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   BGH, 30.03.1993 - X ZB 2/93   

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https://dejure.org/1993,4199
BGH, 30.03.1993 - X ZB 2/93 (https://dejure.org/1993,4199)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1993 - X ZB 2/93 (https://dejure.org/1993,4199)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 (https://dejure.org/1993,4199)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unter gleichzeitiger Begründung der Berufung - Zurechnung des Verschuldens der Prozessbevollmächtigten bei der Fristversäumung - Organisationsverschulden bezüglich der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Organisationsmangel im Anwaltsbüro bei wechselnder Sachbearbeitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederseinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 892
  • VersR 1994, 117
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.05.1982 - VI ZB 1/82

    Vertretereigenschaft - Ausschluß - Postulationsfähigkeit - Anwaltsverschulden

    Auszug aus BGH, 30.03.1993 - X ZB 2/93
    Die Bevollmächtigteneigenschaft ist nur dann zu verneinen, wenn der angestellte Anwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist (Einzelheiten hierzu etwa bei BGH VersR 1984, 239; 1982, 848; 1982, 71; 1986, 686; 1984, 443).

    Abgesehen davon legen die Feststellungen des Berufungsgerichts ferner ein Organisationsverschulden nahe (hierzu etwa BGH VersR 1982, 848, 849).

  • BGH, 05.10.1972 - VII ZB 13/72

    Anwaltspflicht - Prozeßbevollmächtigter - Verschulden - Angestellter Anwalt -

    Auszug aus BGH, 30.03.1993 - X ZB 2/93
    Ob ein Angestellter bloßer Hilfsarbeiter ist oder ein selbständig arbeitender Mitarbeiter, dessen Verschulden sich der Prozeßbevollmächtigte wie ein eigenes anrechnen lassen muß, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH VersR 1974, 1000; s.a. BGH VersR 1973, 38).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, daß eine aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Sozietät dahingehend privilegiert wäre, wenn sich die Sozien wechselseitig die Fristnotierung und Überwachung von Fristen übertragen dürften, um die in § 85 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechtsfolge zu vermeiden (vgl. hierzu auch BGH VersR 1973, 38, S. 39).

  • BGH, 19.12.1983 - II ZR 152/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 30.03.1993 - X ZB 2/93
    Die Bevollmächtigteneigenschaft ist nur dann zu verneinen, wenn der angestellte Anwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist (Einzelheiten hierzu etwa bei BGH VersR 1984, 239; 1982, 848; 1982, 71; 1986, 686; 1984, 443).

    Das selbständige Tätigwerden der Rechtsanwältin Dr. I. im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Landgericht reicht für die Zurechnung von Vertreterverschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO aus (BGH VersR 1984, 239).

  • BGH, 22.09.1975 - II ZB 5/75

    Beantragung der Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 30.03.1993 - X ZB 2/93
    Des weiteren durfte sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für das Berufungsverfahren nicht dadurch seiner Pflicht zur Fristenkontrolle entziehen, daß er die Fristwahrung einem anderen Rechtsanwalt überträgt, ohne diesen anzuleiten oder zu überwachen (BGH VersR 1975, 1146).
  • BGH, 28.05.1974 - VI ZR 145/73

    Hilfsarbeiter - Verschuldenzurechnung - Einzelfallabwägung -

    Auszug aus BGH, 30.03.1993 - X ZB 2/93
    Ob ein Angestellter bloßer Hilfsarbeiter ist oder ein selbständig arbeitender Mitarbeiter, dessen Verschulden sich der Prozeßbevollmächtigte wie ein eigenes anrechnen lassen muß, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH VersR 1974, 1000; s.a. BGH VersR 1973, 38).
  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 33/83

    Prozeßvertreter - Angestellter des Bevollmächtigten - SelbständigeBearbeitung

    Auszug aus BGH, 30.03.1993 - X ZB 2/93
    Die Bevollmächtigteneigenschaft ist nur dann zu verneinen, wenn der angestellte Anwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist (Einzelheiten hierzu etwa bei BGH VersR 1984, 239; 1982, 848; 1982, 71; 1986, 686; 1984, 443).
  • BGH, 27.01.2004 - VI ZB 39/03

    Zurechung des Verschuldens eines bei dem Prozessbevollmächtigten angestellten

    Danach ist als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist und der nicht als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - VersR 1974, 1000; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71; 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f.; vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 NJW-RR 1992, 1019, 1020; vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 - NJW-RR 1993, 892, 893; 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 - NJW 2001, 1575 f.; so auch BAG, NJW 1987, 1355; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 85 Rn. 19 f. m.w.N.; Zöller/Greger, aaO, § 233 Rn. 23 "Juristische Hilfskräfte"; BGHZ 124, 47, 51 f.).

