Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.05.2006

Rechtsprechung
   BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05   

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https://dejure.org/2006,37
BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05 (https://dejure.org/2006,37)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2006 - X ZR 122/05 (https://dejure.org/2006,37)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2006 - X ZR 122/05 (https://dejure.org/2006,37)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bestimmung der Vergütungshöhe eines Sachverständigen

  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines Vertrages über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens als Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB; Grundsätze für die Bemessung der Vergütung eines Sachverständigengutachtens im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen ...

  • Judicialis

    BGB § 286; ; BGB § 315 Abs. 1; ; BGB § 631; ; BGB § 632 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 286; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 631; BGB § 632 Abs. 2
    Bemessung der üblichen Vergütung für Gutachten eines Kfz-Sachverständigen

  • captain-huk.de PDF

    Sachverständigenhonorar

  • captain-huk.de

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631 § 632 Abs. 2 § 315 Abs. 1 § 286
    Rechtsnatur eine Vertrages über die Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe nach Kfz-Unfall: Höhe der Vergütung; Bestimmungsrecht des Auftragnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bemessung der Vergütung des Sachverständigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sachverständigengutachten über Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • IWW (Zusammenfassung)

    Verkehrsunfallprozess - Wie hoch dürfen die Kosten eines Kfz-Schadensgutachtens sein?

  • IWW (Kurzinformation)

    Schadengutachten - Pauschales Sachverständigenhonorar nach Schadenhöhe

  • kfz-expert.de (Pressemitteilung)

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Vergütung von Kraftfahrzeugsachverständigen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Vergütung von Kraftfahrzeugsachverständigen

Besprechungen u.ä. (3)

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung)
  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bemessung der Vergütung des Sachverständigen (IBR 2006, 1398)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 167, 139
  • NJW 2006, 2472
  • ZIP 2006, 1493
  • MDR 2007, 75
  • NZV 2006, 522
  • VersR 2006, 1131
  • WM 2006, 1921
  • DB 2006, 1728
  • BauR 2006, 1341
 
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Wird zitiert von ... (488)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 13.03.1985 - IVa ZR 211/82

    Kein Bestimmungsrecht über Höhe der Provision

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
    Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll.

    Auch das entspricht den Verhältnissen im Maklerrecht, wo eine Spanne von 3 bis 5 % des Wertes des vermittelten Objekts nicht als für die Bestimmung der Vergütung nach § 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen worden ist (BGHZ 94, 98, 103).

  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 3/86

    Zinspflicht von Unterhaltsschulden ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
    Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, vielmehr wird der Schuldner durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 m.w.N.; Münch.Komm./Thode, BGB, 4. Aufl., § 291 BGB Rdn. 1).
  • BVerwG, 21.04.1971 - V C 45.69

    Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
    Dieses Risiko kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren Fälligkeit erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht (BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger/Löwisch, aaO, § 291 BGB Rdn. 10; Münch.Komm./Thode, aaO, § 291 BGB Rdn. 9).
  • BGH, 26.10.2000 - VII ZR 239/98

    Begriff der üblichen Vergütung

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
    Zudem wird zu beachten sein, dass "üblich" im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB eine Vergütung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 155, 156; Staudinger/Peters, aaO, § 632 BGB Rdn. 38), wobei, wenn Streit über die Üblichkeit einer Vergütung besteht, der Unternehmer darzulegen und zu beweisen hat, dass die von ihm begehrte Vergütung der Üblichkeit entspricht (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 120).
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 265/63

    Berechnung der Vergütung für Erstattung eines Gutachtens

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
    Andererseits fällt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in angemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche Gutachten verlangen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, 540).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
    Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, § 315 BGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 17; Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, 1735).
  • BGH, 24.06.1991 - II ZR 268/90

    Grundsätze der Festsetzung von Beiratsvergütungen - Handlungsmöglichkeiten bei

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
    Erst wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der Preisbemessung überschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), nicht aber bereits dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für besser hält (BGH, Urt. v. 24.6.1991 - II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248 f.; vgl. auch Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 128; Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 29 f.).
  • AG Essen, 07.01.1999 - 12 C 208/96

    Durch Taxe festgelegte Vergütung für die Tätigkeit eines Sachverständigen;

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
    Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510; zustimmend Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 37; Eman/Hohloch/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 10 unter Anknüpfung an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so zutreffend AG Kassel VersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425; grundsätzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 315 BGB Rdn. 5; zum Meinungsstand vgl. auch Roß, NZV 2001, 321 ff.; Hörl, NZV 2003, 305 ff., 308 f. jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte).
  • AG Schwerin, 08.12.1998 - 10 C 3484/97

    Darlegungslast und Beweislast bezüglich der Billigkeit von Honoraren;

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
    Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510; zustimmend Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 37; Eman/Hohloch/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 10 unter Anknüpfung an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so zutreffend AG Kassel VersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425; grundsätzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 315 BGB Rdn. 5; zum Meinungsstand vgl. auch Roß, NZV 2001, 321 ff.; Hörl, NZV 2003, 305 ff., 308 f. jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 174/94

    Beginn der Verjährung eines von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängenden

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
    Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, § 315 BGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 17; Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, 1735).
  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 238/92

    Wirksamkeit bezifferter Preisvereinbarungen

  • BGH, 01.07.1971 - KZR 16/70

    Grundsätze über das Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages trotz

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 216/02

    Umfang des Leistungsbestimmungsrechts eines Drittbegünstigten

  • BAG, 13.05.1969 - 5 AZR 309/68

    Verzinsung eines Anspruchs - Abfindung - Festsetzung durch Urteilsspruch

  • AG Frankfurt/Main, 20.05.1999 - 30 C 2647/98

    Höhe der Vergütung eines zur Kfz-Schadensermittlung eingeschalteten

  • AG Kassel, 03.03.2004 - 420 C 4145/03

    Pauschale Bemessung des Sachverständigenhonorars nach der Schadenshöhe

  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 27/76

    Verbot willkürlicher Differenzierungen im Rahmen einer Regelung von Entgelten für

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

  • BGH, 21.03.1961 - I ZR 133/59
  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19).

    Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss.

  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    Die als Beleg zitierten Entscheidungen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 -; 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 -; BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - BGHZ 167, 139) betrafen dementsprechend nicht die Ausübung des Weisungsrechts, sondern Ersatzleistungsbestimmungen nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Die als Beleg zitierten Entscheidungen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 -; 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 -; BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - BGHZ 167, 139) betrafen dementsprechend nicht die Ausübung des Weisungsrechts, sondern Ersatzleistungsbestimmungen nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2006 - X ZR 122/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,24784
BGH, 16.05.2006 - X ZR 122/05 (https://dejure.org/2006,24784)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2006 - X ZR 122/05 (https://dejure.org/2006,24784)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - X ZR 122/05 (https://dejure.org/2006,24784)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Leipzig, 06.02.2008 - 102 C 5772/07
    Letztlich ergibt sich die grundsätzliche Berechtigung der Klägerin zur Erhebung der begehrten Kosten auch aus der Entscheidung des BGH vom 16.05.2006 ( X ZR 122/05 ).
  • AG Leipzig, 18.05.2017 - 105 C 8527/16
    Es wird soweit ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
  • AG Leipzig, 13.10.2016 - 105 C 7797/16
    Es wird soweit ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverstandiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsachliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
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