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   BGH, 24.09.2013 - X ZR 129/12   

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https://dejure.org/2013,25288
BGH, 24.09.2013 - X ZR 129/12 (https://dejure.org/2013,25288)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2013 - X ZR 129/12 (https://dejure.org/2013,25288)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2013 - X ZR 129/12 (https://dejure.org/2013,25288)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Buchst l EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 Buchst b EGV 261/2004
    Ausgleichszahlung bei Flugannulierung: Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand; notwendige Urteilsfeststellungen zur Vermeidbarkeit einer Flugannulierung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff der außergewöhnlichen Umstände bei Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung

  • reise-recht-wiki.de

    Vogel im Triebwerk - außergewöhnlicher Umstand

  • rewis.io

    Ausgleichszahlung bei Flugannulierung: Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand; notwendige Urteilsfeststellungen zur Vermeidbarkeit einer Flugannulierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO 2004/261/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)
    Begriff der außergewöhnlichen Umstände bei Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Luftfahrtunternehmen hat ggf. Maßnahmen zur Verhinderung der Annullierung von Flügen zu ergreifen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Luftfahrtunternehmen hat ggf. Maßnahmen zur Verhinderung der Annullierung von Flügen zu ergreifen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 24.09.2013)

    Flugverspätung: Vogelschlag kein Entschädigungsgrund

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Annullierung oder Verspätung eines Fluges wegen Vogelschlags - Besteht Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Keine Entschädigung bei Vogelschlag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung bei einem Vogelschlag

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Meist keine Entschädigung für verspätete Flüge wegen Vogelschlags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 77
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 129/12
    Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16).

    Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 129/12
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon u.a./Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 129/12
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon u.a./Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 129/12
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon u.a./Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 129/12
    Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 129/12
    Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 - Eglitis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 29).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 129/12
    Eine Annullierung ist auch dann anzunehmen, wenn das Flugzeug zwar gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht werden (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C83/10, NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 - Rodríguez u.a./Air France Rn. 25 bis 35).
  • AG Hannover, 13.11.2015 - 506 C 6346/15

    Flugverspätung - Vermeidbarkeit einer Verspätung

    Zwar handelt es sich bei dem Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand (so BGH RRa 2014, 25, 26 Rn. 15; Urt. v. 24.9.2013 - X ZR 129/12 Rn. 13; ebenso BGH RRa 2015, 19, 20 Rn. 7).

    Eine Maßnahme ist dann zumutbar, wenn sie in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für das Luftfahrunternehmen tragbar ist (BGH RRa 2014, 25, 27 Rn. 20; Urt. v. 24.9.2013 - X ZR 129/12 Rn. 2).

  • AG Rüsselsheim, 09.07.2014 - 3 C 3969/13
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 24.09.2013 (Az. X ZR 129/12) sowie vom 21.08.2012 (Az. X ZR 146/11) die Art und den Umfang der vom Flugunternehmen zu treffenden beziehungsweise getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung /Verspätung für entscheidungserheblich gehalten.

    Nach dortiger Rechtsauffassung kann lediglich dann von einem im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO ausreichenden Zusammenhang zwischen einem eingetretenen außergewöhnlichen Umstand und der darauf folgenden Annullierung oder erheblichen Verspätung ausgegangenen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen dartut, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. X ZR 129/12, Rdn. 21).

  • AG Rüsselsheim, 09.07.2014 - 3 C 39691/13

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Vorlagebeschluss / "außergewöhnliche Umstände" /

    Demgegenüber hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 24.9.2013 - X ZR 129/12 sowie vom 21.8.2012 - X ZR 146/11 die Art und den Umfang der vom Flugunternehmen zu treffenden beziehungsweise getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung / Verspätung für entscheidungserheblich gehalten.

    Nach dortiger Rechtsauffassung kann lediglich dann von einem i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO ausreichenden Zusammenhang zwischen einem eingetretenen außergewöhnlichen Umstand und der darauf folgenden Annullierung oder erheblichen Verspätung ausgegangenen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen dartut, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können (BGH, Urt. v. 24.9.2013 - X ZR 129/12, Rn. 21).

  • LG Köln, 25.07.2017 - 11 S 305/16
    Wie auch Maßnahmen zur Vergrämung von Vögeln (welche einen Vogelschlag verhindern sollen, vgl. BGH, BeckRS 2013, 19627, Rn. 15) betreffen Absicherungsmaßnahmen des Rollfeldes wegen sich dort befindlicher Teile nicht den einzelnen Flug eines Luftfahrtunternehmens und auch nicht den sicheren Zu- oder Abgang des Passagiers zum und von dem gebuchten Flug, sondern die Sicherheit der Flughäfen und damit die Sicherheit des allgemeinen Luftverkehrs.
  • AG Hannover, 03.09.2014 - 461 C 12846/13

    Ausgleichszahlungsanspruch bei großer Verspätung infolge Flugzeugschadens durch

    (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12; BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 129/12).
  • AG Köln, 26.06.2014 - 120 C 76/14

    Entfallen der Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei

    Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur Urt. v. 24.09.2013, Az. X ZR 129/12) ist für die Annahme außergewöhnlicher Umstände Folgendes maßgeblich: "Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können.
  • AG Köln, 17.07.2018 - 123 C 154/17

    Ausgleichszahlungsanspruch wegen Verspätung eines gebuchten Fluges auch bei

    Nach der Rechtsprechung des BGH hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können (BGH, Urt. v. 24.9.2013 - X ZR 160/12, RRa 2014, 25; BGH, Urt. v. 24.9.2013 - - X ZR 129/12).
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