Rechtsprechung
   BFH, 26.01.1994 - X R 94/91 (Münster)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,505
BFH, 26.01.1994 - X R 94/91 (Münster) (https://dejure.org/1994,505)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1994 - X R 94/91 (Münster) (https://dejure.org/1994,505)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1994 - X R 94/91 (Münster) (https://dejure.org/1994,505)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,505) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 e, § 33 a Abs. 2 Nr. 2

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bei Nutzungsüberlassung an Kind

  • Wolters Kluwer

    Außergewöhnliche Belastung - Wohnung - Einkommensteuer - Kind - Selbständiger Haushalt - Ausbildungsfreibetrag - Auswärtige Unterbringung

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 345
  • NJW 1994, 2502
  • FamRZ 1994, 831 (Ls.)
  • BB 1994, 778
  • BB 1994, 912
  • DB 1994, 815
  • BStBl II 1994, 544
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.02.1988 - III R 21/87

    Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung für ein Kind geschiedener

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 94/91
    Die Entscheidung des Senats, daß ein Kind "auswärtig untergebracht" ist, auch wenn es in einer den Eltern oder einem Elternteil gehörenden Wohnung lebt, weicht nicht ab von den Urteilen des III. Senats vom 5. Februar 1988 III R 21/87 (BFHE 153, 19, BStBl II 1988, 579) und vom 10. Juni 1988 III R 48/87 (BFH/NV 1988, 778).

    Durch den erhöhten Ausbildungsfreibetrag sollen die besonderen Aufwendungen, die sich bei auswärtiger Berufsausbildung regelmäßig ergeben, berücksichtigt werden (BFHE 153, 19, BStBl II 1988, 579).

  • BFH, 11.04.1978 - VIII R 119/76

    Nutzungswert - Einfamilienhaus - Versteuerung - Einfamilienhaus-Verordnung -

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 94/91
    Durch diese von § 21 a EStG abweichende Formulierung habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß die zu § 21 a EStG entwickelte Rechtsprechung, nach der zur Selbstnutzung auch die Überlassung an unterhaltsberechtigte Personen gehört habe (BFH-Urteil vom 11. April 1978 VIII R 119/76, BFHE 126, 13, BStBl II 1979, 17), für § 10 e EStG nicht gelten solle.
  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 94/91
    Jedoch führt das Kind in der Wohnung einen selbständigen Haushalt (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, unter B II 2. a), BStBl II 1994, 307).
  • FG Köln, 09.10.1985 - XI 296/81
    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 94/91
    Im übrigen ist der Steuerpflichtige auch bei der auswärtigen Unterbringung des Kindes in einer eigenen Wohnung finanziell belastet durch die Betriebskosten für die Wohnung, ggf. Finanzierungskosten und durch den Verzicht auf Mieteinnahmen (ebenso Urteil des Hessischen FG vom 18. Dezember 1985 1 K 293/84, Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 240).
  • BFH, 21.07.1988 - IX R 86/84

    Einfamilienhaus - Nutzungswert - Zurechnung des Nutzungswerts - Vorbehalt des

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 94/91
    Zur Eigennutzung gehöre auch die Mitbenutzung der Wohnung durch die mit dem Eigentümer in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 1988 IX R 86/84, BFHE 154, 108, BStBl II 1988, 938).
  • BFH, 10.06.1988 - III R 48/87

    Voraussetzungen für die auswärtige Unterbringung eines Kindes

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 94/91
    Die Entscheidung des Senats, daß ein Kind "auswärtig untergebracht" ist, auch wenn es in einer den Eltern oder einem Elternteil gehörenden Wohnung lebt, weicht nicht ab von den Urteilen des III. Senats vom 5. Februar 1988 III R 21/87 (BFHE 153, 19, BStBl II 1988, 579) und vom 10. Juni 1988 III R 48/87 (BFH/NV 1988, 778).
  • BFH, 06.11.1987 - III R 259/83

    Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung nur bei räumlicher und

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 94/91
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Kind auswärtig untergebracht, wenn es "sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert" ist (BFH-Urteil vom 6. November 1987 III R 259/83, BFHE 151, 420, BStBl II 1988, 138, m. w. N.), d. h. wenn es außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt und verpflegt wird.
  • FG Hessen, 18.12.1985 - 1 K 293/84
    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 94/91
    Im übrigen ist der Steuerpflichtige auch bei der auswärtigen Unterbringung des Kindes in einer eigenen Wohnung finanziell belastet durch die Betriebskosten für die Wohnung, ggf. Finanzierungskosten und durch den Verzicht auf Mieteinnahmen (ebenso Urteil des Hessischen FG vom 18. Dezember 1985 1 K 293/84, Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 240).
  • BFH, 14.02.2023 - IX R 11/21

    Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteil vom 26.01.1994 - X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.b).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20

    Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26 Januar 1994, X R 94/91, BStBl II 1994, 544) sei die Nutzung durch das Kind des Eigentümers als eigene Nutzung zu werten, da es ihm obliege, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen, sie also aus einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung heraus erfolge.

    Auch der BFH habe es für sachgerecht gehalten, eine Nutzung des Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken dann anzunehmen, wenn die Wohnung von Kindern bewohnt werde, die bei ihm einkommensteuerlich berücksichtigt würden, also von Kindern im Sinne des § 32 EStG (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BStBl II 194, 544, Rz. 22).

    In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohne, könne eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlasse (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994, BStBl II 1994, 544 und BStBl II 1994, 542, sowie Urteil vom 18. Januar 2011, BFH/NV 2011, 974).

    aa) Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist nach herrschender Auffassung auch dann gegeben, wenn der Eigentümer der Wohnung diese nicht selbst bewohnt, sondern sie einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG unentgeltlich zur Nutzung überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; BFH-Beschluss vom 29 September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; Finanzgericht Münster Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 B, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, EFG 2010, 1133; Hessisches Finanzgericht Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, EFG 2016, 201).

    Danach liegt eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (BFH-Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227) oder sie an ein im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind zur alleinigen Nutzung überlässt (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974).

    In seinen Entscheidungen aus dem Jahren 1994 (Urteile vom 26. Januar 1994 X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542 und X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544; Beschluss vom 29. September 1994 X R 214/94, BFH/NV 1995, 500) hat der BFH die Ausdehnung des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" bei unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen zu dessen Wohnzwecken ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen die Wohnung an ein Kind überlassen wird, dass nach § 32 EStG einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

    Im Lichte dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung kommt nach Auffassung des Senats eine Erweiterung der Eigennutzung um eine Nutzung des Wirtschaftsgutes durch lediglich unterhaltsberechtigte Kinder nicht in Betracht, zumal dieses u.U. umfangreiche Ermittlungen der Finanzbehörden mit sich zöge und der vom BFH angenommenen typisierenden Betrachtung entgegenstünde (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 unter 1.g).

    So hat der BFH in seinen Entscheidungen vom 26. Januar 1994 (X R 54/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, X R 11/92, BFH/NV 1994, 846 und X R 54/93, BFH/NV 1994, 842) eine steuerunschädliche Überlassung der Wohnung an ein Kind im Sinne des § 32 EStG dann angenommen, wenn die Wohnung diesem zur alleinigen Nutzung überlassen wird und damit die Erweiterung des Ausnahmetatbestands in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ohne gleichzeitige Nutzung durch den Eigentümer von einer alleinigen Nutzung der Wohnung durch das Kind abhängig gemacht.

  • FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14

    § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3 EStG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 26.01.1994 (X R 94/91, BStBl II 1994, 544) sei die Nutzung durch das Kind des Eigentümers als eigene Nutzung zu werten, da es ihm obliege, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen, sie also aus einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung heraus erfolge.

    Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, welcher der vom Kläger zitierten Rechtsprechung zugrunde lag, da in dem durch Urteil des BFH vom 26.01.1994 X R 94/91 entschiedenen Verfahren die erwachsene Tochter die Wohnung am Studienort allein genutzt habe.

