Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.03.2010

Rechtsprechung
   BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08   

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https://dejure.org/2009,4013
BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08 (https://dejure.org/2009,4013)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2009 - X ZB 37/08 (https://dejure.org/2009,4013)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2009 - X ZB 37/08 (https://dejure.org/2009,4013)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wahrung von Geheimhaltungsinteressen eines vermeintlichen Verletzers bei einem im selbstständigen Beweisverfahren über den Vorwurf der Patentverletzung erstellten Sachverständigengutachten; Freigabe eines Geheimhaltungsinteressen eines vermeintlichen Verletzers ...

  • kanzlei.biz

    Verschwiegenheitspflicht vs. Interessenvertretung - das Gutachten im Patentprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 809; PatG § 140c Abs. 1 S. 3
    Wahrung von Geheimhaltungsinteressen eines vermeintlichen Verletzers bei einem im selbstständigen Beweisverfahren über den Vorwurf der Patentverletzung erstellten Sachverständigengutachten; Freigabe eines Geheimhaltungsinteressen eines vermeintlichen Verletzers ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lichtbogenschnürung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Patentverletzungsverfahren und das Geheimhaltungsinteresse des Verletzers

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Lichtbogenschnürung

Besprechungen u.ä.

  • uni-jena.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Licht-Bogenschnürung (Felix Trieba; Der Grüne Bote 2/2010, S. 85-90)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 183, 153
  • MDR 2010, 513
  • GRUR 2010, 12
  • GRUR 2010, 318
  • GRUR Int. 2010, 528
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01

    "Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung

    Auszug aus BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08
    Der Besichtigungsanspruch war zur fraglichen Zeit mit Blick darauf, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) abgelaufen war, in Anlehnung an die §§ 809 f. BGB zu gewähren (vgl. BGHZ 150, 377 - Faxkarte; Melullis, Festschrift für Tilmann, S. 843 unter Hinweis auf RGZ 69, 401 - Nietzsche-Briefe).

    Dabei stand auch vor Inkrafttreten von § 140c PatG außer Frage, dass nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen bestimmt werden konnte, in welchem Umfang dem Schutzrechtsinhaber ein Anspruch auf Besichtigung eines möglicherweise verletzenden Gegenstands oder Verfahrens bzw. auf Auswertung der durch die Besichtigung gewonnenen Erkenntnisse zugebilligt werden kann (vgl. BGHZ 150, 377 - Faxkarte; Melullis aaO, S. 856).

  • BGH, 25.10.2004 - PatAnwZ 1/03

    Aufnahme eines US Patent Agent in die Patentanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08
    Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt, abgesehen von seiner Unabhängigkeit und Verschwiegenheit, einen den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechts- bzw. Patentanwalt voraus (vgl. BGH, Senat für Patentanwaltssachen, Beschl. v. 25.10.2004 - PatAnwZ 1/03, WRP 2005, 226).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08
    Bei alledem darf unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht übersehen werden, dass im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren nicht über den Streitstoff eines etwaigen Hauptsacheverfahrens und insbesondere nicht darüber entschieden wird, ob und bejahendenfalls welche Tatsachen dem Patentinhaber dort vorenthalten bleiben (vgl. dazu Bornkamm in Festschrift für Ullmann, 2006, 893 ff.; zur Problematik generell BVerfGE 101, 106 ff.; 115, 203 ff.).
  • BGH, 09.10.1951 - 1 StR 159/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Befugnis zur Offenbarung eines Geheimnisses in bestimmten Konfliktfällen bestehen kann (etwa wenn der Rechtsanwalt ohne Offenbarung nicht in der Lage wäre, eine Honorarforderung im Zivilprozess geltend zu machen oder sich in einem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren sachgemäß zu verteidigen, vgl. BGHSt 1, 366).
  • RG, 07.11.1908 - I 638/07

    Urheberrecht an Briefen; Anspruch auf Vorlegung

    Auszug aus BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08
    Der Besichtigungsanspruch war zur fraglichen Zeit mit Blick darauf, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) abgelaufen war, in Anlehnung an die §§ 809 f. BGB zu gewähren (vgl. BGHZ 150, 377 - Faxkarte; Melullis, Festschrift für Tilmann, S. 843 unter Hinweis auf RGZ 69, 401 - Nietzsche-Briefe).
  • BGH, 08.10.2002 - VI ZB 27/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Gewährung von Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08
    Die Bindung an die Zulassung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wenn die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9. 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; Beschl. v. 8.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211).
  • BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03

    Restschadstoffentfernung

    Auszug aus BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08
    Der Regelung in § 809 BGB kam zur Zeit der instanzgerichtlichen Entscheidungen auch die Funktion zu, die Maßnahmen zu verwirklichen, die nach Art. 6 der Durchsetzungsrichtlinie in Zusammenhang mit der Vorlage von Beweismitteln vorgesehen waren (BGHZ 169, 30 Tz. 41 - Restschadstoffentfernung).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08
    Dabei handelt es sich um betriebsbezogenes technisches und kaufmännisches Wissen im weitesten Sinne (vgl. BVerfGE 115, 205 Tz. 87), das allenfalls einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl., § 17 UWG Rdn. 4 ff.), an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 353, 356 m. w. N. - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 12.09.2002 - III ZB 43/02

    Anfechtbarkeit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Zulassung der

    Auszug aus BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08
    Die Bindung an die Zulassung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wenn die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9. 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; Beschl. v. 8.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 64/00

    Präzisionsmessgeräte

    Auszug aus BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08
    Dabei handelt es sich um betriebsbezogenes technisches und kaufmännisches Wissen im weitesten Sinne (vgl. BVerfGE 115, 205 Tz. 87), das allenfalls einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl., § 17 UWG Rdn. 4 ff.), an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 353, 356 m. w. N. - Präzisionsmessgeräte).
  • OLG München, 11.08.2008 - 6 W 1380/08

    Selbstständiges Beweisverfahren in Patentverletzungssachen: Abwägung des

  • BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16

    Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der

    a) Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, in Bezug auf die sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist und von denen sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03, BVerfGE 115, 205 Rn. 87; BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 Rn. 17 - Lichtbogenschnürung; Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 64/00, GRUR 353, 356 m.w.N. - Präzisionsmessgeräte; vgl. auch Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen [Geschäftsgeheimnisse] vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl.

    Er hat deshalb im Streit um die Akteneinsicht plausibel - wenn auch ohne inhaltliche Preisgabe seiner Geheimnisse - aufzuzeigen, inwieweit die Kenntnis des Gegners von den fraglichen Informationen seine Stellung im zukünftigen Wettbewerb außerhalb des konkreten Nachprüfungsverfahrens beeinträchtigen könnte (vgl. BGHZ 183, 153 Rn. 37, 38 - Lichtbogenschnürung).

    Eine vermittelnde Lösung, wie sie etwa im Zusammenhang mit nach § 140c Abs. 1, 3 PatG angeordneten Besichtigungen zum Schutz vertraulicher Informationen dahin getroffen werden kann, dass nur die Verfahrensbevollmächtigten des Schutzrechtsinhabers der Besichtigung beiwohnen dürfen oder nur sie unter Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihrem Mandanten Einsicht in ein darüber erstelltes Sachverständigengutachten erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 Rn. 17 - Lichtbogenschnürung; vgl. auch Art. 9 RL (EU) 2016/943), wäre nicht zielführend.

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    Das Berufungsgericht hat angenommen, die Begutachtung der technischen Einzelheiten der Programmierung und der Funktionsweise des Aufzeichnungsverfahrens von "Shift.TV" berühre Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zu 1. Diese seien - entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung "Lichtbogenschnürung" (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153) - in der Weise zu schützen, dass die Einsicht in das Gutachten auf rechtsanwaltliche Vertreter der Klägerin und ihrer Streithelferin beschränkt und diese insoweit umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet würden.
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des

    Das Berufungsgericht hat angenommen, die Darstellung von "Save.TV" im nicht-öffentlichen Teil des gerichtlichen Sachverständigengutachtens und die Erläuterung der technischen Einzelheiten des Ablaufs und der Funktionsweise berührten Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zu 1. Diese seien - entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung "Lichtbogenschnürung" (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153) - in der Weise zu schützen, dass die Einsicht in das Gutachten auf rechtsanwaltliche Vertreter der Klägerin beschränkt und diese insoweit umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet würden.
  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (BVerfG VersR 2000, 214, 216; BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 Rn. 23; Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 31; Kissel/Mayer, GVG 7. Aufl. § 172 Rn. 41, § 174 Rn. 23; HK-VVG/Marko, 3. Aufl. § 203 Rn. 25).

