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   BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95   

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https://dejure.org/1996,97
BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95 (https://dejure.org/1996,97)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1996 - X ZB 18/95 (https://dejure.org/1996,97)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1996 - X ZB 18/95 (https://dejure.org/1996,97)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Patentrecht - Einspruchsbeschwerde - Prüfungsumfang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung im Einspruchsbeschwerdeverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 233
  • MDR 1997, 253
  • GRUR 1997, 120
 
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Wird zitiert von ... (1106)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.11.1978 - X ZB 17/77

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents - Prüfung eines zu erteilenden

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95
    Es ist nach dieser Rechtsprechung vor allem kein Begründungsmangel, wenn nicht geprüft wird, ob einer der Unteransprüche ein selbständig patentfähiger sogenannter unechter Unteranspruch oder Nebenanspruch sein konnte (Sen. Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 17/77, GRUR 1979, 22O, 221 1. Sp. - ß-Wollastonit).

    Nach der älteren Rechtsprechung des Senats (insbesondere Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 17/77, GRUR 1979, 220, 221 - ß-Wollastonit) war eine besondere Erörterung der möglichen Schutzfähigkeit eines Unteranspruchs ohne darauf zielenden (Hilfs-)Antrag schon deswegen entbehrlich, weil ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es - gegebenenfalls hilfsweise - beantragt ist.

  • BGH, 21.12.1982 - X ZB 10/82

    Begründungspflicht des Bundespatentgerichts bei mangelnder Patentfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95
    Elektrisches Speicherheizgerät - »Bei mangelnder Patentfähigkeit erfordert die Begründungspflicht für die Entscheidung im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht die gesonderte Prüfung von nachgeordneten Ansprüchen, die nicht zum Gegenstand eines auf ihren selbständigen Schutz gerichteten Hilfsantrags gemacht worden sind (Bestätigung von BGH GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel).

    Auf dieser Linie liegen etwa auch die Entscheidungen vom 21. Dezember 1982 (X ZB 1O/82, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel) und vom 12. Oktober 1989 (X ZB 12/89, GRUR 1990, 109, 110 - Weihnachtsbrief).

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95
    Ob die Beurteilung durch das Bundespatentgericht sachlich richtig ist, kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden (BGHZ 39, 333, 337, 341 - Warmpressen; BGH, aaO. - Crackkatalysator II).
  • BGH, 12.10.1989 - X ZB 12/89

    Abänderung eines auf einen Hilfsantrag erteilten Patents bei Anfechtung der

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95
    Auf dieser Linie liegen etwa auch die Entscheidungen vom 21. Dezember 1982 (X ZB 1O/82, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel) und vom 12. Oktober 1989 (X ZB 12/89, GRUR 1990, 109, 110 - Weihnachtsbrief).
  • BGH, 04.12.1990 - X ZB 6/90

    Zulässigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde bei Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95
    Sie sind auch nicht unverständlich, inhaltsleer oder verworren (Sen.Beschl. v.04.12.1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442, 443 - Pharmazeutisches Präparat).
  • BGH, 03.11.1988 - X ZB 12/86

    Zulässigkeit der Änderung des Patents im Einspruchs- und

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95
    Denn der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 3. November 1988 (BGHZ 105, 381 - Verschlußvorrichtung für Gießpfannen) unter Hinweis auf die Vorgeschichte der Gesetzesänderung und die entsprechende Vorschrift in Art. 102 Abs. 3 EPÜ entschieden, daß auch nach dem nunmehr geltenden Recht Änderungen des Patents im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren ohne Einwilligung des Patentinhabers nicht statthaft sind.
  • BGH, 03.12.1991 - X ZB 5/91

    Kein Begründungsmangel bei Übergehen eines Beweisantritts zu Erfindungshöhe

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95
    Damit ist dem Begründungszwang genügt (vgl. Sen. Beschl. v.03.12.1991 X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II m.w.N.).
  • BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89

    Lehre zum technischen Handeln bei Datenverarbeitungsprogramm

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95
    Die gleichen Grundsätze hat der Senat (ebenfalls zum PatG 1981) in seinem Beschluß vom 11. Juni 1991 (X ZB 24/89 - Chinesische Schriftzeichen) zugrunde gelegt (GRUR 1992, 36, 38 r. Sp., insoweit in BGHZ 115, 23 nicht abgedruckt).
  • BGH, 30.01.1986 - X ZB 8/85
    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95
    Das ergibt sich aus dem Beschluß vom 30. Januar 1986 (X ZB 8/85, BlPMZ 1986, 247).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Das Patent darf im Einspruchs(beschwerde)verfahren nur dann insgesamt widerrufen werden, wenn die Widerrufsgründe sämtliche selbständigen Patentansprüche betreffen oder der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthält (Fortführung des Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).

    Eine Entscheidung ist vielmehr u.a. dann "nicht mit Gründen versehen", wenn eines von mehreren selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln bei der Begründung übergangen ist (Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 - Alkyläther; Sen.Beschl. v. 12.1.1999 - X ZB 7/98, GRUR 1999, 573, 574 - Staatsgeheimnis; st. Rspr.).

    In einem solchen Fall rechtfertigt es grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist (Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät).

  • BGH, 27.02.2008 - X ZB 10/07

    Installiereinrichtung

    Beantragt der Patentinhaber hingegen, das Patent in beschränktem Umfang mit bestimmten auf den Hauptanspruch rückbezogenen unselbständigen Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, ist grundsätzlich der Widerruf des Patents gerechtfertigt, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist (Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Tz. 21 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät).
  • BPatG, 06.12.2017 - 9 W (pat) 15/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Forstanhänger mit Knickdeichsel" - zur

    Einer Beurteilung der weiteren geltenden Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

    Einer Beurteilung der weiteren abhängigen Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

    Einer Beurteilung der weiteren abhängigen Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

    Einer Beurteilung der weiteren abhängigen Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

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