    Dies gilt auch für die Überlassung der Wohnung an ein im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind zur alleinigen Nutzung (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 [BFH 26.01.1994 - X R 94/91] und vom 18.01.2011 X R 13/10, BFH-NV 2011, 974; Frotscher, EStG, 162. Lfg 3/2011, § 23, Rn. 38).

    Im Gegensatz zur Überlassung der Wohnung an ein erwachsenes Kind am Studienort (so der dem Urteil des BFH vom 26.01.1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 [BFH 26.01.1994 - X R 94/91] zugrunde liegende Sachverhalt) kann in der hier vorliegenden Konstellation die Überlassung bereits aus praktischen Erwägungen nicht an das Kind zur alleinigen Nutzung erfolgen, welches auch keinen eigenen Haushalt führen konnte.

  • BFH, 19.10.1999 - IX R 39/99

    Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

    Wohnt und verpflegt sich das unterhaltsberechtigte Kind außerhalb des elterlichen Hausstands, ist die ihm zur Nutzung überlassene Eigentumswohnung der Eltern regelmäßig kein Teil des elterlichen Haushalts (z.B. BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 - zu § 10e EStG und § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Januar 1995 X R 37/94, BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 378) und die Wohnung kann --wie oben dargelegt-- grundsätzlich an das Kind mit steuerrechtlicher Wirkung vermietet werden.

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind sei dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliege, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (Urteil in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1. b).

  • FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus

    Anders als bei der Überlassung einer Wohnung an ein erwachsenes Kind am Studienort (wie im Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 zu § 10e EStG) konnte deshalb im Streitfall die (alleinige) Überlassung an S bereits aus praktischen Gründen nicht erfolgen (so im Ergebnis auch das Hessische Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/15, juris, Rz 37, bzgl. der Überlassung einer im Alleineigentum des Klägers stehenden Wohnung an dessen frühere Lebensgefährtin und das gemeinsame, minderjährige Kind und das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2000, Az. 7 K 5576/97 F, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14

    Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1994 X R 94/91 maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vorliege, wenn der Steuerpflichtige seinem Kind eine Wohnung in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht unentgeltlich zu Wohnzwecken überlasse.

    In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; BFH-Beschluss vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; FG Münster, Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 E, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, juris; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, juris).

  • BFH, 14.11.2023 - IX R 13/23

    Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.01.1994 - X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.b).
  • BFH, 18.01.2011 - X R 13/10

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10f Abs. 1 EStG

    Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rechtsauslegung aus dem Jahr 1994 zu § 10e EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544) weiterhin Auswirkungen auf § 10f EStG im Jahr 2004 haben solle, eine ausdrückliche Normierung des Begriffs "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im EigZulG aber bei der Rechtsauslegung für das Jahr 2004 nicht zu berücksichtigen sei.

    Eine Eigennutzung des Eigentümers kann nach der Rechtsprechung des Senats zu § 10e EStG ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn er die Wohnung einem --einkommensteuerlich zu berücksichtigenden-- Kind, also einem Kind i.S. des § 32 EStG, unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt (Entscheidungen in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544; vom 26. Januar 1994 X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, und vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500).

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (Senatsurteil in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544).

  • BFH, 24.05.2022 - IX R 28/21

    Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an

    a) Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen stellt die Überlassung einer Wohnung zur teilweisen oder alleinigen Nutzung an ein unterhaltsberechtigtes Kind eine Form der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden "mittelbaren Eigennutzung" dar (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 1227, Rz 18; vgl. auch BFH-Urteile vom 26.01.1994 - X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.a, zu § 10e EStG; in BFH/NV 2011, 974, Rz 14, zu § 10f EStG).

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteil in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.b).

    Eine Ermittlung im Einzelfall, ob dem Kind Unterhalt zu gewähren ist oder gegebenenfalls wegen eigener Einkünfte des Kindes keine Unterhaltspflicht besteht, sollte --auch wegen des damit für die Finanzbehörden und -gerichte verbundenen, nicht unerheblichen Ermittlungsaufwands-- durch diese typisierende Wertung vermieden werden (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.g, zu § 10e EStG).

  • BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22

    Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.01.1994 - X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.b).
  • BFH, 23.07.1997 - X R 143/94

    Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)

  • FG Hessen, 24.03.2015 - 1 K 118/15

    Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Steuerbefreiung für

  • BFH, 25.01.1995 - X R 37/94

    Kein Baukindergeld, sondern erhöhter Ausbildungsfreibetrag, wenn Kind in der nach

  • FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19

    Berücksichtigen von sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

  • BFH, 19.12.2001 - X R 41/99

    Rechtsmissbräuchliche Überkreuzvermietung von ETW; Wohneigentumsförderung

  • FG Münster, 21.06.2000 - 7 K 5576/97

    Eigenheimförderung - Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher

  • FG Münster, 19.05.2022 - 8 K 19/20

    Vorliegen einer zu eigenen Wohnzwecken erfolgten Nutzung

  • BFH, 08.02.1996 - IV R 24/95

    Keine Buchwertentnahme einer Wohnung aus land- und forstwirtschaftlichem

  • FG München, 11.07.2017 - 12 K 796/14

    Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung einer

  • BFH, 23.02.1994 - X R 131/93

    Miete - Geschenk - Sohn - Gestaltungsmißbrauch - Sparplan

  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 61/03

    Mittelbare Grundstücksschenkung

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 4 K 4295/16

    Privates Veräußerungsgeschäft: Unentgeltlicher Erwerb, mehrere Wirtschaftsgüter

  • FG Münster, 17.03.1998 - 2 K 2220/96

    Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 10e EStG bei unentgeltlicher

  • FG Schleswig-Holstein, 29.04.2010 - 1 K 114/09

    Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG bei

  • BFH, 23.04.2002 - IX R 52/99

    Kinderzulage für ein auswärts studierendes Kind

  • FG Münster, 02.06.1998 - 1 K 1876/98

    Steuerpflichtigkeit für die Anschaffungskosten einer Wohnung im Ausland zur

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.11.1997 - 1 K 1833/97

    Einkommensteuer; Abzugszeitraum für ein Folgeobjekt

  • BFH, 05.09.2001 - X R 29/00

    Dingliches Wohnungsrecht: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

  • BFH, 18.10.2000 - X R 19/96

    Baukindergeld nach § 34 f EStG bei doppelter Haushaltsführung

  • BFH, 23.07.1997 - X R 121/94

    Objektbeschränkung für Eigenheimzulage bei Ehegatten

  • BFH, 28.05.1998 - X R 21/95

    Vorkosten bei Wohnungserwerb durch Mieter

  • BFH, 26.01.1994 - X R 17/91

    Keine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung

  • BFH, 29.09.1994 - X B 214/94

    Unentgeltliche Überlassung eines Anbaus und § 10 e EStG

  • BFH, 26.01.1994 - X R 11/92

    Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Kinder

  • BFH, 05.09.2001 - X R 74/97

    Sonderausgabenabzug für unentgeltlich überlassene Wohnung

  • BFH, 05.09.2001 - X R 141/97

    Nießbrauch; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.v. § 10 e EStG

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/93

    Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bei Führung eines selbständigen

  • FG Nürnberg, 11.10.1996 - VII 151/95
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.1995 - 4 K 1653/94

    Gewährung des Abzugsbetrags gemäß § 10e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nach

  • FG Köln, 10.05.2011 - 6 K 4292/08

    Eigenheimzulage nach Ausbau eines EFH

  • BFH, 02.12.1997 - X B 47/97

    Beurteilung der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung als Eigennutzung

  • FG München, 08.12.1999 - 9 K 835/96

    Keine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bei Überlassung der gesamten Wohnung

  • FG Hamburg, 24.10.2000 - VI 3/99

    Selbstnutzung bei Überlassung eines Kfz an die Mutter des Steuerpflichtigen

  • FG Düsseldorf, 07.11.1997 - 18 K 5411/94

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Wohnungsüberlassung an volljährige Tochter;

  • FG Hamburg, 10.04.2001 - VII 250/98

    Voraussetzungen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken; Überlassen der Wohnung an ein

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht