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   BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11   

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https://dejure.org/2012,6285
BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11 (https://dejure.org/2012,6285)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2012 - X ZB 3/11 (https://dejure.org/2012,6285)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - X ZB 3/11 (https://dejure.org/2012,6285)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Rettungsdienstleistungen IV

    § 128 Abs 3 S 4 GWB vom 20.04.2009, § 128 Abs 3 S 5 GWB vom 20.04.2009, § 128 Abs 4 GWB vom 20.04.2009, VgRModG
    Erledigungserklärung im Vergabenachprüfungsverfahren: Ermessensentscheidung über die Kosten der Vergabekammer; Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten - Rettungsdienstleistungen IV

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Auferlegung der Gebühr und Auslagen der Vergabekammer bei anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auch einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller; Zulässigkeit der Erstattung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten im Falle einer ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Erledigungserklärung im Vergabenachprüfungsverfahren: Ermessensentscheidung über die Kosten der Vergabekammer; Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten - Rettungsdienstleistungen IV

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 124 Abs. 2 S. 1; GWB § 128 Abs. 3 S. 4, 5
    Möglichkeit der Auferlegung der Gebühr und Auslagen der Vergabekammer bei anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auch einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller; Zulässigkeit der Erstattung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten im Falle einer ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rettungsdienstleistungen IV

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übereinstimmende Erledigungserklärung: Erstattung von Aufwendungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Nachprüfungsverfahren schnell erledigt - trotzdem keine Kostenerstattung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erledigung des Nachprüfungsverfahrens: Keine Erstattung der außergerichtlichen Aufwendungen! (IBR 2013, 1017)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 553
  • NZBau 2012, 380
  • BauR 2012, 1293
  • VergabeR 2012, 617
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 10.08.2010 - WVerg 8/10

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Verfahren vor

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11
    Während das Oberlandesgericht Dresden die Auffassung vertreten hat, § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ermögliche eine Ermessensentscheidung auch hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Nachprüfungsverfahren (Beschluss vom 10. August 2010 - WVerg 8/10), erkennt das vorlegende Oberlandesgericht im geltenden Recht von vornherein keine Grundlage für die Überwälzung notwendiger Auslagen eines Beteiligten auf einen anderen, wenn das Nachprüfungsverfahren, wie hier, infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden ist.
  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11
    Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung als tragende Begründung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der sich mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatz nicht vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 9 - SBahn-Verkehr Rhein/Ruhr I).
  • BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08

    Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bot § 128 Abs. 4 in seiner bis zum 24. April 2009 geltenden Fassung nur bedingt eine Grundlage für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten vor der Vergabekammer (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - X ZB 29/08, VergabeR 2009, 607 Rn. 10 mwN - Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren).
  • OLG München, 10.09.2012 - Verg 17/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostentragung bei Erledigung des

    Die Vergabekammer hat jedoch lediglich die gesetzliche Mindestgebühr von 2.500,00 EUR festgesetzt und dabei übersehen, dass sich im Falle des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB diese Gebühr nochmals halbiert (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2012, X ZB 3/11).

    Vielmehr muss die Vergabekammer in diesem Fall zusätzlich gemäß § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB darüber entscheiden, welcher Beteiligte die vorgenannte halbierte Gebühr unter Billigkeitsgesichtspunkten zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 25.01.2012, X ZB 3/11, Rdnr. 12).

    a) Diese Entscheidung orientiert sich primär an einer summarischen Prüfung des voraussichtlichen Verfahrensausgangs (BGH, Beschluss vom 25.01.2012, X ZB 3/11, Rdnr. 13).

    Nur unter dieser hier nicht gegebenen Voraussetzung ist es jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 128 Abs. 4 GWB vorgesehen, dem Antragsgegner die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 25.01.2012, X ZB 3/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2012, Verg 5/12).

    Der Umstand, dass die Regelungen für die Erstattung der Kosten (Auslagen und Gebühren) einerseits und der notwendigen Aufwendungen anderseits somit teilweise inkongruent sind, ist als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 25.01.2012, X ZB 3/11, Rdnr. 9 u. 10).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens

    a) Die Regelungen in § 128 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB in der durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts erhaltenen Fassung sind dahin auszulegen, dass Gebühr und Auslagen der Vergabekammer bei anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsantrags auch einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller auferlegt werden können, wenn dies der Billigkeit entspricht (BGH Beschl. v. 25. Januar 2012 - Rettungsdienstleistungen IV -, X ZB 3/11).

    Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, kann, wenn das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer übereinstimmend für erledigt erklärt wird, eine Erstattung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschl. v, 25. Januar 2012, X ZB 3/11, Rettungsdienstleistungen IV).

  • OLG Frankfurt, 16.04.2018 - 11 Verg 1/18

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Rüge von Rechtsverletzungen innerhalb

    Der Bundesgerichtshof hatte für diese Fallkonstellation ausdrücklich die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 128 Abs. 3 GWB a.F. auf die Kostenverteilung für die notwendigen Aufwendungen nach § 128 Abs. 4 GWB a.F. abgelehnt (BGH, Beschluss vom 25.1. 2012 - X ZB 3/11; für eine entsprechende Anwendung zuvor dagegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - sag 14/11).
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