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   BFH, 28.07.1999 - X R 63/95   

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https://dejure.org/1999,7797
BFH, 28.07.1999 - X R 63/95 (https://dejure.org/1999,7797)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1999 - X R 63/95 (https://dejure.org/1999,7797)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1999 - X R 63/95 (https://dejure.org/1999,7797)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einzelunternehmen - Betriebsvermögensvergleich - Halle auf Geschäftsgrundstück - Überführung in Privatvermögen - Nachträgliche Betriebsausgaben - Gewerbebetrieb - Rückführung eines Darlehens - Schuldzinsen - Einkünfte aus der Verpachtung

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 5; ; EStG § 4 Abs. 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 121; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    BFH/NV 2000 40

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 4 Abs. 3, 4, § 5 Abs. 1
    Tilgung betrieblicher Darlehen nach Betriebsaufgabe

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 9 Abs 1
    Betriebsausgabe; Darlehen; Konkurs; Nachträgliche Ausgabe; Zinsen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Das FA hat unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 96/95 (BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353) durch Schriftsatz vom 3. Februar 1999 mitgeteilt, dem Hilfsantrag der Kläger, Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV anzuerkennen, könne in der Weise entsprochen werden, daß sich Einkünfte aus VuV in Höhe von 30 638 DM (1978), 22 836 DM (1979), 31 966 DM (1980) und 38 130 DM (1981) ergeben.

    Zwischen den Beteiligten besteht auf der Grundlage der im Senatsurteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353 vertretenen Rechtsauffassung Übereinstimmung darüber, daß auf den Hilfsantrag der Kläger die angefochtenen Steuerbescheide in der vom FA mit Schriftsatz vom 3. Februar 1999 erläuterten Weise zu ändern sind.

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 119/73

    Gewinnermittlung - Einnahmen-Überschußrechnung - Tilgungsleistungen -

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    b) Die Berufung auf das BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 119/73 (BFHE 123, 154, BStBl II 1977, 866) verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

    Auch das von den Klägern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 84/79 (BFHE 131, 206, BStBl II 1980, 692) befaßt sich unter Hinweis auf die Entscheidung in BFHE 123, 154, BStBl II 1977, 866 nur mit der Frage, ob gezahlte Betriebssteuern nachträgliche Betriebsausgaben sein können, wenn bei der Gewinnermittlung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eine Schlußbilanz nicht erstellt wurde.

  • BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65

    Nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzsatzes in einer Anfangsbilanz

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Der Sache nach handelt es sich dabei um die Nachholung eines unterlassenen Betriebsausgabenabzugs, die deswegen möglich ist, weil die Richtigkeit der Besteuerung des einzelnen Geschäftsvorfalls im allgemeinen Vorrang vor dem Grundsatz einer periodengerechten Gewinnermittlung hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142).
  • BFH, 13.05.1980 - VIII R 84/79

    Nachträgliche Betriebsausgaben bei fehlender Schlußbilanz zum Aufgabezeitpunkt

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Auch das von den Klägern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 84/79 (BFHE 131, 206, BStBl II 1980, 692) befaßt sich unter Hinweis auf die Entscheidung in BFHE 123, 154, BStBl II 1977, 866 nur mit der Frage, ob gezahlte Betriebssteuern nachträgliche Betriebsausgaben sein können, wenn bei der Gewinnermittlung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eine Schlußbilanz nicht erstellt wurde.
  • BFH, 18.05.1995 - IV R 43/93

    Zwangsversteigerung: Anschaffungskosten und Betriebseinnahmen

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Auch bei der Einnahmeüberschuß-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG werden die Darlehensaufnahme nicht als Betriebseinnahme und --grundsätzlich-- die Darlehenstilgung nicht als Betriebsausgabe erfaßt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1969 I R 94/67, BFHE 97, 76, BStBl II 1970, 44; vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; vom 18. Mai 1995 IV R 43/93, BFH/NV 1996, 26).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, daß im ganzen und auf Dauer gesehen die Einnahmeüberschuß-Rechnung den gleichen Gesamtgewinn wie der Betriebsvermögensvergleich ergeben soll (Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 6.).
  • BFH, 08.10.1969 - I R 94/67

    Darlehnsaufnahme - Darlehnshingabe - Gewinnermittlung -

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Auch bei der Einnahmeüberschuß-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG werden die Darlehensaufnahme nicht als Betriebseinnahme und --grundsätzlich-- die Darlehenstilgung nicht als Betriebsausgabe erfaßt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1969 I R 94/67, BFHE 97, 76, BStBl II 1970, 44; vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; vom 18. Mai 1995 IV R 43/93, BFH/NV 1996, 26).
  • BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82

    Buchung von Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Einlagen auf privatem und

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Auch bei der Einnahmeüberschuß-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG werden die Darlehensaufnahme nicht als Betriebseinnahme und --grundsätzlich-- die Darlehenstilgung nicht als Betriebsausgabe erfaßt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1969 I R 94/67, BFHE 97, 76, BStBl II 1970, 44; vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; vom 18. Mai 1995 IV R 43/93, BFH/NV 1996, 26).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, daß im ganzen und auf Dauer gesehen die Einnahmeüberschuß-Rechnung den gleichen Gesamtgewinn wie der Betriebsvermögensvergleich ergeben soll (Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 6.).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11

    Bildung einer Rückstellung im Fall einer gegen den Unternehmer gerichteten Klage

    1.) Entschließt sich der Steuerpflichtige - wie im Streitfall -, von einer Gewinnermittlungsart zu einer anderen Gewinnermittlungsart überzugehen, so haben es der Reichsfinanzhof (RFH) und ihm folgend der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung für erforderlich gehalten, durch Korrekturposten oder durch Korrektur des Gewinns im Übergangsjahr dafür Sorge zu tragen, dass dem Steuerpflichtigen durch diesen Übergang keine steuerlichen Nachteile, aber auch keine steuerlichen Vorteile entstehen, d.h., dass auf eine längere Zeitperiode gesehen die Gewinne versteuert werden, die bei einem konstanten Vermögensvergleich ausgewiesen worden wären (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1970 IV 270/65, BFHE 99, 540, BStBl II 1970, 745; vom 28.7.1999 X R 63/95, BFH/NV 2000, 40; zuletzt BFH-Urteil vom 22.11.2011 VIII R 5/08, Juris).
  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 308/18

    (Regelmäßig erfolgt keine Berücksichtigung von Zahlungen als nachträgliche

    Da im Rahmen der Schlussbilanz alle aktiven und passiven Vermögenswerte des Betriebs anzusetzen sind, werden die durch die laufende Betriebstätigkeit verursachten Erträge und Aufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung oder Verausgabung spätestens als Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres erfasst, so dass Zahlungen, die später auf die in der Schlussbilanz auszuweisenden Forderungen oder Verbindlichkeiten erfolgen, grundsätzlich erfolgsneutrale Vermögensumschichtungen darstellen und nicht zu nachträglichen Einkünften aus der früheren Tätigkeit führen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1999 X R 63/95, BFH/NV 2000, 40).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2015 - 8 LA 86/15

    Berufsständische Versorgung; betriebliches Darlehen; Einkünfte; Einkünfte aus

    Aufwendungen zur Tilgung eines betrieblichen Darlehens sind vielmehr allgemein nicht als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen (so BFH, Urt. v. 28.7.1999 - X R 63/95 -, DStRE 2000, 1, 2; Blümich u.a., EStG, § 4 Rn. 186 (Stand: August 2013) jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 308/18 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Abzug nachträglicher Betriebsausgaben im Rahmen eines gewerblichen

    Da im Rahmen der Schlussbilanz alle aktiven und passiven Vermögenswerte des Betriebs anzusetzen sind, werden die durch die laufende Betriebstätigkeit verursachten Erträge und Aufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung oder Verausgabung spätestens als Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres erfasst, so dass Zahlungen, die später auf die in der Schlussbilanz auszuweisenden Forderungen oder Verbindlichkeiten erfolgen, grundsätzlich erfolgsneutrale Vermögensumschichtungen darstellen und nicht zu nachträglichen Einkünften aus der früheren Tätigkeit führen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1999 X R 63/95, BFH/NV 2000, 40 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 15 AS 298/10
    Steuerrechtlich sind indes Darlehenstilgungen keine Betriebsausgaben (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 28.07.1999 - X R 63/95 - Rdn. 17 m. w. N.).
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