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BVerfGE 115, 205, 230 f.; BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 Rn. 17; Kissel/Mayer, GVG 7. Aufl. § 172 Rn. 40).

  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10495/17

    Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I

    Das Aufklärungsinteresse der Klägerin habe jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des BGH Vorrang (S. 58/60 Replik, unter Verweis auf BGH GRUR Int 2007, 157, 161 Rn. 42 - Restschadstoffentfernung und BGH GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung zu einer Vorlage nur gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten).
  • BGH, 09.11.2023 - I ZB 32/23

    Selbständige Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des § 16

    Im Beschluss vom 31. Mai 2022 hat es Zugangsbeschränkungen hinsichtlich des Gutachtens angeordnet und hierfür keine Rechtsgrundlage genannt, sondern sich auf die kurz vor Inkrafttreten des § 140c PatG in einem Patentverletzungsverfahren ergangene Entscheidung "Lichtbogenschnürung" (BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153) bezogen.

    Die Glaubhaftmachung oblag den Antragsgegnern, weil nach allgemeinen Grundsätzen jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 242/15, BGHZ 210, 348 [juris Rn. 38]; für die Interessenabwägung im Rahmen der § 140c Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 PatG, § 24c Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 GebrMG vgl. auch BGHZ 183, 153 [juris Rn. 37] - Lichtbogenschnürung; BGH, GRUR 2023, 1403 [juris Rn. 20] - Ästhetische Behandlung).

    Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BGHZ 183, 153 [juris Rn. 15, 35 und 37 f.] - Lichtbogenschnürung; BGH, GRUR 2023, 1403 [juris Rn. 18 bis 20] - Ästhetische Behandlung).

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 801/07

    RTL gegen Save.TV: Online-Videorecorder darf kein RTL-Programm aufzeichnen

    Der Schutz dieser Interessen war in der Weise zu wahren, dass die Einsicht in das Gutachten auf rechtsanwaltliche Vertreter der Klägerin beschränkt und diese insoweit umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 - Lichtbogenschnürung).
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10496/17

    Stromversorgung für elektrische Verstärker

    Das Aufklärungsinteresse der Klägerin habe jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des BGH Vorrang (S. 58/60 Replik, unter Verweis auf BGH GRUR Int 2007, 157, 161 Rn. 42 - Restschadstoffentfernung und BGH GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung zu einer Vorlage nur gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten).
  • VK Bund, 03.08.2018 - VK 2-66/18

    Nachforderungsfrist unzulässiger Weise verlängert: Vergaberechtsverstoß bleibt

    Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, in Bezug auf die sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist und von denen sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03, BVerfGE 115, 205 Rn. 87; BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 Rn. 17 - Lichtbogenschnürung; Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 64/00, GRUR 353, 356 m.w.N. - Präzisionsmessgeräte; vgl. auch Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen [Geschäftsgeheimnisse] vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl.
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2021 - 15 W 6/21

    Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und Einholung eines

    Will der Besichtigungsschuldner - wie hier - aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen verhindern, dass das Sachverständigengutachten der gegnerischen Partei (vollständig) zur Kenntnis gebracht wird, hat er nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen Tatsachen darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, die ein solches Geheimnis begründen bzw. aus denen der Schluss gezogen werden kann, das bei ihm bestehende Geschäftsgeheimnisse berührt sind (BGH GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschürung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.06.2020, I-2 W 10/20; Cepl/Voß/Hahn, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 485 Rn. 59).

    Als Geheimnis ist nach den anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung zum "Düsseldorfer Verfahren" jedes betriebsbezogene, technische oder kaufmännische Wissen im weitesten Sinne anzusehen, das allenfalls einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann, an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (BGH, GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.06.2020, I-2 W 10/20; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2019, I-2 W 7/19; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.01.2019, Az.: I-2 W 1/19; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2015, I-15 W 20/15).

    Daraus ergibt sich für den Besichtigungsschuldner, der die vorbehaltlose Offenlegung eines Sachverständigengutachtens verhindern will, die Notwendigkeit, nicht nur darzulegen, dass schützenswerte Geschäftsgeheimnisse berührt sind, sondern auch aufzuzeigen, welcher Stellenwert diesen im Wettbewerb zukommt und welche Nachteile ihm aus der Offenbarung erwachsen könnten (BGH, GRUR 2010, 318, 322 - Lichtbogenschnürung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2019 - I-2 W 7/19 m. w. Nachw.; Cepl/Voß/Hahn, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 492 Rn. 15; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. B, Rz. 138).

