aufgedeckt werden, jedoch nachweisbar in den Wertansätzen solcher Wirtschaftsgüter enthalten waren, welche bereits vor der Umwandlung (im Verfahren X R 6/04: Verschmelzung) zum Betriebsvermögen des aufnehmenden Rechtsträgers (hier: X-KG) gehört haben (teleologische Reduktion).

    b) Aus den Erwägungen des Urteils in BFHE 211, 518 ist weiterhin abzuleiten, dass auch im Streitfall der gewerbesteuerrechtliche Besteuerungszugriff nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (grundsätzlich) auf den Teil des Veräußerungsgewinns beschränkt ist, der auf das Vermögen des in seiner Rechtsform geänderten Rechtsträgers (X-GmbH) entfällt.

    Angesichts des bisherigen Verfahrensstands sieht der Senat keine Veranlassung, zu der im Urteil in BFHE 211, 518 offen gebliebenen Frage Stellung zu nehmen, ob auch die Teile des (Sonder-) Betriebsvermögens den Rechtsfolgen des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 unterstehen, die nach dem Formwechsel (Vermögensübergang i.S. von § 18 Abs. 4 UmwStG 1995) im Betrieb der X-KG oder im Sondervermögensbereich der Eheleute X. neu gebildet worden sind.

    Dem hat sich der X. Senat ausdrücklich angeschlossen (Urteil in BFHE 211, 518); die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 5. August 2002 1 BvR 637/02, Steuer-Eildienst --StEd-- 2002, 622).

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05

    Umfang der Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach

    Der erkennende Senat hat zu diesen Regelungen mit Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01 (BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) erläutert, dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2) von jeglicher gewerbesteuerlicher Belastung der Umwandlung abgesehen, andererseits jedoch den Grundsatz unberührt gelassen habe, nach dem Betriebsveräußerungsgewinne zwar bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--), nicht jedoch bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt --einschließlich der Neuregelung in § 7 Satz 2 GewStG durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz --UntStFG-- vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35 - Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2005 I B 226/04, BFH/NV 2006, 364; BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518).

    Zum anderen ist geklärt, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ungeachtet dessen zum Tragen kommt, ob die Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen (dazu Senatsurteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) oder --wie vorliegend-- zum Betriebsvermögen des Anteilseigners gehört haben (dazu BFH-Urteil in BFHE 211, 518); wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, schließt auch die Zuordnung der Anteilsrechte an der verschmolzenen Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers nicht das Merkmal des Vermögensübergangs (§ 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995) --hier von der W-GmbH auf die Klägerin (X-KG); vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995-- aus.

    a) Die Vorinstanz konnte bei ihrer Entscheidung über den Streitfall noch nicht berücksichtigen, dass nach dem BFH-Urteil in BFHE 211, 518 die Vorschrift diejenigen stillen Reserven nicht erfasst, die zwar bei der Veräußerung (oder Aufgabe) des (Teil-)Betriebs des Personenunternehmens oder der Mitunternehmeranteile aufgedeckt werden, jedoch nachweisbar in den Wertansätzen solcher Wirtschaftsgüter enthalten waren, welche bereits vor der Umwandlung (z.B. Verschmelzung) zum Betriebsvermögen des aufnehmenden Rechtsträgers (hier: X-KG) gehört haben.

    Soweit gegen diese Beurteilung, die z.B. im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme eine Trennung der Vermögensmassen sowie --hierauf aufbauend-- die getrennte Ermittlung der stillen Reserven erfordere, das Argument eines möglichst einfachen Gesetzesvollzugs angeführt werde, sei dieser Hinweis --so das Urteil in BFHE 211, 518 weiter-- bereits deshalb nicht überzeugend, weil Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie für sich genommen eine nach dem Gesetzeszweck gebotene differenzierende Betrachtung der Vermögensmassen nicht hindern könnten.

    Angesichts dessen, dass das FG hierzu --aus seiner Sicht zu Recht-- bisher keine Feststellungen getroffen hat, sieht der Senat keine Veranlassung, zu der im Urteil in BFHE 211, 518 offen gebliebenen Frage Stellung zu nehmen, ob auch die Teile des (Sonder-)Betriebsvermögens den Rechtsfolgen des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 unterstehen, die nach der Verschmelzung im Betrieb der X-KG oder im Sondervermögensbereich des X. neu gebildet worden sind.

    Dem hat sich der X. Senat ausdrücklich angeschlossen (Urteil in BFHE 211, 518); die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 5. August 2002 1 BvR 637/02, Steuer-Eildienst --StEd-- 2002, 622).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 58/06

    Gewerbesteuerpflicht einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft

    Sie gehöre daher nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2005 X R 6/04 (BFHE 211, 518) nicht in die Bemessungsgrundlage für die "Sonder"-Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995.

    § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 soll verhindern, dass die bei einer Kapitalgesellschaft bestehende Gewerbesteuerbelastung des Gewinns aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils dadurch umgangen wird, dass die Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung oder der Betriebsaufgabe in ein Personenunternehmen umgewandelt wird (BFH-Urteile in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474, unter II. 1. b bb der Gründe, und in BFHE 211, 518, unter II. 2. b der Gründe).

    Dieser Auffassung hat sich der X. Senat des BFH angeschlossen (Urteil in BFHE 211, 518, unter II. 2. c der Gründe).

    Er hat deswegen insoweit eine teleologische Reduktion für erforderlich gehalten (BFH-Urteile in BFHE 211, 518, insbesondere unter II. 2. d aa der Gründe; in BFH/NV 2007, 637, unter II. 3. a der Gründe; in BFH/NV 2007, 793, unter II. 2. b der Gründe).

  • BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvR 2360/07

    Zur Anwendung von § 18 Abs 4 UmwStG 1995 idF vom 20.12.1996 auf den Formwechsel

    a) Mit der Auffassung, die stillen Reserven im Zeitpunkt der Veräußerung zu erfassen, bewegt sich der Bundesfinanzhof auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urteile vom 11. Dezember 2001, a.a.O.; vom 16. November 2005 - X R 6/04 -, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, S. 62; vom 20. November 2006, a.a.O. und vom 26. Juni 2007, a.a.O.) sowie der herrschenden Meinung im Schrifttum (Pung, in: Dötsch/Patt/Pung/Jost, a.a.O.; Schmitt, a.a.O., Rn. 38; Widmann, in: Widmann/Mayer, a.a.O.; Trossen, in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, a.a.O. Rn. 41; Wacker, DStZ 2002, S. 457 ).

    Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine dadurch neu gegründete Personengesellschaft, wie es auch hier der Fall ist, stellt sich die Frage hingegen nicht (vgl. dazu die Urteile des BFH vom 16. November 2005, a.a.O. und vom 20. November 2006, a.a.O. sowie zur verfassungsrechtlichen Problematik Söffing, FR 2005, S. 1007 und Wernsmann/Desens, DStR 2008, S. 221).

  • BFH, 26.04.2012 - IV R 24/09

    Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 bei zeitgleicher Verschmelzung und

    aa) Zu diesen Gesetzesbestimmungen hat der BFH bereits mehrfach ausgeführt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474; vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62; vom 20. November 2006 VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793), dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4 UmwStG 1995) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 UmwStG 1995) von jeglicher gewerbesteuerlichen Belastung der Umwandlung abgesehen, andererseits jedoch den Grundsatz unberührt gelassen habe, nach dem Betriebsveräußerungsgewinne zwar bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--), hingegen nicht --bzw. nach Maßgabe der nunmehr in § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511) bestimmten Ausnahmen-- bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen.

    bb) Der genannten Zielsetzung entspricht es, dass nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 nicht --wie zuvor-- die im Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ruhenden --historischen-- stillen Reserven nachversteuert, sondern die aktuellen, im Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Veräußerung beim übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden (BFH-Urteil in BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62; zustimmend z.B. Blümich/Klingberg, § 18 UmwStG 2006 Rz 45).

    Allerdings ist aus § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 nicht abzuleiten, dass der nach dieser Bestimmung der Gewerbesteuer unterliegende Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn auch diejenigen stillen Reserven beim übernehmenden Rechtsträger erfasst, die nicht aus dem übergegangenen Vermögen der (umgewandelten) Kapitalgesellschaft stammen (BFH-Urteil in BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62); § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 beruht als spezialgesetzlicher und gegenüber den §§ 2 und 7 GewStG subsidiärer Ausnahmetatbestand auf der Regelungsidee einer fortdauernden gewerbesteuerrechtlichen Verstrickung des Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 IV B 27/08, BFHE 224, 115, BStBl II 2011, 393).

  • BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13

    Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine

    bb) Ausgehend von diesem betriebsbezogenen Normverständnis des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 hat der BFH angenommen, dass nicht die im Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ruhenden --historischen-- stillen Reserven nachversteuert, sondern die aktuellen, im Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Veräußerung beim übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven des in anderer Rechtsform fortgeführten Betriebs der Gewerbesteuer unterworfen werden (BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62).
  • BFH, 28.02.2013 - IV R 33/09

    Personengesellschaft als Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4

    (1) Zu diesen Gesetzesbestimmungen hat der BFH bereits mehrfach ausgeführt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474; vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62; vom 20. November 2006 VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793; vom 26. April 2012 IV R 24/09, BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703), dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4 UmwStG 1995) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 UmwStG 1995) von jeglicher gewerbesteuerlichen Belastung der Umwandlung abgesehen habe.

    Allerdings ist aus § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 nicht abzuleiten, dass der nach dieser Bestimmung der Gewerbesteuer unterliegende Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn auch diejenigen stillen Reserven beim übernehmenden Rechtsträger erfasst, die nicht aus dem übergegangenen Vermögen der (umgewandelten) Kapitalgesellschaft stammen (BFH-Urteil in BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62); § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 beruht als spezialgesetzlicher und gegenüber den §§ 2 und 7 GewStG subsidiärer Ausnahmetatbestand auf der Regelungsidee einer fortdauernden gewerbesteuerrechtlichen Verstrickung des Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 IV B 27/08, BFHE 224, 115, BStBl II 2011, 393).

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum

    Bestätigung findet diese Würdigung in dem Umstand, dass sich die Höhe des gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG anzusetzenden Gewerbeertrags nicht nach den stillen Reserven zum Umwandlungsstichtag, sondern nach dem tatsächlich erzielten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bestimmt (BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62).
  • BFH, 26.03.2015 - IV R 3/12

    Ermittlung des nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG in den

    Damit steht im Übrigen in Einklang, dass der BFH für die auch im Streitfall maßgebliche Rechtslage bis zur Neufassung des § 18 Abs. 3 UmwStG (als Nachfolgevorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG) durch das JStG 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150; zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des JStG 2008) davon ausgegangen ist, dass nach § 18 Abs. 4 UmwStG nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Umwandlung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers vorhanden war (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62, und vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69).
  • BFH, 13.06.2012 - I R 71/11

    Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb - Wettbewerbsschutz - Umfang der Marktteilnahme

    Dass hierdurch die Praktikabilität des Gesetzesvollzugs Einschränkungen erfährt, muss bereits deshalb hingenommen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie für sich genommen ein nach dem Gesetzeszweck der in Frage stehenden Vorschrift gebotenes --und vorliegend zudem auch verfassungsrechtlich fundiertes-- differenzierendes Normverständnis nicht zu hindern vermögen (z.B. BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62; vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69).
  • FG Köln, 27.10.2009 - 8 K 3437/07

    Gewerbesteuer nach § 18 UmwStG mindert Veräußerungsgewinn

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06

    Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen - Korrekturposten - gesetzliche

  • FG Niedersachsen, 28.04.2009 - 12 K 45/03

    Gleichstellung der Veräußerung sämtlicher Mitunternehmeranteile an einer nach

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2021 - 2 K 194/17

    Ermittlung des nach § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.d.F. vom 20.12.2007 i. V. m. § 7

  • FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08

    Berücksichtigung des Freibetrags aus § 16 Abs. 4 EStG bei der Berechnung des

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09

    Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils aus dem Umlaufvermögen einer KG kein Aufgabe-

  • FG Köln, 15.12.2009 - 12 K 4435/07

    Betriebsveräußerung gegen Leibrente

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06

    Abzug der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

  • FG Köln, 31.08.2011 - 12 K 4489/05

    Bestimmung des Umwandlungsstichtags

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