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BGH, 26.01.1989 - X ZR 100/87 |
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Wesentliche Veränderung der Sachlage durch ein Strafurteil - Bindende Wirkung von Feststellungen eines Strafurteils für den Zivilrechtsstreit - Die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime - Umkehrung der Darlegungslast auf Grund eines Strafurteils - Verwertung eines ...
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Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 576/80
Keine Bindung an Strafurteil bei Prüfung des Restitutionsgrundes
Auszug aus BGH, 26.01.1989 - X ZR 100/87
Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, daß die Feststellungen des Strafurteils für den Rechtsstreit nicht bindend sind (BGH NJW 1983, 230); auch daß das Berufungsgericht ersichtlich unterstellt, die Klägerin habe sich die Feststellungen des Strafurteils zu eigen gemacht, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.Es wird dabei nötigenfalls auch zu erwägen haben, ob es das Strafurteil im Urkundenbeweis verwertet, wobei es an die darin getroffenen Feststellungen nicht gebunden wäre (vgl. BGHZ 85, 32, 36 ff. für die Restitutionsklage;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 47. Aufl., Anm. 1 zu § 14 EGZPO).
- BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11
Äußerungen im Gerichtsverfahren
Sie sind in der Regel selbst an Feststellungen in einem Strafurteil nicht gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 69 f.; vom 22. September 1982 - IVb ZR 576/80, BGHZ 85, 32, 36 ff.; vom 26. Januar 1989 - X ZR 100/87, juris Rn. 18). - SG Duisburg, 29.05.2020 - S 49 AS 3304/16 Das strafgerichtliche Urteil hat für den Senat zwar keine Bindungswirkung, gleichwohl können aber nicht nur die Beweisprotokolle aus dem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren sondern auch die in den strafgerichtlichen Urteilen getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem vorliegenden Rechtsstreit als Beweismittel verwertet werden (BGH, Urteil vom 26.01.1989 - X ZR 100/87 - m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2008 - 4 U 16/06 -).
- OLG Frankfurt, 06.12.2023 - 12 U 78/22
Mordfall Babenhausen: Verurteilter muss dem Staat Pflegekosten für Überlebende …
Maßgeblicher Streitstoff ist dabei in erster Linie der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 26.1.1989 - X ZR 100/87, BeckRS 1989, 31082925, beck-online).Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich die Feststellungen des Strafurteils zu eigen machen will, auch wenn er dieses nicht vollständig selbst vorgelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - VI ZR 132/10; BGH, Urteil vom 26. Januar 1989 - X ZR 100/87 -, Rn. 18, juris).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2011 - L 11 KA 30/09
Vertragsarztangelegenheiten
Das strafgerichtliche Urteil hat für den Senat zwar keine Bindungswirkung, gleichwohl können aber nicht nur die Beweisprotokolle aus dem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren sondern auch die in den strafgerichtlichen Urteilen getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem vorliegenden Rechtsstreit als Beweismittel verwertet werden (BGH, Urteil vom 26.01.1989 - X ZR 100/87 - m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2008 - 4 U 16/06 -). - OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12
Wirksamkeit des Zusammenschlusses geschädigter Kapitalanleger zum Zwecke der …
Grundsätzlich sind die Feststellungen eines Strafurteils für den Zivilrechtsstreit nicht bindend; maßgeblicher Streitstoff bleibt der nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast vorzutragende Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1989, X ZR 100/87, zitiert aus JURIS). - LG Mainz, 12.09.2002 - 1 O 92/96
Schadenersatzprozess wegen Schutzgesetzverletzung durch betrügerisches Verhalten: …
Die spätere Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (so OLG Koblenz, Urteil vom 7.4.1994, 5 U 89/91, BGH, Urteil vom 26.1.1989, X ZR 100/87).Aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime handelt es sich daher um Parteivortrag, für den die Klägerin weiterhin die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 26.1.1989, X ZR 100/87).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2011 - L 11 KA 29/09
Vertragsarztangelegenheiten
Das strafgerichtliche Urteil hat für den Senat zwar keine Bindungswirkung, gleichwohl können aber nicht nur die Beweisprotokolle aus dem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren sondern auch die in den strafgerichtlichen Urteilen getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem vorliegenden Rechtsstreit als Beweismittel verwertet werden (BGH, Urteil vom 26.01.1989 - X ZR 100/87 - m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2008 - 4 U 16/06 -). - SG Würzburg, 18.11.2014 - S 6 KR 438/09
Krankenversicherung
Das strafgerichtliche Urteil hat für die Kammer zwar keine Bindungswirkung, gleichwohl können aber nicht nur die Beweisprotokolle aus dem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren sondern auch die in den strafgerichtlichen Urteilen getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem vorliegenden Rechtsstreit als Beweismittel verwertet werden (BGH, Urteil vom 26.01.1989 - X ZR 100/87 - m. w. N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2008 - 4 U 16/06 -).