Rechtsprechung
   BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6817
BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04 (https://dejure.org/2005,6817)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2005 - X ZB 20/04 (https://dejure.org/2005,6817)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2005 - X ZB 20/04 (https://dejure.org/2005,6817)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,6817) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Auskuft bezüglich des Nachbaus von geschützten Getreidepflanzen und Kartoffelsorten; Anspruch des Sortenschutzinhabers gegen einen Landwirt

  • Judicialis

    ZPO § 148

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 148; EG Art. 234
    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines Parallelrechtsstreits

  • rechtsportal.de

    ZPO § 148 ; EG Art. 234
    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines Parallelrechtsstreits

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03

    Aufbereiter

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04
    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Die Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren "rechtskräftiger" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch) ausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte wegen Nachbaus geschützter Sorten.

    Das Revisionsverfahren X ZR 191/03 betrifft Auskunfts- und Unterlassungsansprüche gegenüber einem Aufbereiter und damit gleichfalls nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Landwirt von dem Sortenschutzinhaber auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann.

  • BGH, 27.06.2007 - X ZR 158/03

    Nachbauentschädigung IV

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04
    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Die Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren "rechtskräftiger" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch) ausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte wegen Nachbaus geschützter Sorten.

    Der Rechtsstreit X ZR 158/03, in dem der Senat zwischenzeitlich dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Sen.Beschl. v. 11.10.2004; s. auch die Parallelentscheidung von demselben Tage in der Sache X ZR 156/03, GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung) geht es vielmehr um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutzrechtlich geschützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung.

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 70/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04
    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Aber auch die Verfahren X ZR 149/03 und X ZR 70/04 rechtfertigen die Aussetzung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht.

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04
    Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozeßökonomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teilweise identischem Streitstoff bewahrt (Sen.Beschl. v. 6.4.2004 - X ZR 272/02 - GRUR 2004, 710 - Druckmaschinen-Temperierungssystem, für BGHZ 158, 372 vorgesehen; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; Beschl. v. 17.12.1997 - XII ARZ 32/97, FamRZ 1998, 1023).

    bb) Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage, ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; Beschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484).

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 149/03

    Auskunftsanspruch bei Nachbau III

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04
    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Aber auch die Verfahren X ZR 149/03 und X ZR 70/04 rechtfertigen die Aussetzung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht.

  • BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99

    Aussetzung des Verfahrens bis zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von §§ 2, 3

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04
    bb) Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage, ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; Beschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484).
  • BGH, 17.12.1997 - XII ARZ 32/97

    Bestimmungen des zuständigen Gerichts bei einer Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04
    Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozeßökonomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teilweise identischem Streitstoff bewahrt (Sen.Beschl. v. 6.4.2004 - X ZR 272/02 - GRUR 2004, 710 - Druckmaschinen-Temperierungssystem, für BGHZ 158, 372 vorgesehen; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; Beschl. v. 17.12.1997 - XII ARZ 32/97, FamRZ 1998, 1023).
  • BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02

    Druckmaschinen-Temperierungssystem

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04
    Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozeßökonomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teilweise identischem Streitstoff bewahrt (Sen.Beschl. v. 6.4.2004 - X ZR 272/02 - GRUR 2004, 710 - Druckmaschinen-Temperierungssystem, für BGHZ 158, 372 vorgesehen; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; Beschl. v. 17.12.1997 - XII ARZ 32/97, FamRZ 1998, 1023).
  • BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren über

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04
    bb) Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage, ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; Beschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484).
  • LG Freiburg, 23.09.2003 - 9 S 20/03

    Verfahrensaussetzung auf Grund von anhängigen Revisionsverfahren mit identischer

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04
    Es kann auch dahinstehen, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen gegebenenfalls so zu erhöhen vermag, daß hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozeßökonomie hervortritt (s. dazu Stürner, JZ 1978, 499, 501; Musielak/Stadler aaO, § 148 Rdn. 5; Peters aaO, § 148 Rdn. 9; LG Freiburg, NJW 2003, 3424; ablehnend Kähler, NJW 2004, 1132, 1136; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rdn. 16).
  • BGH, 10.07.2003 - VII ZB 32/02

    Aussetzung des Rechtsstreits wegen im Hinblick auf ein anderweit anhängiges

  • BGH, 11.10.2004 - X ZR 156/03

    Nachbauentschädigung

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11

    Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit: Anhängigkeit eines

    Es bleibt offen, ob eine Aussetzung ausnahmsweise dann erfolgen darf, wenn die Zahl der bei dem Gericht anhängigen Verfahren die Grenze erreicht, bei der eine angemessene Bewältigung schlechthin nicht mehr möglich ist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005, X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 377 und X ZB 20/04, juris Rn. 13, 15, MittdtschPatAnw 2005, 327).

