Rechtsprechung
BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
BGB § 249 Bb Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 249 Bb Satz 1
- Prof. Dr. Lorenz
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte beim Gutachtervertrag: Haftungsausfüllung
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatz - Grundstückskauf - Verkehrswertgutachten - Zweitgutachten - Unrichtigkeit - Erstgutachter
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Gutachten, kein Schadensersatz gegen Erst- für Käufer bei anders lautendem Zweitgutachten
- Judicialis
BGB § 249 Bb Satz 1
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 249 S. 1
Grenzen der Haftung für unrichtiges Gutachten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249 S. 1
Ersatzansprüche gegen Gutachter bei unrichtiger Wertermittlung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilienanlagen
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 249 Satz 1
Schadensersatz gegen Gutachter bei Grundstückskauf - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nomos.de , S. 38 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)
§ 249 Satz 1 BGB
Sachverständigengutachten/Verkehrswert eines Grundstücks/Schadensersatz - rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Grundstückskauf trotz überhöhten Preises
Besprechungen u.ä. (2)
- nomos.de , S. 38 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)
§ 249 Satz 1 BGB
Sachverständigengutachten/Verkehrswert eines Grundstücks/Schadensersatz - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wann ist ein Wertgutachten für einen Schaden "ursächlich"? (IBR 2001, 133)
Papierfundstellen
- NJW 2001, 512
- ZIP 2001, 338
- MDR 2001, 499
- ZMR 2001, 173
- NJ 2001, 201
- VersR 2001, 468
- WM 2001, 527
- DB 2001, 268 (Ls.)
- BauR 2001, 431
- ZfBR 2001, 164
Wird zitiert von ... (52) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91
Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer …
Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99
d) Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlaß bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (…z.B. BGH, Urt. v. 29.10.1987 - IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143, 1145 m.w.N.; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589 m.w.N.).In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn der Geschädigte infolge des haftungsbegründenden Ereignisses in eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Dritten geraten ist, sie durch Vergleich beendet und die vergleichsweise übernommene Verpflichtung den Schaden darstellt (…z.B. BGH, Urt. v. 19.5.1988 - III ZR 32/87, NJW 1989, 99, 100; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589).
- BGH, 04.07.1994 - II ZR 126/93
Umfang des Schadensersatzes wegen rechtswidrigem Ausschluß aus der …
Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99
Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob auch Adäquanz vorliege, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur sachgerechten Eingrenzung zurechenbarer Schäden die Feststellung der Kausalität nicht ausreicht, sondern weiterhin erforderlich ist, daß das haftungsbegründende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.).Dabei gehört - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zu den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, daß solche Kausalverläufe nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.).
- BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94
Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer …
Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung einer Person, die - wie der Beklagte als ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des betreffenden Landkreises - über eine besondere Sachkunde verfügt und im Auftrag eines Beteiligten ein Gutachten abgibt, von dem bestimmungsgemäß gegenüber einem Dritten Gebrauch gemacht werden soll (BGH, Urt. v. 10.11.1994 - III ZR 50/94, NJW 1995, 392 f.).
- BGH, 19.05.1988 - III ZR 32/87
Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts; Drittbezogenheit von Amtspflichten; …
Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99
In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn der Geschädigte infolge des haftungsbegründenden Ereignisses in eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Dritten geraten ist, sie durch Vergleich beendet und die vergleichsweise übernommene Verpflichtung den Schaden darstellt (z.B. BGH, Urt. v. 19.5.1988 - III ZR 32/87, NJW 1989, 99, 100;… Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589). - BGH, 29.10.1987 - IX ZR 181/86
Pflichten des Notars bei vorbehaltenem Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag; …
Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99
d) Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlaß bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (z.B. BGH, Urt. v. 29.10.1987 - IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143, 1145 m.w.N.;… Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589 m.w.N.). - BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70
Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle
Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99
c) Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, sind stets einer wertenden Betrachtung zu unterziehen (BGHZ 58, 162, 168 m.w.N.), die der Tatrichter gemäß § 286 ZPO vorzunehmen hat.
- LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
Kauf von Anteilen unter Verzicht auf eine Due-Diligence-Prüfung; Anfechtbarkeit …
Wenn die Kenntnis der von der Klägerin behaupteten, streitigen "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätte, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es nach der Lebenserfahrung nahegelegen, eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht zugunsten der Klägerin für den Fall der in Ziffer 4.13 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 geregelten und daher für möglich gehaltenen "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" durchzusetzen und zu vereinbaren und andernfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).Da dies unstreitig nicht erfolgte, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin, die Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 abzuschließen, nunmehr ihr seit 2004 unstreitig geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG unabhängig von dem Risiko der von der Klägerin gerügten verdeckte Sacheinlage in Höhe von 2.220.565,95 EUR zu den von der Beklagten zu 1 geforderten Bedingungen zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).
Wenn die Richtigkeit der Angaben im Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung zu unternehmen oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).
Da dies unstreitig nicht erfolgte und der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Diligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG und der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).
Wenn die Klägerin ganz besonders an dem Auslandsgeschäft der X AG interessiert gewesen sein sollte und wenn die Richtigkeit der Angaben in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der der Klägerin zuzurechnenden Kenntnis L3 von der Handlungsunfähigkeit der Saudi X Ltd. und der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse zu unternehmen beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).
ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch entscheidend in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung und unabhängig von der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG sowie der Saudi X Ltd. sowie der wahren Wertverhältnisse zu den von den Aktionären geforderten Bedingungen einschließlich Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).
Wenn die Richtigkeit der Angaben in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung zu unternehmen oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).
Da dies unstreitig nicht erfolgte und der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Diligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG und der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Kaufpreis und Bedingungen zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).
Daher ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht zugunsten der Klägerin für den Fall der in Ziffer 4.13 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 geregelten und daher für möglich gehaltenen " unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" durchzusetzen und zu vereinbarenden, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse zu unternehmen beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).
ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu sämtliche Vertragsschlüsse mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T zählen) nunmehr ihr seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch entscheidend in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung und unabhängig von der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG sowie der Saudi X Ltd. sowie der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Bedingungen einschließlich Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).
In dem geltend gemachten Schaden der Klägerin hat sich daher nur das Risiko verwirklicht, das allgemein besteht, wenn als berechtigt erkennbare Zweifel aufgrund eines individuell bestehenden Interesses willentlich zurückgestellt werden, und sodann keine Beachtung mehr finden (ebenso BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).
- BGH, 13.10.2016 - IX ZR 149/15
Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Antrag des Mieters auf Einstellung von …
a) Der Zurechnungszusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und dem Schaden bei eigenen selbstschädigenden Handlungen des Geschädigten bleibt bestehen, wenn die Handlung durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde oder für sie ein rechtfertigender Anlass im Sinne einer nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewertenden Entschließung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 29 f; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127; vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512, 513; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567 Rn. 12; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 44;… MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 167 ff; BeckOK-BGB/Schubert, März 2011, § 249 Rn. 64 und 88;… Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., Seite 136 f;… für die Anwaltshaftung G. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 46). - BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08
Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten …
Dies entspricht auch allgemeiner Rechtsauffassung (BGHZ 138, 257, 260 ff. ;Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - VersR 2001, 468 und vom 9. Juli 2002 - X ZR 244/00 - NJW-RR 2002, 1528 unter I. 3. b); OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG München, r+s 1990, 273, 274; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 328 Rn. 34; Steffen, DAR 1997, 297, 298; Huber, DAR 2002, 385, 393) .
- BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11
Die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum …
Der für den Schadensersatz notwendige Zurechnungszusammenhang setzt voraus, dass für solche Schäden, die mitursächlich auch auf einem Willensentschluss des Geschädigten beruhen, nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder dieser Willensentschluss durch das haftungsbegründende Ereignis zumindest herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt wurde und dieser Entschluss keine ungewöhnliche Reaktion darauf darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512 unter 2 d;… Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., vor § 249 Rn. 41; jeweils mwN). - AG Brandenburg, 18.07.2014 - 31 C 147/12
Beweislast bei einem Steinschlag
Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, sind im Übrigen stets einer wertenden Betrachtung zu unterziehen ( BGH , NJW 2001, Seiten 512 ff. = MDR 2001, Seiten 499 f.; BGH , BGHZ 58, Seiten 162 ff. ), die das Gericht gemäß § 286 ZPO vorzunehmen hat.Dabei gehört zu den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, dass solche Kausalverläufe nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können ( BGH , NJW 2001, Seiten 512 ff. = MDR 2001, Seiten 499 f.; BGH , NJW 1995, Seiten 126 f. ).
