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   BFH, 21.07.2017 - X S 15/17   

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https://dejure.org/2017,33806
BFH, 21.07.2017 - X S 15/17 (https://dejure.org/2017,33806)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2017 - X S 15/17 (https://dejure.org/2017,33806)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2017 - X S 15/17 (https://dejure.org/2017,33806)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34 Abs 3, GKG § 40, GKG § 47 Abs 2 S 1, GKG § 52 Abs 3 S 1, GKG § 52 Abs 3 S 2, GKG § 63 Abs 2 S 2 Alt 1, GKG § 63 Abs 2 S 2 Alt 2, GKG § 71 Abs 1 S 1, GKG § 71 Abs 1 S 2
    Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

  • Bundesfinanzhof

    Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 3 EStG 2002, § 40 GKG vom 23.07.2013, § 47 Abs 2 S 1 GKG vom 23.07.2013, § 52 Abs 3 S 1 GKG vom 23.07.2013, § 52 Abs 3 S 2 GKG vom 23.07.2013
    Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

  • IWW
  • rewis.io

    Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    GKG § 52 Abs. 3 S. 1
    Höhe des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Antrag auf Steuererhöhung - und der Streitwert

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 02.09.2003 - V E 2/02

    Erinnerung; Streitwert

    Auszug aus BFH, 21.07.2017 - X S 15/17
    Soweit nach der Rechtsprechung des BFH (Entscheidungen vom 11. Januar 1967 I R 49/64 (richtig: I 49/64), BStBl III 1967, 215, und vom 2. September 2003 V E 2/02, BFH/NV 2004, 73) die Auswirkung des Streits in einem anderen Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden könne, wenn die mögliche Auswirkung einigermaßen zuverlässig geschätzt werden könne, fehle es im Streitfall daran.

    Es gilt auch dann, wenn eine Erhöhung der Steuer angestrebt wird (so bereits BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV 204/64, BFHE 99, 4, BStBl II 1970, 493; ebenso in neuerer Zeit BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 I E 1, 2/98, BFH/NV 1999, 483, sowie in BFH/NV 2004, 73).

    bb) Es genügt aber darüber hinausgehend auch, wenn die Höhe der offensichtlich feststehenden Auswirkungen lediglich einigermaßen zuverlässig geschätzt werden kann (ebenfalls im Sinne einer Schätzung --für die Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG-- BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 73).

  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Auszug aus BFH, 21.07.2017 - X S 15/17
    Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 56/13 wird auf 273.600 EUR festgesetzt.

    Das Finanzgericht (FG) hat der im Oktober 2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 19. November 2013  13 K 3624/11 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 201) stattgegeben, der Senat auf die Ende 2013 eingegangene Revision des FA das FG-Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Kosten des gesamten Verfahrens den Antragstellern auferlegt (Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967).

    Mit Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 KostL 185/16 (X R 56/13) stellte die Kostenstelle des BFH den Antragstellern eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 23.980 EUR in Rechnung.

  • BFH, 02.10.2014 - III S 2/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer

    Auszug aus BFH, 21.07.2017 - X S 15/17
    Der BFH ist an die Streitwertbemessung des FG nicht gebunden (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, unter II.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 20.01.1999 - XI R 31/96

    Ehegatten; Änderung des Veranlagungswahlrechts

    Auszug aus BFH, 21.07.2017 - X S 15/17
    Mit Urteil vom 20. Januar 1999 XI R 31/96 (BFH/NV 1999, 1333) hat der BFH für eine Rechtsänderung, in der der Auffangstreitwert nach Einleitung, aber vor Abschluss des FG-Verfahrens angehoben worden war, der Anwendung von § 14 Abs. 2 GKG a.F. (wortgleich mit dem heutigen § 47 Abs. 2 GKG) nicht den bisherigen, sondern den neuen Auffangstreitwert zugrunde gelegt, da sich durch die Rechtsänderung der Wert des Streitgegenstandes des Klageverfahrens tatsächlich erhöht hatte.
  • FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15

    Zugrundezulegender Streitwert im Rahmen der Kostenfestsetzung bei einem

    Auszug aus BFH, 21.07.2017 - X S 15/17
    Der Senat billigt ausdrücklich die durch das FG Köln mit Beschluss vom 16. März 2016  10 Ko 2520/15 (EFG 2016, 836, dort unter II.1.b cc (2)) vorgenommene Interpretation des vorgenannten BFH-Beschlusses, der zufolge der genaue Betrag der offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf die Folgejahre seinerseits nicht offensichtlich sein muss, sondern es genügt, wenn dieser ohne Schwierigkeiten anhand der Steuerakten für die Folgejahre ermittelbar ist.
  • BFH, 17.08.2015 - XI S 1/15

    Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

    Auszug aus BFH, 21.07.2017 - X S 15/17
    Ist anhand der dem FG vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Steuerjahre haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 17. August 2015 XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906, unter II.4.a).
  • FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11

    Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG -

    Auszug aus BFH, 21.07.2017 - X S 15/17
    Das Finanzgericht (FG) hat der im Oktober 2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 19. November 2013  13 K 3624/11 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 201) stattgegeben, der Senat auf die Ende 2013 eingegangene Revision des FA das FG-Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Kosten des gesamten Verfahrens den Antragstellern auferlegt (Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967).
  • BFH, 26.01.1970 - IV 204/64

    Bemessung des Streitwerts bei Streit über die Steuerart und deren Höhe und

    Auszug aus BFH, 21.07.2017 - X S 15/17
    Es gilt auch dann, wenn eine Erhöhung der Steuer angestrebt wird (so bereits BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV 204/64, BFHE 99, 4, BStBl II 1970, 493; ebenso in neuerer Zeit BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 I E 1, 2/98, BFH/NV 1999, 483, sowie in BFH/NV 2004, 73).
  • BFH, 11.01.1967 - I 49/64

    Beschwer des Steuerpflichtigen bei zu niedrig festgesetzer Steuer -

    Auszug aus BFH, 21.07.2017 - X S 15/17
    Soweit nach der Rechtsprechung des BFH (Entscheidungen vom 11. Januar 1967 I R 49/64 (richtig: I 49/64), BStBl III 1967, 215, und vom 2. September 2003 V E 2/02, BFH/NV 2004, 73) die Auswirkung des Streits in einem anderen Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden könne, wenn die mögliche Auswirkung einigermaßen zuverlässig geschätzt werden könne, fehle es im Streitfall daran.
  • BFH, 26.03.2020 - X E 8/19

    Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Fall von Gewinnausschüttungen

    Ist anhand der dem FG vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Steuerjahre haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus (zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 17.08.2015 - XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906, Rz 17, m.w.N., und vom 21.07.2017 - X S 15/17, BFH/NV 2017, 1460, Rz 19).

    die Kläger begehren die Rückgängigmachung des bei der Steuerfestsetzung berücksichtigten, nur einmal im Leben zu gewährenden besonderen ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG --und damit eine Steuererhöhung--, wobei sie das Ziel verfolgen, den besonderen ermäßigten Steuersatz auf einen wesentlich höheren Veräußerungsgewinn anzuwenden, der in einem späteren Jahr angefallen ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1460);.

    In derartigen Fällen hindert § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG die Anwendung einer erst nach Klageerhebung in Kraft getretenen streitwerterhöhenden Neuregelung in einem späteren Rechtsmittelverfahren nicht (ausführlich hierzu Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1460, Rz 27 ff.).

  • BFH, 24.07.2018 - VI S 12/17

    Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei Streit um Bildung einer

    Ist anhand der dem Finanzgericht (FG) vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Steuerjahre haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse in BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906, Rz 17 f., und vom 21. Juli 2017 X S 15/17, BFH/NV 2017, 1460, Rz 19).

    Es genügt vielmehr, wenn dieser ohne Schwierigkeiten anhand der Steuerakten für die Folgejahre ermittelbar ist (Beschluss des FG Köln vom 16. März 2016  10 Ko 2520/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 836, unter II.1.b cc (2), und BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1460, Rz 20) bzw. wenn die Höhe der offensichtlich feststehenden Auswirkungen einigermaßen zuverlässig geschätzt werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1460, Rz 21).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 8 BA 95/18

    Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Es bestehen keine Bedenken, zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals im sozialgerichtlichen Verfahren die Grundsätze heranzuziehen, die insbesondere vom Bundesfinanzhof (BFH) für das finanzgerichtliche Verfahren entwickelt worden sind (vgl. BFH, Beschluss v. 21.7.2017, X S 15/17, BFH/NV 2017, 1460 ff. = juris-Rdnr. 19 ff.; Beschluss v. 17.8.2015, XI S 1/15, BFHE 250, 327).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 - 10 K 10264/15

    Gemeinnützigkeit der Abnahme von Jägerprüfungen

    Bei der Quotenbildung schlägt insbesondere die Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheids 2009 relativ stark zu Buche, denn auch wenn ein Änderungsbegehren auf eine Erhöhung der Steuer gerichtet ist, ist der Streitwert aus der Differenz zwischen der festgesetzten und der beantragten Steuer zu bemessen (BFH, Beschluss vom 26.11.2002 - VII E 9/02, BFH/NV 2003, 340, Juris; BFH, Beschluss vom 21.07.2017 - X S 15/17, BFH/NV 2017, 1460, Juris).
  • FG Düsseldorf, 12.08.2019 - 10 K 1892/19

    Anhörungsrüge gegen gerichtliche Streitwertfestsetzung: Entscheidungserhebliche

    Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Geldleistung i. S. von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG stets positiv ist, und zwar auch dann, wenn der Kläger eine Steuererhöhung anstrebt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2017 X S 15/17, BFH/NV 2017, 1460) bzw. - wie hier - die Aufhebung einer Zinsfestsetzung, die dazu führt, dass ein früherer, höhere Nachzahlungszinsen (1997) bzw. Nachzahlungs- statt Erstattungszinsen festsetzender Zinsbescheid (1998) wieder auflebt.
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