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   BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12   

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https://dejure.org/2013,11585
BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12 (https://dejure.org/2013,11585)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2013 - X ZB 13/12 (https://dejure.org/2013,11585)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2013 - X ZB 13/12 (https://dejure.org/2013,11585)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vesäumung der Berufungsbegründungsfrist; Erforderlichkeit einer Ausgangskontrolle hinsichtlich der Bearbeitung fristwahrender Schriftsätze bei Erteilung eine Einzelanweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Anspruch auf Herausgabe einer Damenuhr i.R.d. Wiedereinsetzungsantrags bei Zurechnung der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch einen Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vergessene Fristverlängerungsantrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12
    So ersetzt zum Beispiel die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf über den Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle und macht etwa hier bestehende Defizite unerheblich (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 und vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60).

    Bestehen sie nicht, entlastet es den Anwalt nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt, eine Übermittlung per Telefax anzuordnen (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367, 2368 Rn. 13 und vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648).

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZB 10/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12
    Für die Frage, ob eine nur mündliche Weisung der anwaltlichen Sorgfalt gerecht wird, ist aber nicht auf diese abstrakte Gefahr, sondern darauf abzustellen, ob nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles die Befürchtung nahelag, das Büropersonal werde einer nur mündlich erteilten Weisung nicht nachkommen (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, NJW-RR 2012, 428, 429 Rn. 9; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 8 f.; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362).

    Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Mitarbeiterin auch klar und präzise um eine sofortige Ausführung der mündlichen Weisung gebeten habe (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 8).

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 32/07

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12
    Für die Frage, ob eine nur mündliche Weisung der anwaltlichen Sorgfalt gerecht wird, ist aber nicht auf diese abstrakte Gefahr, sondern darauf abzustellen, ob nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles die Befürchtung nahelag, das Büropersonal werde einer nur mündlich erteilten Weisung nicht nachkommen (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, NJW-RR 2012, 428, 429 Rn. 9; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 8 f.; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362).

    Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Mitarbeiterin auch klar und präzise um eine sofortige Ausführung der mündlichen Weisung gebeten habe (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 8).

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZB 23/11

    Wiedereinsetzung: Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung im Falle der

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12
    Für die Frage, ob eine nur mündliche Weisung der anwaltlichen Sorgfalt gerecht wird, ist aber nicht auf diese abstrakte Gefahr, sondern darauf abzustellen, ob nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles die Befürchtung nahelag, das Büropersonal werde einer nur mündlich erteilten Weisung nicht nachkommen (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, NJW-RR 2012, 428, 429 Rn. 9; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 8 f.; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362).

    Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Grundsatz zu Recht darauf hin, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 8; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, NJW-RR 2012, 428 Rn. 8).

  • BGH, 17.01.2012 - VI ZB 11/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051, 2052 Rn. 7; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378, 1379 Rn. 7; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497, 3498 Rn. 13).

    Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Grundsatz zu Recht darauf hin, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 8; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, NJW-RR 2012, 428 Rn. 8).

  • BGH, 18.03.1974 - III ZB 1/74

    Berufungsbegründungsfristen - Büropersonal - Überwachung - Rechtsanwalt -

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12
    Bei dem Entwurf eines Antrags auf Fristverlängerung handelt es sich um eine Aufgabe, die der Prozessbevollmächtigte nicht selbst zu erledigen braucht, sondern seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf (BGH, Beschluss vom 18. März 1974 - III ZB 1/74, VersR 1974, 803).
  • BGH, 02.07.2001 - II ZB 28/00

    Büroorganisation bei Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12
    So ersetzt zum Beispiel die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf über den Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle und macht etwa hier bestehende Defizite unerheblich (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 und vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12
    Dieser Zulassungsgrund liegt unter anderem vor, wenn die angefochtene Entscheidung einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung eines höheren oder gleichrangigen Gerichts tragenden Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 71/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12
    Da der Kläger in der Begründungsschrift die Führung des Fristenbuchs sowie die Eintragung und Kontrolle der Fristen dargelegt hat - obwohl diese Punkte ersichtlich nicht kausal für die Fristversäumung waren -, handelt es sich auch nicht um erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 5 und vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552 Rn. 14).
  • BGH, 13.06.2007 - XII ZB 232/06

    Hinweispflichten des Gerichts bei angenommener Unklarheit des Vorbringens zu

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12
    Da der Kläger in der Begründungsschrift die Führung des Fristenbuchs sowie die Eintragung und Kontrolle der Fristen dargelegt hat - obwohl diese Punkte ersichtlich nicht kausal für die Fristversäumung waren -, handelt es sich auch nicht um erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 5 und vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552 Rn. 14).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 109/04

    Anforderungen an die Organisation eines Anwaltsbüros hinsichtlich der Notierung

  • BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 76/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlende Ursächlichkeit eines möglichen

  • BGH, 07.07.2010 - XII ZB 59/10

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Notwendiger

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der

  • BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10

    Wiedereinsetzungantrag in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Inhaltliche

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZB 42/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., s. etwa BGH, Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rn. 7 f; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, juris Rn. 8 f.; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 9; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; vom 23. April 2013 - X ZB 13/12, juris Rn. 9; vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745, 746 Rn. 9; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378, Rn. 7).
  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 46/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. April 2013 - X ZB 13/12, BeckRS 2013, 09353 Rn. 9 mwN; vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745, 746 Rn. 9; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 f Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051, 2052 Rn. 7 f; vom 20. Juli 2010 - XI ZB 19/09, BeckRS 2010, 18808 Rn. 12 und vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378, 1379 Rn. 7).
  • BPatG, 28.09.2015 - 35 W (pat) 12/14

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Anordnung und Folien

    Selbst wenn man in der genauen Vorgabe durch den Anwalt eine Einzelanweisung sehen sollte, so ist damit noch nicht generell die Sache von den Anforderungen der Büroorganisation ausgenommen (vgl. BGH Beschl. V. 23.4.2013, X ZB 13/12).

    Die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages hätte daher von einer dazu beauftragten Bürokraft anhand des Fristenkalenders überprüft werden müssen (BGH Beschl. V. 23.4.2013, X ZB 13/12).

  • OLG Stuttgart, 07.05.2015 - 2 W 18/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdefrist gegen einen

    Darüber hinaus gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., s. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009, Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506, Rn. 7 f.; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 9; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; vom 04. November 2014 - VIII ZB 38/14, juris Rn. 8 f.; vom 09. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, MDR 2015, 112, bei juris Rz. 8, m.w.N.; vom 23. April 2013 - X ZB 13/12, juris Rn. 9; vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745, 746, Rn. 9; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378, Rn. 7).
  • BPatG, 20.10.2016 - 7 W (pat) 14/16

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der

    Dagegen kann eine konkrete Einzelanweisung den Anwalt dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation entlasten, wenn sie die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013, X ZB 13/12, Tz. 18, m. w. N.).
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