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   BFH, 17.05.1990 - X S 2/90   

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https://dejure.org/1990,6182
BFH, 17.05.1990 - X S 2/90 (https://dejure.org/1990,6182)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1990 - X S 2/90 (https://dejure.org/1990,6182)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - X S 2/90 (https://dejure.org/1990,6182)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.03.1971 - V R 25/67

    Öffentliche Zustellung - Mittel der Bekanntgabe - Erschöpfung aller Möglichkeiten

    Auszug aus BFH, 17.05.1990 - X S 2/90
    Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, daß die öffentliche Zustellung nicht schon dann zulässig ist, wenn der Zustellungsbehörde die Anschrift des Empfängers unbekannt ist; die Anschrift muß vielmehr allgemein unbekannt sein (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum VwZG i. d. F. vom 27. April 1973, BStBl I 1973, 220 unter Nr. 19, 2 a; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1971 V R 25/67, BFHE 102, 20, BStBl II 1971, 555; BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1985 IV B 67/85, BFH/NV 1986, 576).

    Die Ermittlungen müssen so sorgfältig sein, daß als ihr Ergebnis aus der Sicht der Zustellungsbehörde feststeht, daß der Aufenthaltsort des Empfängers allgemein unbekannt ist (BFH-Urteile in BFHE 102, 20, BStBl II 1971, 555; vom 26. Juni 1986 IV R 202/84, BFH/NV 1987, 98).

  • BFH, 17.10.1985 - IV B 67/85

    Wirksamkeit der Zustellung eines Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung -

    Auszug aus BFH, 17.05.1990 - X S 2/90
    Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, daß die öffentliche Zustellung nicht schon dann zulässig ist, wenn der Zustellungsbehörde die Anschrift des Empfängers unbekannt ist; die Anschrift muß vielmehr allgemein unbekannt sein (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum VwZG i. d. F. vom 27. April 1973, BStBl I 1973, 220 unter Nr. 19, 2 a; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1971 V R 25/67, BFHE 102, 20, BStBl II 1971, 555; BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1985 IV B 67/85, BFH/NV 1986, 576).
  • BFH, 26.06.1986 - IV R 202/84

    Wirksamkeit der öffentliche Zustellung einer Ladung bei Unkenntnis über den

    Auszug aus BFH, 17.05.1990 - X S 2/90
    Die Ermittlungen müssen so sorgfältig sein, daß als ihr Ergebnis aus der Sicht der Zustellungsbehörde feststeht, daß der Aufenthaltsort des Empfängers allgemein unbekannt ist (BFH-Urteile in BFHE 102, 20, BStBl II 1971, 555; vom 26. Juni 1986 IV R 202/84, BFH/NV 1987, 98).
  • BFH, 13.03.2003 - VII B 196/02

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

    Zwar ist eine öffentliche Zustellung auch dann wirksam, wenn die Zustellbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter, die sie nicht durchschauen konnte, zu der Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten Aufenthaltsortes (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1990 X S 2/90, BFH/NV 1991, 13); sie muss dann allerdings --anders als es hier der Fall ist-- Anlass haben, auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft zu vertrauen bzw. bar jeder Möglichkeit sein, diese --hier etwa durch zumindest einmalige Wiederholung des Zustellversuchs-- zu überprüfen.
  • BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04

    Öffentliche Zustellung; Erstattungsanspruch von Ehegatten

    Zwar ist eine öffentliche Zustellung auch dann wirksam, wenn die Zustellbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter, die sie nicht durchschauen konnte, zu der Annahme verleitet wird, der Empfänger der Zustellung sei unbekannten Aufenthaltsortes (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1990 X S 2/90, BFH/NV 1991, 13); sie muss dann allerdings --anders als es hier der Fall ist-- Anlass haben, auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft zu vertrauen, bzw. keine Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Auskunft --hier etwa durch eine zumindest einmalige Wiederholung des Zustellversuchs-- zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609).
  • BFH, 15.12.2004 - X B 3/04

    Öffentliche Zustellung - Anfrage bei Einwohnermeldebehörden

    Die Behörde muss sich, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt, durch die nach Sachlage gebotenen Ermittlungen Gewissheit darüber beschaffen, dass der Aufenthaltsort des Empfängers nicht nur ihr, sondern allgemein unbekannt ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. Oktober 1987 1 BvR 198/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 2361; Senatsbeschluss vom 17. Mai 1990 X S 2/90, BFH/NV 1991, 13).
  • BFH, 04.08.1992 - VII B 93/92

    Anforderungen an die Prüfungspflicht eines Finanzamtes hinsichtlich der Verfügung

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel ausreichend (vgl. die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Januar 1991 VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81, 84; vom 17. Mai 1990 X S 2/90, BFH/NV 1991, 13; vom 26. Juni 1986 IV R 202/84, BFH/NV 1987, 98, und vom 17. Oktober 1985 IV B 67/85, BFH/ NV 1986, 576, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2019 - 6 K 982/19
    Zwar ist eine öffentliche Zustellung auch dann wirksam, wenn die Zustellbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter, die sie nicht durchschauen konnte, zu der Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten Aufenthaltsortes (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1990 X S 2/90, BFH/NV 1991, 13 ); sie muss dann allerdings Anlass haben, auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft zu vertrauen bzw. bar jeder Möglichkeit sein, diese zu überprüfen (BFH, Beschluss vom 13. März 2003 - VII B 196/02 -, BFHE 201, 425 , BStBl II 2003, 609 , Rn. 21).
  • FG Hessen, 05.02.2004 - 13 K 390/03

    Öffentliche Zustellung; Heilung; Fotokopie - Heilung einer fehlerhaften

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als das für Kindergeldsachen letztinstanzlich zuständige Gericht in der Regel ausreichend (vgl. z.B. die Entscheidungen des BFH vom 4. August 1992 VII B 93/92, BFH/NV 1993, 701; vom 15. Januar 1991 VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81, 84; vom 17. Mai 1990 X S 2/90, BFH/NV 1991, 13; vom 26. Juni 1986 IV R 202/84, BFH/NV 1987, 98; vom 17. Oktober 1985 IV B 67/85, BFH/NV 1986, 576).
  • FG Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 6 K 982/19

    Isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung - Voraussetzungen für wirksame

    Zwar ist eine öffentliche Zustellung auch dann wirksam, wenn die Zustellbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter, die sie nicht durchschauen konnte, zu der Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten Aufenthaltsortes (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1990 X S 2/90, BFH/NV 1991, 13); sie muss dann allerdings Anlass haben, auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft zu vertrauen bzw. bar jeder Möglichkeit sein, diese zu überprüfen (BFH, Beschluss vom 13. März 2003 - VII B 196/02 -, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609, Rn. 21).
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