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   BFH, 18.03.2014 - X R 8/11   

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https://dejure.org/2014,18538
BFH, 18.03.2014 - X R 8/11 (https://dejure.org/2014,18538)
BFH, Entscheidung vom 18.03.2014 - X R 8/11 (https://dejure.org/2014,18538)
BFH, Entscheidung vom 18. März 2014 - X R 8/11 (https://dejure.org/2014,18538)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • openjur.de

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 2
    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • Bundesfinanzhof

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 2 AO
    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Grobes Verschulden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • Betriebs-Berater

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • rewis.io

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    § 173 Abs 1 Nr 2 AO
    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • datenbank.nwb.de

    Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Grobes Verschulden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Grobes Verschulden bei elektro-nisch gefertigten Steuerer-klärungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Grobes Verschulden bei Eingabefehlern im Elster-Verfahren

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2006
  • BB 2014, 2086
  • DB 2014, 13
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 20.11.2008 - III R 107/06

    Grobes Verschulden bei rechtsirrtümlich unterbliebenen Angaben im

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - X R 8/11
    Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, und vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545).

    Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (z.B. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346, und in BFH/NV 2009, 545).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, und in BFH/NV 2009, 545).

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige --auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen-- dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545, sowie in BFH/NV 2012, 545, zur Angabe von Pflichtbeiträgen Selbständiger zur gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendungen).

  • BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - X R 8/11
    b) Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504, sowie VI R 9/12, BFHE 240, 507) handelt der Steuerpflichtige auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, zum groben Verschulden eines Beraters in Zusammenhang mit der Erstellung einer elektronischen Steuererklärung).

    Denn dies mag zwar einen Nachteil der elektronischen Steuererklärung darstellen, betrifft aber nicht den Grund für die Annahme der groben Fahrlässigkeit, nämlich die fehlende An- und Eingabe im ElsterFormular selbst (BFH-Urteil in BFHE 240, 504).

    Es gibt hier kein Sonderrecht (BFH-Urteile in BFHE 240, 504; in BFHE 240, 507, und in BFHE 241, 226).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 53/09

    Änderung eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - X R 8/11
    Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, und vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545).

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige --auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen-- dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545, sowie in BFH/NV 2012, 545, zur Angabe von Pflichtbeiträgen Selbständiger zur gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendungen).

    Die dazu getroffenen Feststellungen und daraus folgenden Würdigungen des FG können --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- von der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 545, m.w.N.).

  • BFH, 16.05.2013 - III R 12/12

    Überlassung einer komprimierten "Elster" -Einkommensteuererklärung: Grobes

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - X R 8/11
    b) Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504, sowie VI R 9/12, BFHE 240, 507) handelt der Steuerpflichtige auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, zum groben Verschulden eines Beraters in Zusammenhang mit der Erstellung einer elektronischen Steuererklärung).

    Es gibt hier kein Sonderrecht (BFH-Urteile in BFHE 240, 504; in BFHE 240, 507, und in BFHE 241, 226).

  • BFH, 20.03.2013 - VI R 9/12

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sachaufklärung -

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - X R 8/11
    b) Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504, sowie VI R 9/12, BFHE 240, 507) handelt der Steuerpflichtige auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, zum groben Verschulden eines Beraters in Zusammenhang mit der Erstellung einer elektronischen Steuererklärung).

    Es gibt hier kein Sonderrecht (BFH-Urteile in BFHE 240, 504; in BFHE 240, 507, und in BFHE 241, 226).

  • BFH, 23.10.2002 - III R 32/00

    Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - X R 8/11
    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige --auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen-- dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545, sowie in BFH/NV 2012, 545, zur Angabe von Pflichtbeiträgen Selbständiger zur gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendungen).

    Beantwortet ein Steuerpflichtiger aber eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf bestimmte Vorgänge bezogene Fragen nicht, kann er sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 441, m.w.N.).

  • BFH, 01.10.1993 - III R 58/92

    Wird nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige nicht erklärte Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - X R 8/11
    Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (z.B. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346, und in BFH/NV 2009, 545).
  • BFH, 30.10.1986 - III R 163/82

    Steuerminderung - Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen - Gewinnschätzung -

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - X R 8/11
    Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (z.B. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346, und in BFH/NV 2009, 545).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09

    Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren können

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - X R 8/11
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 685).
  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - X R 8/11
    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, und in BFH/NV 2009, 545).
  • BFH, 30.01.1997 - III B 99/95

    Erforderliche Sorgfaltspflichten bei der Ausfüllung einer Steuererklärung

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507; vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, und in BFHE 241, 226).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504; in BFHE 241, 226, und in BFH/NV 2014, 1347).

  • BFH, 26.10.2016 - X R 1/14

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an

    Da in den Streitjahren in Zeile 62 des Mantelbogens ausdrücklich und unmissverständlich die Frage nach den als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen gestellt wurde, kann sich der Kläger bei deren fehlerhafter Beantwortung nach ständiger Rechtsprechung nicht auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (vgl. zum Sorgfaltsmaßstab Senatsurteil vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545, Rz 19, m.w.N., weiter z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 441, unter II.1.c, und vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, Rz 22; jeweils m.w.N.).

    Dem Kläger hätte angesichts der Höhe seiner an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auffallen müssen, dass in jedem Streitjahr ein erheblicher Anteil nicht in dem jeweiligen Steuerbescheid berücksichtigt worden ist (vgl. für Probeberechnungen beim Elsterprogramm Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1347, Rz 29).

  • BFH, 03.08.2016 - X R 20/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck

    Zu dem vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14 (BFHE 249, 195) ist abschließend zu bemerken, dass der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei schriftlich und elektronisch gefertigten Steuererklärungen identisch auszulegen ist (Senatsurteil vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, unter II.3.).
  • FG Münster, 15.02.2018 - 8 K 1923/15

    Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche

    Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als bei einer Steuererklärung in Papierform (vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2013 VI R 9/12, BFH/NV 2013, 1143; BFH, Urteil vom 18.03.2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347; BFH, Urteil vom 16.05.2013 III R 12/12, BStBl II 2016, 512).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (vgl. BFH, Urteil vom 04.02.1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; BFH, Urteil vom 23.10.2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; BFH, Urteil vom 20.03.2013 VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142; BFH, Urteil vom 16.05.2013 III R 12/12, BStBl II 2016, 512; BFH, Urteil vom 18.03.2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347).

  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 1397/12

    Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten

    Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z. B. Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545; vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, und in BFH/NV 2014, 1347).

    Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504, BFH/NV 2013, 1142 sowie VI R 9/12, BFHE 240, 507, BFH/NV 2013, 1143) handelt der Steuerpflichtige auch dann regelmäßig grob fahrlässig i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen Elster-Formular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, BFH/NV 2013, 1467 und in BFH/NV 2014, 1347).

    Beantwortet ein Steuerpflichtiger aber eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf bestimmte Vorgänge bezogene Fragen nicht, kann er sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum berufen und diese Grundsätze gelten auch wenn der Kläger sich statt des amtlichen Drucks des Elsterprogramms bedient (speziell auch BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1347, Rz. 26).

  • FG Hamburg, 15.02.2017 - 3 K 252/16

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sorgfaltspflicht des

    Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist als in einer Steuererklärung in Papierform (vgl. BFH-Urteile vom 18.03.2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347; vom 16.05.2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512; vom 20.03.2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 18.03.2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347; vom 23.02.2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978).

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige - auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen - dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteile vom 18.03.2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347; vom 16.05.2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467; vom 09.11.2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545).

  • BFH, 18.04.2023 - VIII R 9/20

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei irrtümlich

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig nur dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.2020 - VI R 24/17, BFH/NV 2020, 1249; vom 10.02.2015 - IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, und vom 18.03.2014 - X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347).
  • FG Düsseldorf, 27.03.2015 - 13 K 3844/13

    Änderung wegen neuer Tatsachen: Grobes Verschulden bei Irrtum über den Inhalt

    Auch habe der BFH mit Urteil vom 18. März 2014 (X R 8/11) erst jüngst noch einmal bestätigt, dass ein grobes Verschulden vorläge, wenn eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nicht beantwortet werde.

    d) Der hier vorgenommenen Würdigung stehen auch nicht die vom Beklagten angeführten Urteile des BFH vom 29. Juni 1984 (VI R 181/80, BStBl. II 1984, 693) und vom 18. März 2014 (X R 8/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2014, 1347) entgegen.

    Auf der gleichen Linie liegt das Urteil des X. Senats des BFH vom 18. März 2014 (a.a.O.).

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 24/17

    Grobes Verschulden des Steuerberaters durch fehlende Erklärung steuerfreier

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige --wie oben dargelegt-- andererseits nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (s.a. BFH-Urteile vom 18.03.2014 - X R 8/11, Rz 21 f., und in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 15, jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - 4 K 1838/14

    Kein "grobes Verschulden" i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichterkennbarkeit der

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige -auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen- andererseits nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, mit weiteren Nachweisen).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist in einem solchen Zusammenhang nicht grundsätzlich, sondern nur dann von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein steuerlicher Berater in Steuerformularen gestellte Fragen - bewusst - nicht beantwortet oder klare und ausreichend verständliche Hinweise und Angaben - bewusst - unbeachtet lässt (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, mit weiteren Nachweisen).

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2017 - 4 K 1838/14

    Abgabenordnung - Übernimmt der Arbeitnehmer Daten des Arbeitgebers zu

  • BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11
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