Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.09.2016

Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20329
BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15 (https://dejure.org/2016,20329)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2016 - X ZR 138/15 (https://dejure.org/2016,20329)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - X ZR 138/15 (https://dejure.org/2016,20329)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 EGV 261/2004, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung: Ausgleichsanspruch bei erheblicher Ankunftsverspätung am Endziel wegen Versäumung eines Anschlussfluges nach geringer Verspätung des Zubringerfluges einer anderen Fluggesellschaft

  • IWW

    Art. 267 AEUV, Verordnung (EG) 261/2004, Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Verordnung EWG Nr. 295/91

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch eines Fluggastes bei Nichterreichung eines Anschlussfluges mit der Folge einer Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel; Ausführung der beiden Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen; Zusammenstellung der Flüge durch ein ...

  • reise-recht-wiki.de

    Ankunftsverspätung nach Verspätung des Zubringerfluges einer anderen Fluggesellschaft

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung: Ausgleichsanspruch bei erheblicher Ankunftsverspätung am Endziel wegen Versäumung eines Anschlussfluges nach geringer Verspätung des Zubringerfluges einer anderen Fluggesellschaft

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Luftbeförderung

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation und Volltext)

    Entschädigung auch bei geringfügiger Verspätung des Zubringerfluges über eine andere Fluggesellschaft?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 7
    Ausgleichsanspruch eines Fluggastes bei Nichterreichung eines Anschlussfluges mit der Folge einer Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel; Ausführung der beiden Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen; Zusammenstellung der Flüge durch ein ...

  • rechtsportal.de

    Ausgleichsanspruch eines Fluggastes bei Nichterreichung eines Anschlussfluges mit der Folge einer Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel; Ausführung der beiden Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen; Zusammenstellung der Flüge durch ein ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung: Ausgleichsanspruch bei erheblicher Ankunftsverspätung am Endziel wegen Versäumung eines Anschlussfluges nach geringer Verspätung des Zubringerfluges einer anderen Fluggesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wer muss für Flugverspätung zahlen?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätungen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    BGH legt EuGH Frage zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung vor

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Welche Fluggesellschaft muss bei verpasstem Anschlussflug zahlen?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung

  • versr.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den EuGH zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche bei verspätetem Anschlussflug

  • spiegel.de (Pressemeldung, 19.07.2016)

    Europäischer Gerichtshof soll über verpasste Anschlussflüge urteilen

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung: Vorlage an EuGH

  • ra-kjf.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den EuGH zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2912
  • ZIP 2016, 63
  • MDR 2016, 1192
  • EuZW 2016, 760
  • NZV 2016, 520
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-407/07 und C-432/07, Slg. 2009 I-10923, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 40 ff. - Sturgeon u.a.; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 28 ff. - Nelson u.a.) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 9) können auch die Fluggäste verspäteter Flüge den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen und dadurch einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs maßgeblich, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist (EuGH NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 57 - Sturgeon u.a.; NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 40 - Nelson u.a.).

    Andere Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen der Begriff des Flugs im Sinne der Verordnung von Bedeutung war, betreffen ebenfalls Fälle, in denen der Fluggast alle relevanten Flüge bei demjenigen Luftfahrtunternehmen gebucht hatte, das er später auf Ausgleichszahlung in Anspruch nahm (vgl. EuGH NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 13 - Emirates Airlines; NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 11 - Sturgeon u.a.; EuGH NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 15 - Nelson u.a.).

    Eine Einstandspflicht für Flüge, die ein Reiseunternehmen zusammengestellt hat, stünde ferner in Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 1 bis 4 definierten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen, und dem daraus vom Gerichtshof abgeleiteten Grundsatz, dass die Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon u.a.), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, Slg. 2008, I-11061, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15
    Flug im Sinne der Verordnung ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Luftbeförderungsvorgang, der in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07, Slg. 2008, I-5237, NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 40 - Emirates Airlines; Urteil vom 22. Juni 2016 - C-255/15, NJW 2016, juris Rn. 20 - Mennens).

    Ob mehrere Flüge in einer einheitlichen Buchung aufgeführt sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (EuGH NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 51 - Emirates Airlines; NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; BGH NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 9).