- BGH, 23.11.2006 - I ZR 276/03
Abmahnaktion
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verletzter denjenigen Schaden, der ihm durch eine Handlung entstanden ist, die auf einer von ihm selbst getroffenen Willensentscheidung beruht, dann ersetzt verlangen, wenn die Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.;… BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127;… Urt. v. 20.10.1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512, 513;… Urt. v. 7.3.2002 - VII ZR 41/01, NJW 2002, 2322, 2323). - BGH, 02.07.2013 - II ZR 293/11
Haftung des Wirtschaftsprüfers: Informationspflichtverletzung bei Prüfung des …
Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf einer Pflichtverletzung des Schädigers beruhen und durch einen selbstständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht sind, bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen, wenn der Entschluss des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert ist und keine ungewöhnliche Reaktion auf die Schädigung darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juli 1971 - V ZR 125/70, NJW 1971, 1980, 1981; Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127; Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512, 513). - OLG Köln, 19.10.2022 - 11 U 247/21
Ansprüche wegen fehlerhafter Abdichtung eines Gebäudes Kostenentscheidung im …
Eine Ersatzpflicht kann auch dann der Billigkeit entsprechen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH, NJW 2001, 512, 513). - OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 23 U 187/08
Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Haftung des …
In solchen sog. Herausforderungsfällen ist es indes in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass eine (psychisch vermittelte) Kausalität zu bejahen ist, wenn die Handlung des Geschädigten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion darauf darstellt (BGH, Urteil vom 17.10.2000, X ZR 169/99, NJW 2001, 512;… Palandt-Heinrichs,a.a.O., Vor § 249, Rn 77 mwN). - AG Brandenburg, 23.05.2011 - 34 C 124/10
Kein Schadenersatz wegen Verletzung von Eigentumspositionen mangels schlüssiger …
Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, sind im Übrigen stets auch einer wertenden Betrachtung zu unterziehen ( BGH , NJW 2001, Seiten 512 ff. = MDR 2001, Seiten 499 f.; BGH , BGHZ 58, Seiten 162 ff. m.w.N. ), die das Gericht gemäß § 286 ZPO vorzunehmen hat.Dabei gehört zu den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, dass solche Kausalverläufe nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich auch nicht mehr zugerechnet werden können ( BGH , NJW 2001, Seiten 512 ff. = MDR 2001, Seiten 499 f.; BGH , NJW 1995, Seiten 126 f. m.w.N. ).
Wenn der geltend gemachte Schaden aber insoweit nicht ohne eigenes Verhalten des Klägers entstehen kann und dieses Verhalten des Klägers auf seinem freien Entschluss beruht kann dies grundsätzlich auch zur Folge haben, dass ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang nicht mehr gegeben ist ( BGH , NJW 2001, Seiten 512 ff. = MDR 2001, Seiten 499 f. = WuM 2001, Seiten 18 f. = VersR 2001, Seiten 468 ff. ).
- OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18
VW-Diesel-Skandal: Keine deliktische Haftung des Herstellers bei …
- BGH, 17.09.2002 - X ZR 237/01
Einbeziehung eines durch einen Versicherungsvertrag Begünstigten in die …
- AG Brandenburg, 02.11.2006 - 31 (33) C 4/03
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Baumarktbetreibers: Schädigung eines …
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Auskunftsvereinbarung zwischen einem Markeninhaber und einem Einzelhändler: …
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Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; …
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 5 U 114/16
Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich des zu erbringenden …
- OLG Karlsruhe, 23.06.2005 - 9 U 171/04
Haftung des Privatsachverständigen wegen fehlerhaftem Baugutachten: …
- OLG Brandenburg, 17.02.2020 - 1 U 21/19
Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189
- BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 993/12
Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei …
- OLG Düsseldorf, 02.02.2018 - 22 U 73/17
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- OLG Frankfurt, 25.03.2020 - 17 U 82/19
VW-Dieselskandal: Deliktische Haftung der Importeurin und der Motorherstellerin …
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- LG Saarbrücken, 06.07.2009 - 15 O 75/08
Abschlagsrechnung um 1,5% gekürzt: Arbeitseinstellung unzulässig!
- OLG Dresden, 25.03.2004 - 10 U 902/00
Defizite im Standsicherheitsnachweis: Haftungsrisiken
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- OLG Saarbrücken, 19.08.2011 - 8 W 182/11
Haftung bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten
- OLG Saarbrücken, 08.10.2009 - 8 U 446/08
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- OLG Saarbrücken, 13.10.2010 - 1 U 380/09
Berechtigung des Auftragnehmers zur Einstellung der Arbeiten
- AG Berlin-Charlottenburg, 28.02.2011 - 204 C 14/10
Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Kartenmaterial auf der eigenen …
- OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 72/13
Ansprüche wegen unrichtiger Auskunft über den Hersteller eines …
- LG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - 6 O 426/15
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 3 Sa 185/12
Bezug von Überbrückungsbeihilfe - anderweitige Beschäftigung - Vereinbarkeit der …
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- OLG Köln, 26.05.2008 - 5 U 175/07
Arztrecht - unbegründete Schadensersatzklage bei fehlender Zurechnung von …
- BGH, 10.02.2004 - X ZR 59/01
Aufhebung des Berufungsurteils mangels Vereinbarkeit der tatsächlichen …
- OLG Brandenburg, 21.12.2006 - 12 U 19/06
Feststellungsklage: Vorliegen von Subsidiarität hinsichtlich der Klage auf …
- OLG Frankfurt, 09.12.2020 - 17 U 293/19
VW-Diesel-Skandal: Kein Schadenersatz wegen Erwerbs eines Fahrzeugs mit …
- LG Hamburg, 29.08.2012 - 318 S 56/11
Reiserecht: Nichtbeförderung eines Fluggastes wegen Verspätung des …
- BGH, 10.03.2005 - III ZR 289/04
Haftung eines Sachverständigen für Mängel eines Verkehrswertgutachtens und …
- LG Kiel, 04.05.2007 - 12 O 93/06
- KG, 02.08.2021 - 8 U 209/19
- OLG Frankfurt, 29.04.2020 - 17 U 203/19
Deliktische Haftung des Motorenherstellers im Abgasskandal nach Informationen der …
- OLG Koblenz, 20.08.2014 - 5 U 236/14
Pflicht eines Alten- und Pflegeheims zur sachgemäßen Lagerung von Medikamenten
- OLG Koblenz, 08.01.2014 - 5 U 269/13
Ersatzfähigkeit des durch den Verkauf von Anteilen einer an einer GmbH …
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Diesel-Skandal: Keine Haftung von VW für manipulierte Abgassteuerung bei Kauf …
- OLG Stuttgart, 13.06.2002 - 19 U 211/01
Kein Schadensersatzanspruch des Grundstückserwerbers bei richtigem Wertgutachten; …
- LG Bielefeld, 29.03.2001 - 8 O 570/00
Versicherungsnehmer als Begünstigter aus einem vom Versicherer eingeholten …
- LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09
Bei Beschädigung und dadurch bedingter Fällung einer Rotbuche aufgrund von …
- VG Köln, 27.06.2012 - 8 K 5328/11
Rechtmäßigkeit des Abbruchs einer Jägerprüfung wegen unsicherer Handhabung der …
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Streit um Schadenersatz wegen der Nichtausführung von Zahlungsanweisungen; …
- AG Stuttgart, 28.04.2009 - 41 C 1775/08
- LG Bochum, 29.10.2002 - 9 S 147/02