    Wo die Grenze zwischen selbständiger Bearbeitung des Rechtsstreits und lediglich untergeordneter Hilfstätigkeit zu ziehen ist, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls (Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 -, vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 - und vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 - aaO).

  • BGH, 20.11.2018 - VI ZB 32/17

    Zurechnung des Verschuldens des beauftragten Rechtsanwalts bei dessen

    Ist er vom Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall unterbevollmächtigt worden, gilt aber jedenfalls dann anderes, wenn ihm die Sache nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zur selbständigen Bearbeitung und nicht nur in Bezug auf untergeordnete Hilfstätigkeiten zugewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 39/03, NJW-RR 2004, 993; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901, 2902; vom 30. März 1993 - X ZB 2/93, NJW-RR 1993, 892, 893; vom 19. Dezember 1983 - II ZB 6/83, VersR 1984, 239; vom 8. März 1978 - IV ZB 61/77, VersR 1978, 665; MükoZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 85 Rn. 14 f; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 85 Rn. 18; weitergehend wohl BeckOK ZPO/Piekenbrock, 30. Ed. 15.9.2018, ZPO § 85 Rn. 19).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZB 55/02

    Zurechnung des Verschuldens eines bei dem Rechtsmittelgericht nicht zugelassenen

    a) Allerdings beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1985, 1178), des Bundesfinanzhofs (BFH-NV 2002, 807), des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - VersR 1974, 1000) sowie weiterer Senate des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 - NJW-RR 1992, 1019, 1020 und vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 - NJW-RR 1993, 892, 893), die sich mit der Frage befassen, wann das Verschulden eines angestellten Anwalts dem Mandatsträger und damit der Partei (§ 85 Abs. 2 ZPO) zuzurechnen ist.
  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 27/02 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Antragsfrist für bedarfsunabhängige

    Die Abgrenzung, ob eine Vertretung oder nur ein Botendienst oä vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl BGH NJW-RR 1993, 892, 893).
  • BGH, 05.12.2002 - V ZB 52/02

    Versäumung der Berufungsfrist wegen Unterzeichnung der Berufungsschrift durch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat nämlich von mehreren in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten grundsätzlich derjenige die Fristen zu überwachen, der bei dem zuständigen Gericht zugelassen ist (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1997, IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; vgl. auch BGH, Beschl. v. 30. März 1993, X ZB 2/93, NJW-RR 1993, 892, 893).
  • BFH, 06.03.2002 - IX R 29/01

    Wiedereinsetzung; angestellter Steuerberater

    Dabei ist der angestellte, verantwortlich tätige Berufsträger, der nicht nur unselbständige Hilfs- oder Bürotätigkeiten ausübt, einem Bevollmächtigten des Klägers i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 28. Mai 1974 VI ZR 145/73, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1974, 1511; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Oktober 1984 9 C 453/82, NJW 1985, 1178; BFH-Beschluss vom 3. Oktober 1985 V B 88/84, BFH/NV 1987, 335; BGH-Beschlüsse vom 1. April 1992 XII ZB 21/92, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1992, 1019; vom 30. März 1993 X ZB 2/93, NJW-RR 1993, 892; s. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 7; Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Rz. 186, 187).
  • BVerwG, 16.01.2003 - 1 B 468.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ablehnung der Wiedereinsetzung

    Er muss aber auch bei Übertragung der Fristwahrung an einen mit ihm in Bürogemeinschaft tätigen Kollegen für eine Anleitung und Überwachung dieses Anwalts Sorge tragen, um seinen Sorgfaltspflichten bei der Organisation der Fristenkontrolle zu genügen (Beschluss vom 15. August 1994 a.a.O.; ähnlich BGH, Beschluss vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 - LS 3 - ).
  • VGH Bayern, 13.04.2015 - 3 ZB 15.459

    Unzulässiger Berufungszulassungsantrag

    Die ihm obliegende eigenverantwortliche Klärung der Verfahrensrechtslage darf er aus diesem Grund nicht einem in seiner Kanzlei tätigen Rechtsreferendar, einem dort angestellten Rechtsanwalt oder einem sonstigen juristischen Mitarbeiter übertragen, ohne diesen anzuleiten oder zu überwachen (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1984 - 8 C 36/84; BGH, B.v. 22.9.1975 - II ZB 5/75; B.v. 30.3.1993 - X ZB 2/93; BAG, B.v. 5.9.1974 - 2 AZB 32/74 - jeweils juris).
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