    Andere Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen der Begriff des Flugs im Sinne der Verordnung von Bedeutung war, betreffen ebenfalls Fälle, in denen der Fluggast alle relevanten Flüge bei demjenigen Luftfahrtunternehmen gebucht hatte, das er später auf Ausgleichszahlung in Anspruch nahm (vgl. EuGH NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 13 - Emirates Airlines; NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 11 - Sturgeon u.a.; EuGH NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 15 - Nelson u.a.).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-407/07 und C-432/07, Slg. 2009 I-10923, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 40 ff. - Sturgeon u.a.; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 28 ff. - Nelson u.a.) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 9) können auch die Fluggäste verspäteter Flüge den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen und dadurch einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs maßgeblich, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist (EuGH NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 57 - Sturgeon u.a.; NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 40 - Nelson u.a.).

    Andere Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen der Begriff des Flugs im Sinne der Verordnung von Bedeutung war, betreffen ebenfalls Fälle, in denen der Fluggast alle relevanten Flüge bei demjenigen Luftfahrtunternehmen gebucht hatte, das er später auf Ausgleichszahlung in Anspruch nahm (vgl. EuGH NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 13 - Emirates Airlines; NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 11 - Sturgeon u.a.; EuGH NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 15 - Nelson u.a.).

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11

    Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

    Auszug aus BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-407/07 und C-432/07, Slg. 2009 I-10923, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 40 ff. - Sturgeon u.a.; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 28 ff. - Nelson u.a.) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 9) können auch die Fluggäste verspäteter Flüge den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen und dadurch einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.

    Es geht mithin um einen Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftfahrtunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Vorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (BGH NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 10; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8).

    Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges (EuGH NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 - Folkerts; BGH NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 11).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15
    Dieser Anspruch setzt die Einhaltung einer Abflugverspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO nicht voraus (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 - Folkerts).

    Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges (EuGH NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 - Folkerts; BGH NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 11).

    In den Entscheidungen, in denen sich der Ausgleichsanspruch aus einer verspäteten Ankunft am Zielort eines direkten Anschlussflugs ergab, waren die aufeinanderfolgenden Flüge bei dem im Ausgangsverfahren in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen gebucht worden (EuGH, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 18 - Folkerts [dazu ergänzend BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 1]; Beschluss vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 10, 34 - Rodríguez Cachafeiro u.a.).

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15
    Es geht mithin um einen Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftfahrtunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Vorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (BGH NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 10; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8).

    Ob mehrere Flüge in einer einheitlichen Buchung aufgeführt sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (EuGH NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 51 - Emirates Airlines; NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; BGH NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 9).

  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

    Auszug aus BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15
    Es geht mithin um einen Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftfahrtunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Vorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (BGH NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 10; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8).

    Ob mehrere Flüge in einer einheitlichen Buchung aufgeführt sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (EuGH NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 51 - Emirates Airlines; NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; BGH NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 9).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-321/11

    Den Fluggästen aufeinander folgender Flüge sind Ausgleichsleistungen wegen

    Auszug aus BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15
    In den Entscheidungen, in denen sich der Ausgleichsanspruch aus einer verspäteten Ankunft am Zielort eines direkten Anschlussflugs ergab, waren die aufeinanderfolgenden Flüge bei dem im Ausgangsverfahren in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen gebucht worden (EuGH, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 18 - Folkerts [dazu ergänzend BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 1]; Beschluss vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 10, 34 - Rodríguez Cachafeiro u.a.).

    Als ausschlaggebend hierfür hat er angesehen, dass der Anspruch die Unannehmlichkeiten ausgleichen soll, die durch einen irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden und mehr entstehen, und dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen für diese Unannehmlichkeiten jedenfalls dann einstehen muss, wenn feststeht, dass es sie zu vertreten hat - sei es, weil es die Verspätung des ersten von ihm selbst durchgeführten Flugs zu verantworten hat, sei es, weil es irrig davon ausgegangen ist, die betroffenen Fluggäste könnten sich nicht rechtzeitig am Flugsteig des Anschlussflugs einfinden, oder weil es Flugscheine für aufeinanderfolgende Flüge verkauft hat, bei denen die für das Erreichen des Anschlussflugs zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichte (EuGH NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 34 - Rodríguez Cachafeiro u.a.).

  • EuGH, 22.06.2016 - C-255/15

    Mennens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15
    Flug im Sinne der Verordnung ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Luftbeförderungsvorgang, der in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07, Slg. 2008, I-5237, NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 40 - Emirates Airlines; Urteil vom 22. Juni 2016 - C-255/15, NJW 2016, juris Rn. 20 - Mennens).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-549/09

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15
    Eine Einstandspflicht für Flüge, die ein Reiseunternehmen zusammengestellt hat, stünde ferner in Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 1 bis 4 definierten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen, und dem daraus vom Gerichtshof abgeleiteten Grundsatz, dass die Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon u.a.), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, Slg. 2008, I-11061, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann).
  • BGH, 09.12.2010 - Xa ZR 80/10

    BGH legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

  • EuGH, 11.12.2008 - C-407/07

    Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing - Sechste

  • BGH, 24.10.2017 - X ZR 64/16

    Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung: Anspruchsgegner im Fall des

    Dieser Anspruch setzt die Einhaltung einer Abflugverspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO nicht voraus (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 - Folkerts; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - X ZR 138/15, RRa 2016, 286 Rn. 14).

    Anders als in dem der Entscheidung vom 19. Juli 2016 (X ZR 138/15) zugrunde liegenden Fall ist die hier in Anspruch genommene Beklagte nicht das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen des die Verspätung verursachten Zubringerflugs.

  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung

    a) Wie der Senat schon in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - X ZR 138/15, RRa 2016, 286 Rn. 34), ergibt sich aus Art. 2 Buchst. f der Verordnung, dass einem Fluggast auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehen kann, wenn dieses zwar nicht an der einzelnen Buchung und deren Bestätigung beteiligt war, aber einem Vermittler oder einem Reiseunternehmen die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Buchungen entgegenzunehmen und zu bestätigen.

    c) Die Bejahung eines Ausgleichsanspruchs steht auch in Einklang mit dem vom Gerichtshof hervorgehobenen Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die mit der Buchungsbestätigung übernommenen Leistungspflichten (BGH, RRa 2016, 286 Rn. 38 ff.).

  • LG Hamburg, 09.12.2019 - 321 S 80/18

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung und des Abkommens

    Zwar handelt es sich bei den Flügen B.- Z. und Z.- H. um zwei getrennte Flüge im Sinne der Verordnung (siehe hierzu ausführlich: BGH, EuGH-Vorlage vom 19. Juli 2016 - X ZR 138/15 Rn 17).

    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-407/07 und C-432/07, Slg. 2009 I-10923, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 40 ff. - Sturgeon u.a.; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 28 ff. - Nelson u.a.) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 9; EuGH-Vorlage vom 19. Juli 2016 - X ZR 138/15 Rn 14) voraus, dass am Endziel im Sinne des Art. 2 Buchstabe h der Verordnung ein Zeitverlust von mehr als drei Stunden eingetreten ist.

    Ein vergleichbarer Fall lag dem BGH im Rahmen einer Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg (320 S 41/15) zur Entscheidung vor (BGH, X ZR 138/15).

    Der BGH (EuGH-Vorlage vom 19. Juli 2016 - X ZR 138/15 Rn 27 ff.) hat dazu ausgeführt:.

  • AG Hamburg, 30.03.2017 - 32 C 199/16

    Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung: Entfernung der Flugstrecke bei

    Denn aus der Sicht des Fluggastes, dessen Schutz der Ausgleichsanspruch dient, liegt eine vergleichbare Situation vor, wenn das Luftfahrtunternehmen die Flugscheine für aufeinander folgende Flüge zwar nicht selbst ausgegeben oder genehmigt hat, aber einem Reiseunternehmen die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Flugscheine auszustellen und hierbei auch Flüge zusammenzustellen, die von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2016, Az. X ZR 138/15, zitiert nach juris).
  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 2/20

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

    a) Wie der Senat schon in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - X ZR 138/15, RRa 2016, 286 Rn. 34), ergibt sich aus Art. 2 Buchst. f der Verordnung, dass einem Fluggast auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehen kann, wenn dieses zwar nicht an der einzelnen Buchung und deren Bestätigung beteiligt war, aber einem Vermittler oder einem Reiseunternehmen die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Buchungen entgegenzunehmen und zu bestätigen.

    c) Die Bejahung eines Ausgleichsanspruchs steht auch in Einklang mit dem vom Gerichtshof hervorgehobenen Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die mit der Buchungsbestätigung übernommenen Leistungspflichten (BGH, RRa 2016, 286 Rn. 38 ff.).

