Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.10.2009

Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2008 - X ZR 159/05   

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https://dejure.org/2008,5157
BGH, 02.12.2008 - X ZR 159/05 (https://dejure.org/2008,5157)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2008 - X ZR 159/05 (https://dejure.org/2008,5157)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - X ZR 159/05 (https://dejure.org/2008,5157)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens; Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses zur Deckung der Kosten für ein Sachverständigengutachten

  • Judicialis

    JVEG § 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 7
    Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens; Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses zur Deckung der Kosten für ein Sachverständigengutachten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Vergütungskürzung bei unvollständigem Gutachten! (IBR 2009, 743)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 428 (Ls.)
  • GRUR-RR 2009, 120
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 52/05

    Angemessenheit der Honorarforderung eines Sachverständigen im

    Auszug aus BGH, 02.12.2008 - X ZR 159/05
    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Sen.Beschl. v. 25.9.2007 - X ZR 52/05, Tz. 5 f.).
  • BGH, 28.05.2013 - X ZR 137/09

    Sachverständigenentschädigung VI

    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4).
  • OLG München, 22.01.2014 - 11 W 40/14

    Umfang des dem Sachverständigen zur vergütenden Zeitaufwandes

    Auch weist das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass die fachliche Kompetenz eines Sachverständigen auf einem schwierigen Sachgebiet vorausgesetzt werden darf und dass zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein muss (BGH, Beschlüsse vom 25.09.2007 - X ZR 52/05, vom 01.04.2008 - X ZR 84/05, vom 02.12.2008 - X ZR 159/05, vom 22.09.2009 - X a ZR 69/06 = GRUR-RR 2010, 272 ; vom 12.07.2011 - X ZR 115/06 und vom 13.08.2012 - X ZR 11/10, jeweils in "[...]" veröffentlicht).

    Die unzureichende Beantwortung von Fragen im Gutachten hätte nur dazu führen können, dass der Sachverständigen eine Nachbesserung im Wege eines Ergänzungsgutachtens oder im Rahmen einer mündlichen Erörterung ihres Gutachtens abverlangt wurde (BGH GRUR-RR 2009, 120 ).

  • BGH, 22.09.2009 - Xa ZR 69/06

    Festsetzung der Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im

    Zwischen Fachkunde und zeitlichem Begutachtungsaufwand muss eine gewisse plausible Proportionalität gewahrt bleiben (BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120, Tz. 4; Beschl. v. 25.9.2007 - X ZR 52/05, Tz. 5 f.).
  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 115/06

    Sachverständigenvergütung: Bemessung der Vergütung des Sachverständigen im

    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007  X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008  X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011  X ZR 7/09 Rn. 4).
  • BGH, 13.08.2012 - X ZR 11/10

    Beurteilung der Angemessenheit der Kosten eines Sachverständigengutachtens

    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4).
  • BGH, 15.02.2011 - X ZR 7/09

    Festsetzung der Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung

    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/09 Rn. 5 f.; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR 2009, 120 Rn. 4).
  • BGH, 10.12.2013 - X ZR 74/11

    Höhe der Vergütung für die Tätigkeit eines Sachverständigen im

    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4; vom 12. Juli 2011 - X ZR 115/06 Rn. 3).
  • BGH, 12.12.2011 - X ZR 116/08

    Obergrenze für den anrechnungsfähigen Zeitaufwand i.R.d. Vergütung eines

    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4; Beschluss vom 21. November 2011 aaO).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.10.2009 - X ZR 159/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,15209
BGH, 13.10.2009 - X ZR 159/05 (1) (https://dejure.org/2009,15209)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2009 - X ZR 159/05 (1) (https://dejure.org/2009,15209)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 (1) (https://dejure.org/2009,15209)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintritt der Unterbrechungswirkung infolge eines im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens; Ziele des Insolvenzverfahrens i.S.v. § 1 InsO; Eröffnung des amerikanischen Reorganisationsverfahrens

  • Judicialis

    InsO § 1; ; InsO § 47; ; InsO § 86 Abs. 1; ; InsO § 343; ; InsO § 352

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06

    Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 13.10.2009 - X ZR 159/05
    Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die - wie bereits im früheren deutschen Vergleichsverfahren - der Bestand eines Unternehmens trotz des Vorliegens von Insolvenzgründen erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für eine Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 236; ferner BAG, Urt. v. 27.2.2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Tz. 19).