    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847).

    c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.

    Voraussetzung für die Annahme eines derartigen "Massenverfahrens" wäre jedenfalls, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 15).

    Zu einer solchen erheblichen Mehrbelastung der Zivilkammer 4 ist - wie ausgeführt - nichts Näheres festgestellt, so dass sich auch schon deshalb der Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich "normaler" Prozessökonomie bewegt, die die vorgenommene Verfahrensaussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO).

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 55/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 148 ZPO bei bloßer

    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847).

    c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.

    Voraussetzung für die Annahme eines derartigen "Massenverfahrens" wäre jedenfalls, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 15).

    Zudem läge eine solche, unterhalb der Schwelle einer nicht mehr hinnehmbaren Erschöpfung gerichtlicher Kapazität liegende Mehrbelastung genauso wie der damit verbundene Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich "normaler" Prozessökonomie, welche die vom Berufungsgericht vorgenommene Verfahrensaussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO).

  • LAG Hamm, 21.07.2009 - 1 Ta 206/09

    Aussetzung der Verhandlung; Gültigkeit einer Rechtsnorm; verwaltungsgerichtliches

    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit neben der zu treffenden Ermessensentscheidung Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer zumindest teilweise präjudiziellen Bedeutung voraus (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 148 Rn. 5; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 148 Rn. 5; BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04 - m.w.N.).

    Die Aussetzung eines Verfahrens ist grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04 - BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04 - NJW-RR 2006, 1289; BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08 - vgl. auch Schilken, Gedächtnisschrift für Heinze (2004), S. 763, 764 f.).

    Die analoge Anwendung dieser Vorschrift wird in Rechtsprechung und Literatur für zulässig erachtet, wenn die Gültigkeit einer Rechtsnorm bereits Gegenstand einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht, einer Normenkontrollklage nach § 47 VwGO oder einer Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist (vgl. BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04 - BGH, 25.03.1998, a.a.O.; BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99 - RdE 2001, 20; OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2008 - 1 O 153/08 -).

    Hinzu tritt der rechtliche Einfluss der Entscheidung dieser Gerichte auf die ausgesetzten Verfahren (BGH, 25.03.1998, a.a.O.; BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04 - VGH Baden-Württemberg, 26.05.1998 - 14 S 812/98 -).

    Soweit die Beklagte geltend macht, die ohne eine Aussetzung zu erwartenden Massenverfahren machten es den damit befassten Arbeitsgerichten praktisch unmöglich, zu einer Entscheidung zu gelangen, handelt es sich um einen zwar in die Erwägungen einzubeziehenden Einwand (vgl. BGH, 30.03.2009 - X ZB 20/04 - juris Rn. 13; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 19), der aber über das Aufzeigen einer nur theoretischen Möglichkeit hinausgehen muss.

  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 24/09

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

    Eine andere Ansicht würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen (BGH 30. März 2005 - X ZB 20/04 - zu II 2 a der Gründe).

    Auch eine analoge Anwendung von § 148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit geeignet ist, den Rechtsstreit, dessen Aussetzung in Betracht kommt, rechtlich zu beeinflussen (BGH 30. März 2005 - X ZB 20/04 - zu II 2 b aa der Gründe).

    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass die Aussetzung wegen eines Musterprozesses nicht in Betracht kommt (30. März 2005 - X ZB 20/04 -).

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 66/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO analog wegen

    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847).

    c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.

    Voraussetzung für die Annahme eines derartigen "Massenverfahrens" wäre jedenfalls, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 15).

    Zu einer solchen erheblichen Mehrbelastung der Zivilkammer 4 ist - wie ausgeführt - nichts Näheres festgestellt, so dass sich auch schon deshalb der Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich "normaler" Prozessökonomie bewegt, die die vorgenommene Verfahrensaussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO).

