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   BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99   

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BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99 (https://dejure.org/2000,417)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 (https://dejure.org/2000,417)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 (https://dejure.org/2000,417)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 38 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 249 Satz 1 BGB
    Sachverständigengutachten/Verkehrswert eines Grundstücks/Schadensersatz

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Grundstückskauf trotz überhöhten Preises

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 38 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 249 Satz 1 BGB
    Sachverständigengutachten/Verkehrswert eines Grundstücks/Schadensersatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist ein Wertgutachten für einen Schaden "ursächlich"? (IBR 2001, 133)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 512
  • ZIP 2001, 338
  • MDR 2001, 499
  • ZMR 2001, 173
  • NJ 2001, 201
  • VersR 2001, 468
  • WM 2001, 527
  • DB 2001, 268 (Ls.)
  • BauR 2001, 431
  • ZfBR 2001, 164
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91

    Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99
    d) Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlaß bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (z.B. BGH, Urt. v. 29.10.1987 - IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143, 1145 m.w.N.; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn der Geschädigte infolge des haftungsbegründenden Ereignisses in eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Dritten geraten ist, sie durch Vergleich beendet und die vergleichsweise übernommene Verpflichtung den Schaden darstellt (z.B. BGH, Urt. v. 19.5.1988 - III ZR 32/87, NJW 1989, 99, 100; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589).

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 126/93

    Umfang des Schadensersatzes wegen rechtswidrigem Ausschluß aus der

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99
    Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob auch Adäquanz vorliege, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur sachgerechten Eingrenzung zurechenbarer Schäden die Feststellung der Kausalität nicht ausreicht, sondern weiterhin erforderlich ist, daß das haftungsbegründende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.).

    Dabei gehört - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zu den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, daß solche Kausalverläufe nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.).

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99
    Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung einer Person, die - wie der Beklagte als ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des betreffenden Landkreises - über eine besondere Sachkunde verfügt und im Auftrag eines Beteiligten ein Gutachten abgibt, von dem bestimmungsgemäß gegenüber einem Dritten Gebrauch gemacht werden soll (BGH, Urt. v. 10.11.1994 - III ZR 50/94, NJW 1995, 392 f.).
  • BGH, 19.05.1988 - III ZR 32/87

    Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts; Drittbezogenheit von Amtspflichten;

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99
    In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn der Geschädigte infolge des haftungsbegründenden Ereignisses in eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Dritten geraten ist, sie durch Vergleich beendet und die vergleichsweise übernommene Verpflichtung den Schaden darstellt (z.B. BGH, Urt. v. 19.5.1988 - III ZR 32/87, NJW 1989, 99, 100; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589).
  • BGH, 29.10.1987 - IX ZR 181/86

    Pflichten des Notars bei vorbehaltenem Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag;

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99
    d) Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlaß bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (z.B. BGH, Urt. v. 29.10.1987 - IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143, 1145 m.w.N.; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589 m.w.N.).
  • BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70

    Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99
    c) Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, sind stets einer wertenden Betrachtung zu unterziehen (BGHZ 58, 162, 168 m.w.N.), die der Tatrichter gemäß § 286 ZPO vorzunehmen hat.
  • LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08

    Kauf von Anteilen unter Verzicht auf eine Due-Diligence-Prüfung; Anfechtbarkeit

    Wenn die Kenntnis der von der Klägerin behaupteten, streitigen "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätte, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es nach der Lebenserfahrung nahegelegen, eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht zugunsten der Klägerin für den Fall der in Ziffer 4.13 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 geregelten und daher für möglich gehaltenen "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" durchzusetzen und zu vereinbaren und andernfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Da dies unstreitig nicht erfolgte, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin, die Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 abzuschließen, nunmehr ihr seit 2004 unstreitig geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG unabhängig von dem Risiko der von der Klägerin gerügten verdeckte Sacheinlage in Höhe von 2.220.565,95 EUR zu den von der Beklagten zu 1 geforderten Bedingungen zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Wenn die Richtigkeit der Angaben im Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung zu unternehmen oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Da dies unstreitig nicht erfolgte und der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Diligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG und der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Wenn die Klägerin ganz besonders an dem Auslandsgeschäft der X AG interessiert gewesen sein sollte und wenn die Richtigkeit der Angaben in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der der Klägerin zuzurechnenden Kenntnis L3 von der Handlungsunfähigkeit der Saudi X Ltd. und der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse zu unternehmen beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).

    ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch entscheidend in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung und unabhängig von der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG sowie der Saudi X Ltd. sowie der wahren Wertverhältnisse zu den von den Aktionären geforderten Bedingungen einschließlich Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Wenn die Richtigkeit der Angaben in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung zu unternehmen oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Da dies unstreitig nicht erfolgte und der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Diligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG und der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Kaufpreis und Bedingungen zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Daher ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht zugunsten der Klägerin für den Fall der in Ziffer 4.13 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 geregelten und daher für möglich gehaltenen " unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" durchzusetzen und zu vereinbarenden, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse zu unternehmen beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).

    ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu sämtliche Vertragsschlüsse mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T zählen) nunmehr ihr seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch entscheidend in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung und unabhängig von der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG sowie der Saudi X Ltd. sowie der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Bedingungen einschließlich Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).

    In dem geltend gemachten Schaden der Klägerin hat sich daher nur das Risiko verwirklicht, das allgemein besteht, wenn als berechtigt erkennbare Zweifel aufgrund eines individuell bestehenden Interesses willentlich zurückgestellt werden, und sodann keine Beachtung mehr finden (ebenso BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

  • BGH, 13.10.2016 - IX ZR 149/15

    Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Antrag des Mieters auf Einstellung von

    a) Der Zurechnungszusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und dem Schaden bei eigenen selbstschädigenden Handlungen des Geschädigten bleibt bestehen, wenn die Handlung durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde oder für sie ein rechtfertigender Anlass im Sinne einer nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewertenden Entschließung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 29 f; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127; vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512, 513; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567 Rn. 12; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 44; MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 167 ff; BeckOK-BGB/Schubert, März 2011, § 249 Rn. 64 und 88; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., Seite 136 f; für die Anwaltshaftung G. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 46).
  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Dies entspricht auch allgemeiner Rechtsauffassung (BGHZ 138, 257, 260 ff. ;Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - VersR 2001, 468 und vom 9. Juli 2002 - X ZR 244/00 - NJW-RR 2002, 1528 unter I. 3. b); OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG München, r+s 1990, 273, 274; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 328 Rn. 34; Steffen, DAR 1997, 297, 298; Huber, DAR 2002, 385, 393) .
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