    Gründe dafür, dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. die Anerkennung als Insolvenzverfahren i.S. der §§ 352 und 343 InsO zu verweigern, liegen danach nicht vor (ebenso BAG ZIP 2007, 2047; OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 932).

    Die förmliche Eröffnung durch ein Gericht ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht erforderlich (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21; BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 23).

    Die Zuständigkeit amerikanischer Insolvenzgerichte (Bankruptcy Courts) ist jedoch in Anlehnung an § 3 InsO zu bejahen (vgl. zur internationalen Zuständigkeit in Insolvenzfällen BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 24).

    Anzuwenden ist sowohl hinsichtlich des für die Aufnahme des Rechtsstreits in Betracht kommenden Personenkreises als auch für alle Voraussetzungen für die Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits die lex fori concursus, also das US-amerikanische Recht (§ 352 Abs. 1 Satz 2 InsO); lediglich die Form der Aufnahme richtet sich nach deutschem Recht (BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 31 f.).

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Auszug aus BGH, 13.10.2009 - X ZR 159/05
    Die Eröffnung gleichwohl anzuerkennen, ist nach inländischen Vorstellungen jedenfalls aber kein untragbares Ergebnis (vgl. zu den Voraussetzungen für die Bejahung von Ordrepublic-Verstößen BGHZ 123, 268, 270).
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 339/95

    Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen (Zwangs-)Vergleichs

    Auszug aus BGH, 13.10.2009 - X ZR 159/05
    Zwar ist Gegenstand der Anerkennung regelmäßig ein Eröffnungsbeschluss (vgl. Reinhart, aaO Rdn. 10; vgl. auch BGHZ 134, 79 ff.), der hier fehlt, weil das ausländische Recht ihn nicht vorsieht (siehe oben II 2 c bb [2]).
  • BGH, 07.12.2006 - V ZB 93/06

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Anordnung der Eigenverwaltung

    Auszug aus BGH, 13.10.2009 - X ZR 159/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung des Schuldners gleichwohl die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO nach sich zieht (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2006 - V ZB 93/06, ZIP 2007, 249).
  • BGH, 28.10.1981 - II ZR 129/80

    Pharmareferentin - § 176 Abs. 2 HGB, Haftung setzt keine Zustimmung zur

    Auszug aus BGH, 13.10.2009 - X ZR 159/05
    Nachdem die Unterbrechungswirkung zwischen den Parteien streitig ist, ist durch Zwischenurteil auszusprechen, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist (§ 303 ZPO; vgl. dazu BGHZ 82, 209, 218).
  • OLG Frankfurt, 20.02.2007 - 5 U 24/05

    Unterbrechung des Rechtsstreits: Eröffnung eines Verfahrens nach Chapter 11 des

    Auszug aus BGH, 13.10.2009 - X ZR 159/05
    Gründe dafür, dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. die Anerkennung als Insolvenzverfahren i.S. der §§ 352 und 343 InsO zu verweigern, liegen danach nicht vor (ebenso BAG ZIP 2007, 2047; OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 932).
  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

    Das entzieht der Anerkennung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht insgesamt die Grundlage, sondern führt dazu, dass die entsprechenden ausländischen Rechtsnormen nicht angewandt werden ( vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 24 ) .

    Die Eröffnung des Sonderliquidationsverfahrens dennoch anzuerkennen, ist nach inländischen Vorstellungen aber jedenfalls kein untragbares Ergebnis (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 20, 22 ; s. auch 16. September 1993 - IX ZB 82/90 - zu B I 5 der Gründe, BGHZ 123, 268) .