    Mit Blick auf die Anordnung und Ausgestaltung der Führungs- und Umlenkrollen hat die Antragsgegnerin schließlich auch den Stellenwert des Geschäftsgeheimnisses und die Nachteile ausreichend dargetan, die ihr aus der Offenbarung der Information erwachsen können (BGH, GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschürung).

  • BGH, 18.12.2012 - X ZR 7/12

    Rohrmuffe

  • BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21

    Ästhetische Behandlung

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2012 - 2 W 13/12

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für Anordnungen im selbständigen

  • VK Bund, 26.06.2018 - VK 2-46/18

    Rabattstaffel; Zurücksetzung des Vergabeverfahrens; Preisbewertungsformel;

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13

    Selbständigen Beweisverfahren: Anordnung zur Urkundenvorlage oder eines nicht

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2020 - 2 U 26/19
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2021 - 2 W 24/20

    Geheimhaltungspflicht eines Schriftsatzes in einem Besichtigungsverfahren;

  • OLG Köln, 22.02.2017 - 6 W 107/16

    Beschränkung des Anspruchs des Antragsgegners eines Verfahrens gem. § 101a UrhG

  • OLG München, 09.04.2019 - 6 U 4653/18

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • OLG München, 15.04.2010 - 6 W 1566/09

    Selbstständiges Beweisverfahren über eine Patentverletzung: Anfechtbarkeit der

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 15 U 2/14

    Interfaceschaltung

  • VK Bund, 30.04.2018 - VK 2-18/18

    Berufung auf Referenz setzt die Einbindung des Referenzinhabers in die

  • LG München I, 01.04.2021 - 37 O 19200/17

    Geheimnisschutz bei Geschäftsgeheimnisverwertung in Gutachten

  • OLG Jena, 08.06.2015 - 1 W 17/15

    Babybilder - Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Babybildmotiven:

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2020 - 2 W 10/20

    Eingeschränkte Freigabe eines Beweissicherungsgutachtens eines Sachverständigen

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2015 - 2 W 13/15

    Umfang des Akteneinsichtsrechts im selbständigen Beweisverfahren wegen

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 15 U 3/14

    Digitalwandler

  • VK Sachsen, 14.04.2023 - 1/SVK/003-23

    Kommunikation nur über Vergabeplattform: Keine Nachforderung per E-Mail!

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 15 U 4/14

    ISDN-Basis-Anschluss

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2016 - 20 W 14/16
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2015 - 2 W 1/15

    Umfang des Geheimnisschutzes in einem selbständigen Beweisverfahren wegen einer

  • OLG Frankfurt, 04.05.2011 - 6 W 36/11

    Besichtigungsverfügung und selbstständiger Beweisantrag ohne Anhörung des Gegners

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2015 - 2 W 2/15

    Umfang des Geheimnisschutzes in einem selbständigen Beweisverfahren wegen einer

  • OLG München, 11.03.2011 - 6 W 610/10

    Beweissicherung im urheberrechtlichen Besichtigungsverfahren: Herausgabe des

  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 6 W 100/19

    Zusammentreffen von Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren mit Antrag auf

  • OLG München, 29.08.2019 - 6 W 508/19

    Aufgabenverteilung im Besichtigungsverfahren

  • OLG München, 19.03.2010 - 6 W 832/10

    Patentverletzung: Berücksichtigung der Ergebnisse eines Beweissicherungsgutachten

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 2 W 26/15

    Anspruch einer Prozesspartei auf Herausgabe eines Beweissicherungsgutachtens im

  • OLG München, 13.04.2023 - 29 W 1393/22

    Selbständiges Beweisverfahren, Sachverständigengutachten, Antragsgegner,

  • BPatG, 28.08.2023 - 1 W (pat) 3/22
  • LG Düsseldorf, 16.08.2011 - 4b O 287/03

    Offset-Druckmaschine

  • LG München I, 01.12.2010 - 21 OH 7432/10

    Streit um die Verletzung eines Arzneimittelpatents: Voraussetzungen einer

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Rechtsprechung
   BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,15431
BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08 (https://dejure.org/2010,15431)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2010 - X ZB 37/08 (https://dejure.org/2010,15431)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2010 - X ZB 37/08 (https://dejure.org/2010,15431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 464
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01

    "Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung

    Auszug aus BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08
    Der Besichtigungsanspruch war zur fraglichen Zeit mit Blick darauf, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) abgelaufen war, in Anlehnung an die §§ 809 f. BGB zu gewähren (vgl. BGHZ 150, 377 - Faxkarte; Melullis, Festschrift für Tilmann, S. 843 unter Hinweis auf RGZ 69, 401 - Nietzsche-Briefe).

    Dabei stand auch vor Inkrafttreten von § 140c PatG außer Frage, dass nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen bestimmt werden konnte, in welchem Umfang dem Schutzrechtsinhaber ein Anspruch auf Besichtigung eines möglicherweise verletzenden Gegenstands oder Verfahrens bzw. auf Auswertung der durch die Besichtigung gewonnenen Erkenntnisse zugebilligt werden kann (vgl. BGHZ 150, 377 - Faxkarte; Melullis aaO, S. 856).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08
    Bei alledem darf unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht übersehen werden, dass im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren nicht über den Streitstoff eines etwaigen Hauptsacheverfahrens und insbesondere nicht darüber entschieden wird, ob und bejahendenfalls welche Tatsachen dem Patentinhaber dort vorenthalten bleiben (vgl. dazu Bornkamm in Festschrift für Ullmann, 2006, 893 ff.; zur Problematik generell BVerfGE 101, 106 ff.; 115, 203 ff.).
  • BGH, 25.10.2004 - PatAnwZ 1/03

    Aufnahme eines US Patent Agent in die Patentanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08
    Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt, abgesehen von seiner Unabhängigkeit und Verschwiegenheit, einen den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechts- bzw. Patentanwalt voraus (vgl. BGH, Senat für Patentanwaltssachen, Beschl. v. 25.10.2004 - PatAnwZ 1/03, WRP 2005, 226).
  • BGH, 09.10.1951 - 1 StR 159/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Befugnis zur Offenbarung eines Geheimnisses in bestimmten Konfliktfällen bestehen kann (etwa wenn der Rechtsanwalt ohne Offenbarung nicht in der Lage wäre, eine Honorarforderung im Zivilprozess geltend zu machen oder sich in einem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren sachgemäß zu verteidigen, vgl. BGHSt 1, 366).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 64/00

    Präzisionsmessgeräte

    Auszug aus BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08
    Dabei handelt es sich um betriebsbezogenes technisches und kaufmännisches Wissen im weitesten Sinne (vgl. BVerfGE 115, 205 Tz. 87), das allenfalls einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl., § 17 UWG Rdn. 4 ff.), an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 353, 356 m.w.N. - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 08.10.2002 - VI ZB 27/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Gewährung von Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08
    Die Bindung an die Zulassung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wenn die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; Beschl. v. 8.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211).
  • BGH, 12.09.2002 - III ZB 43/02

    Anfechtbarkeit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Zulassung der

    Auszug aus BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08
    Die Bindung an die Zulassung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wenn die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; Beschl. v. 8.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08
    Dabei handelt es sich um betriebsbezogenes technisches und kaufmännisches Wissen im weitesten Sinne (vgl. BVerfGE 115, 205 Tz. 87), das allenfalls einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl., § 17 UWG Rdn. 4 ff.), an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 353, 356 m.w.N. - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03

    Restschadstoffentfernung

    Auszug aus BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08
    Der Regelung in § 809 BGB kam zur Zeit der instanzgerichtlichen Entscheidungen auch die Funktion zu, die Maßnahmen zu verwirklichen, die nach Art. 6 der Durchsetzungsrichtlinie in Zusammenhang mit der Vorlage von Beweismitteln vorgesehen waren (BGHZ 169, 30 Tz. 41 - Restschadstoffentfernung).
  • OLG München, 11.08.2008 - 6 W 1380/08

    Selbstständiges Beweisverfahren in Patentverletzungssachen: Abwägung des

    Auszug aus BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08
    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in GRUR-RR 2009, 191 veröffentlicht ist, scheitert die Beschwerde jedenfalls am Recht der Antragsgegnerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, dessen Schutzbereich geheimes Knowhow einschließe.
  • RG, 07.11.1908 - I 638/07

    Urheberrecht an Briefen; Anspruch auf Vorlegung

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