  • OLG Bremen, 31.03.2021 - 1 U 62/20

    Höhe des Schadensersatzes wegen Verspätung einer Luftbeförderung Eintrittspflicht

    Ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden besteht auch außerhalb der Fälle der Annullierung und Nichtbeförderung ein Entschädigungsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-VO (siehe hierzu allgemein EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07, Sturgeon u.a., juris Rn. 69, NJW 2010, 43; Urteil vom 23.10.2012 - C-581/10 und C-629/10, Nelson u.a., juris Rn. 40, NJW 2013, 671; Urteil vom 26.02.2013 - C-11/11, Folkerts u.a., juris Rn. 47, NJW 2013, 1291; ebenso BGH, Urteil vom 07.05.2013 - X ZR 127/11, juris Rn. 9, NJW-RR 2013, 1065, Urteil vom 17.09.2013 - X ZR 150/10, juris Rn. 8, VRR 2014, 145; Beschluss vom 19.07.2016 - X ZR 138/15, juris Rn. 15, RRa 2016, 286; Urteil vom 16.04.2019 - X ZR 93/18, juris Rn. 15, NJW 2019, 2604), der hier nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. a Fluggastrechte- VO bei einer Entfernung von Bremen nach Paris von weniger als 1.500 Kilometer EUR 250,- beträgt, hier also insgesamt EUR 500,- für beide Kläger.
  • LG Düsseldorf, 09.10.2017 - 22 S 63/17
    Dem Wortlaut nach ist ein Anschlussflug ein Flug, der einem anderen Flug nachfolgt und dazu dient, den Fluggast vom Ziel des ersten Flugs zu einem anderen Zielort weiterzubefördern (BGH, Beschluss v. 19. Juli 2016 - X ZR 138/15, Tz. 23); direkt ist ein Anschlussflug, wenn zwischen den beiden Flügen kein allzu großer Zeitraum liegt (BGH, aaO., Tz. 25).

    Die Kammer schließt sich der Auffassung des X. Zivilsenats des BGH an, wonach einiges dafür spricht, einen Ausgleichsanspruch auch dann zu bejahen, wenn die Buchungsbestätigung für aufeinanderfolgende Flüge von einem Reiseunternehmen ausgegeben wurde, und nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 19. Juli 2016 - X ZR 138/15, Tz. 37 ff., die wie folgt zitiert werden:.

  • LG Darmstadt, 15.02.2017 - 25 S 75/16

    Ausgleichsleistungsanspruch bei Flugverspätung - bei Zubringerflug und

    Vorgelegt hat der BGH dem EuGH mittlerweile die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auch dann bestehen kann, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat (BGH, EuGH-Vorlage vom 19. Juli 2016, Az.: X ZR 138/15, zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 01.06.2023 - 22 S 105/23
    Der BGH hat vor Erlass der Wegener- Entscheidung gemeint, dass ein Anschlussflug nur dann "direkt" i.S.v. Art. 2 lit. h) Fluggastrechte-VO sei, wenn zwischen den beiden Flügen kein allzu großer Zeitraum liege, wobei er die weiteren Einzelheiten dieser Voraussetzung offengelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2016 -­ X ZR 138/15, BeckRS 2016, 15768 Rn. 25 f.).
  • LG Köln, 16.01.2018 - 11 S 131/17

    Ansprüche eines Fluggastes auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 VO

    Zwar hat der BGH am 19.07.2016 in einem Vorlagebeschluss ausgeführt, dass er zur gegenteiligen Ansicht neige (BGH, EuGH-Vorlage vom 19.07.2016, X ZR 138/15).
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.12.2016 - 5 S 1893/16

    Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen Flugverspätung

  • AG Hannover, 21.12.2016 - 406 C 5693/16

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen großer Flugverspätung am

  • LG Düsseldorf, 20.07.2020 - 22 S 405/19
  • AG Köln, 08.11.2018 - 128 C 72/18
  • AG Hamburg, 18.10.2021 - 48 C 177/21

    Erstattung von Flugscheinkosten bei Annullierung; Provision des Vermittlers als

  • AG Hamburg, 11.12.2017 - 31a C 55/16

    Anspruch Ausgleichsleistung Fluggast - Nichterreichen Anschlussflug

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Rechtsprechung
   BGH, 28.09.2016 - X ZR 138/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,54866
BGH, 28.09.2016 - X ZR 138/15 (https://dejure.org/2016,54866)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2016 - X ZR 138/15 (https://dejure.org/2016,54866)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2016 - X ZR 138/15 (https://dejure.org/2016,54866)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fluggastrechte wegen verspäteten Flugs

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