    Selbst ein nach ausländischem Recht völlig fehlender Eröffnungsbeschluss und eine Eröffnung des Verfahrens auf bloßen Antrag des Schuldners lösen den Ausnahmetatbestand einer Verletzung des ordre public nicht aus (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 20, 22) .

    Bloße Abweichungen vom deutschen Recht genügen nicht ( vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 24 ) .

    Sie führten nur dazu, dass die entsprechenden griechischen Rechtsnormen nicht angewandt würden ( vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 24 ) .

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 882/11

    Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach §

    Das entzieht der Anerkennung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht insgesamt die Grundlage, sondern führt dazu, dass die entsprechenden ausländischen Rechtsnormen nicht angewandt werden (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 51; vgl. auch BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 24).

    Der Verstoß hätte nur zur Folge, dass die entsprechende Regelung des Gesetzes Nr. 11.101/05 nicht angewandt würde (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 51; BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 24) .

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2013 - 22 U 37/13

    Internationale Zuständigkeit eines englischen Insolvenzgerichts bei Verlegung des

    Der Kläger als Insolvenzschuldner kann sich aus mehrfachen Gründen auch nicht mit Erfolg darauf stützen (vgl. 37/39, 60, 62, 129 ff. GA), den deutschen Gerichten sei die vorstehend vom Senat vorgenommene Prüfung der internationalen Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Art. 16 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (dazu nachfolgend unter a.) bzw. die Prüfung der Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen im Rahmen der Durchführung bzw. Beendigung des englischen Insolvenzverfahrens durch Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (dazu nachfolgend unter b.) entzogen (vgl. zur Abgrenzung und Notwendigkeit einer getrennten, zweistufigen Prüfung der Eröffnungsentscheidung des Insolvenzverfahrens einerseits und einer Prüfung der Anerkennung sonstiger Entscheidungen im Insolvenzverfahren andererseits: BGH, Urteil vom 13.10.2009, X ZR 159/05, NZG 2010, 139/BeckRS 2009, 29126; vgl. auch Münchener Kommentar-Kindler, a.a.O., VO (EG) 1346/2000, Art. 25, Rn 1 mwN in Fn 1, Rn 10 mwN in Fn 2; Gottwald/Kolmann, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Auflage 2010, § 133, Rn 8 mwN).

    Die deutsche öffentliche Ordnung ist verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2001, IX ZB 51/00, NJW 2002, 960, dort Rn 16; BGH, Urteil vom 13.10.2009, X ZR 159/05, NZG 2010, 139/BeckRS 2009, 29126; BGH, Urteil vom 16.09.1993, IX ZB 82/90, BGHZ 123, 270; Zöller-Geimer, a.a.O., § 328, Rn 208 ff. mwN; Münchener Kommentar-Kindler, a.a.O., VO (EG) 1346/2000, Art. 26, Rn 6 ff. mwN; Gottwald/Kolmann, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Auflage 2010, § 133, Rn 28 mwN).

  • OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung eines in Deutschland anhängigen

    Der BGH unterscheidet zwischen verfahrensrechtlichen ordre public-Verstößen (dann entfaltet das Verfahren schon keine Wirkung) und materiell-rechtlichen ordre public-Verstößen (die nur zu einer Nichtanerkennung bestimmter ausländischer Rechtsnormen führen, die sich auf nachgeordnete Folgewirkungen beziehen) (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 13.10.2009, X ZR 159/05, zitiert nach juris, Tz. 21 ff.).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 13 U 100/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

    Mit Zustimmung der Parteien, wie geschehen, kann das Zwischenurteil im schriftlichen Verfahren erlassen werden (BGH Urteil vom 13. Oktober 2009, Az.: X ZR 159/05, BeckRS 2009, 29126).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 1 U 100/07

    Auslandsinsolvenz: Unterbrechung eines anhängigen Berufungsverfahrens wegen

    Mit Zustimmung der Parteien, wie geschehen, kann das Zwischenurteil im schriftlichen Verfahren erlassen werden (BGH Urteil vom 13. Oktober 2009, Az.: X ZR 159/05, BeckRS 2009, 29126).
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