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   BGH, 28.09.2010 - X ZR 112/07   

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BGH, 28.09.2010 - X ZR 112/07 (https://dejure.org/2010,11818)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2010 - X ZR 112/07 (https://dejure.org/2010,11818)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2010 - X ZR 112/07 (https://dejure.org/2010,11818)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen wirksam erklärten Verzicht auf einen Klageanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 306
    Voraussetzungen für einen wirksam erklärten Verzicht auf einen Klageanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zulassung der Revision in Patentsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.1954 - III ZR 229/53

    Klagerücknahme nach Revision

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - X ZR 112/07
    Die prozessökonomischen Überlegungen, die den Bundesgerichtshof zu der Annahme bewogen haben, dass der Kläger als Revisionsbeklagter die Klage, solange sich für ihn noch kein beim Revisionsgericht zugelassener Rechtsanwalt bestellt hat, auch durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zurücknehmen kann (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, NJW 1954, 1405), beruhen darauf, dass außer dieser Erklärung keine weiteren verfahrensbezogenen Prozesshandlungen mehr erforderlich sind.
  • BGH, 16.06.1987 - X ZR 102/85

    Wirksamkeit der Verzichtserklärung im Anwaltsprozeß

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - X ZR 112/07
    Ein Verzicht auf den Klageanspruch kann nach § 306 ZPO nur "bei der mündlichen Verhandlung" und nur durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt erklärt werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210).
  • BGH, 13.04.2010 - X ZR 29/07

    Patentfähigkeit einer Betonpumpe mit Anlenkung der Schwenklager der vorderen

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - X ZR 112/07
    Mit Urteil vom 13. April 2010 (X ZR 29/07) hat der Senat das Klagepatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt.
  • BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02

    Druckmaschinen-Temperierungssystem

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - X ZR 112/07
    Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der ausgesprochenen Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents im Umfang des Patentanspruchs 1, auf den die Klage gestützt ist, die Grundlage entzogen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 376 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I).
  • BGH, 14.12.2021 - X ZR 147/17

    Verzichtsurteil - Klageverzicht im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde;

    Eine Zulassung der Revision und eine mündliche Verhandlung sind nicht erforderlich (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 112/07, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210).

    Der Senat hat in zwei früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass ein Verzichtsurteil nur nach Zulassung der Revision und mündlicher Verhandlung ergehen kann (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 112/07, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210).

  • LG Karlsruhe, 28.03.2019 - 13 O 74/18

    Wettbewerbsprozess: Feststellung der Prozessfähigkeit eines Wettbewerbsverbandes;

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass der Verzicht nur durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt erklärt werden kann (BGH, NJW-RR 2014, 831 Rn. 6; BeckRS 2010, 27057 Rn. 3; NJW 1988, 210).
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 UH 1/12

    Geltendmachung der Nichtigkeit eines Patents im Restitutionsverfahren

    Allerdings stellt, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, die vollständige Nichtigerklärung des Patentanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 28.9. 2010, X ZR 112/07) ebenso wie das Vorliegen von Auslegungsdivergenzen im Bestands- und im Verletzungsverfahren (vgl. BGH, GRUR 2010, 858 - Crimpwerkzeug III) einen Revisionszulassungsgrund dar.
  • VG Hamburg, 25.05.2020 - 6 K 1928/15

    Heranziehung zur Zahlung von Abschiebungskosten; Verzichtserklärung nach Schluss

    Aus § 306 ZPO ergibt sich, dass ein Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch - hier der Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - "bei der mündlichen Verhandlung" zu erklären ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.9.2010, X ZR 112/07, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 25.01.2023 - 49 O 30/22

    Erklärung eines Anspruchsverzichts nur in der mündlichen Verhandlung

    Von dem eindeutigen Wortlaut des § 306 ZPO in analoger Anwendung von § 307 ZPO abzuweichen, der beim Anerkenntnis auch eine schriftsätzliche Erklärung ausreichen lässt, ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich (ebenso die h.M., s. aus der Rechtsprechung näher z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2013, I-20 U 63/12, juris Rz. 25; ebenso im Ergebnis BGH, Beschluss vom 28.09.2010, X ZR 112/07, BeckRS 2010, 27057; OLG Hamm, Urt. v. 17.10.2007, 8 U 28/07, juris Rz. 16 sowie aus der Literatur Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 306 Rn. 3; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 306 Rn. 4).
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BGH, Entscheidung vom 21.12.2010 - X ZR 112/07 (https://dejure.org/2010,24020)
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