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 96/11

    Notwendigkeit der Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden

    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847).

    c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.

    Voraussetzung für die Annahme eines derartigen "Massenverfahrens" wäre jedenfalls, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 15).

    Zudem läge eine solche, unterhalb der Schwelle einer nicht mehr hinnehmbaren Erschöpfung gerichtlicher Kapazität liegende Mehrbelastung genauso wie der damit verbundene Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich "normaler" Prozessökonomie, welche die vom Berufungsgericht vorgenommene Verfahrensaussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO).

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 64/11

    Notwendigkeit des Vorliegens der Vorgreiflichkeit der in einem anderen

    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847).

    c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.

    Voraussetzung für die Annahme eines derartigen "Massenverfahrens" wäre jedenfalls, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 15).

    Zudem läge eine solche, unterhalb der Schwelle einer nicht mehr hinnehmbaren Erschöpfung gerichtlicher Kapazität liegende Mehrbelastung genauso wie der damit verbundene Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich "normaler" Prozessökonomie, welche die vom Berufungsgericht vorgenommene Verfahrensaussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO).

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 82/11

    Notwendigkeit des Vorliegens der Vorgreiflichkeit der in einem anderen

    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847).

    c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.

    Voraussetzung für die Annahme eines derartigen "Massenverfahrens" wäre jedenfalls, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 15).

    Zudem läge eine solche, unterhalb der Schwelle einer nicht mehr hinnehmbaren Erschöpfung gerichtlicher Kapazität liegende Mehrbelastung genauso wie der damit verbundene Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich "normaler" Prozessökonomie, welche die vom Berufungsgericht vorgenommene Verfahrensaussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO).

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 100/11

    Aussetzung eines Verfahrens wegen des Befassens eines Spruchkörpers mit einer

    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847).

    c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.

    Voraussetzung für die Annahme eines derartigen "Massenverfahrens" wäre jedenfalls, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 15).

    Zudem läge eine solche, unterhalb der Schwelle einer nicht mehr hinnehmbaren Erschöpfung gerichtlicher Kapazität liegende Mehrbelastung genauso wie der damit verbundene Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich "normaler" Prozessökonomie, welche die vom Berufungsgericht vorgenommene Verfahrensaussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO).

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 76/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO analog wegen

    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847).

    c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.

    Voraussetzung für die Annahme eines derartigen "Massenverfahrens" wäre jedenfalls, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 15).

    Zudem läge eine solche, unterhalb der Schwelle einer nicht mehr hinnehmbaren Erschöpfung gerichtlicher Kapazität liegende Mehrbelastung genauso wie der damit verbundene Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich "normaler" Prozessökonomie, welche die vom Berufungsgericht vorgenommene Verfahrensaussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO).

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 63/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO analog wegen

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 60/11

    Berechtigung von Gaspreiserhöhungen bzgl. der Zahlung eines restlichen Entgelts

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 68/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO analog wegen

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 75/11

    Aussetzung des Berufungsverfahrens analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung der beim

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 77/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO analog wegen

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 58/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens analog § 148 ZPO wegen Einordnung

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 65/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO analog wegen

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 71/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO analog wegen

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 56/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog wegen

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 69/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO analog wegen

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 87/11

    Notwendigkeit der Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 83/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens analog § 148 ZPO als Teil eines

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 72/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO analog wegen

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 61/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO analog wegen

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 97/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens analog § 148 ZPO als Teil eines

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 73/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO analog wegen

  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 25/09

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 26/09

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

  • OLG Köln, 16.08.2018 - 4 W 34/18

    Übernahme der Postbank - Keine Aussetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - L 3 B 1516/07

    Aussetzung des Verfahrens; entsprechende Anwendung; Musterverfahren beim BVerfG;

  • LAG Hamm, 05.03.2010 - 13 TaBV 36/09

    Tarifliche Bewertung von einem mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatz als

  • LAG Hamm, 30.08.2011 - 1 Ta 344/11

    Aussetzung eines Rechtsstreits um Urlaubsabgeltung bei anderweitigem

  • LG Hamburg, 26.08.2011 - 320 S 140/10

    Zur analogen Anwendung des § 148 ZPO (Verfahrensaussetzung) bei Massenverfahren

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2014 - 15 Sa 376/14

    Ist die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 7 AentG verwaltungsgerichtlich

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht