Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.11.2002

Rechtsprechung
   BGH, 11.04.2006 - X ZR 175/01 (1)   

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https://dejure.org/2006,3385
BGH, 11.04.2006 - X ZR 175/01 (1) (https://dejure.org/2006,3385)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2006 - X ZR 175/01 (1) (https://dejure.org/2006,3385)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2006 - X ZR 175/01 (1) (https://dejure.org/2006,3385)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Patent über eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut und Stückgutstapeln mit einer Stretchfolienhaube; Teilweise Nichtigkeit eines einheitlichen Patentverfahrens; Mangelnde Ausführbarkeit des Streitpatents als Nichtigkeitsgrund; Nichtigkeit des Patents auf Grund ...

  • Judicialis

    EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. b; ; EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; ; EPÜ Art. 54; ; IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EPÜ Art. 56
    "Stretchfolienhaube"; Neuheit einer Erfinderung; Lösung erkannter Probleme durch einen Fachmann

  • rechtsportal.de

    EPÜ Art. 56
    "Stretchfolienhaube"; Neuheit einer Erfinderung; Lösung erkannter Probleme durch einen Fachmann

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Gegenstand eines Streitpatents

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 666
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.04.1966 - Ia ZB 9/65

    Patentanmeldung betreffend "Abtastverfahren für eine Fernsehübertragungsanlage" -

    Auszug aus BGH, 11.04.2006 - X ZR 175/01
    Von einem Fachmann wird zwar erwartet, dass er die auf seinem Fachgebiet üblichen Routineversuche durchführt, so dass Lösungen, die auf diesem Wege gefunden werden, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen können (BGH Beschl. v. 28.4.1966 - Ia ZB 9/65 , BlPMZ 1966, 234, 235 - Abtastverfahren, insoweit nicht in GRUR 1966, 583 abgedruckt).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 30/02

    "Einkaufswagen II"; Nichtigkeit eines Patents wegen Erteilung über den Inhalt der

    Auszug aus BGH, 11.04.2006 - X ZR 175/01
    Zur Feststellung, ob dieser Nichtigkeitsgrund (Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung) vorliegt, ist der Gegenstand des erteilten Patents mit der Gesamtheit des Inhalts der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen und festzustellen, ob die ursprüngliche Offenbarung erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag dem Fachmann von vornherein als zur Erfindung gehörend offenbart worden ist, ohne dass den in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung formulierten Patentansprüchen die gleiche Bedeutung zukommt wie den Patentansprüchen des erteilten Patents (Sen. Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023 - Einkaufswagen II).
  • BGH, 12.10.2004 - X ZR 190/00

    "Paneelelemente"; Begriff der erfinderischen Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 11.04.2006 - X ZR 175/01
    Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit die Beklagte das Streitpatent bezüglich des Patentanspruches 3 nicht mehr verteidigt, was insoweit ohne weitere Sachprüfung zur Nichtigerklärung führt (Sen.Urt. v. 12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente m.N.).
  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Das Klagepatent umfasst nach dem Ergebnis des Nichtigkeitsberufungsverfahrens, das mit Senatsurteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 - Stretchfolienhaube) abgeschlossen worden ist, sechs Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 2 wie folgt lauten:.

    a) Der Senat hat im das parallele Nichtigkeitsverfahren betreffenden Urteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 - Stretchfolienhaube) ausgeführt, dass sich das Verfahren nach Patentansprüchen 1 und 2 des Klagepatents nicht auf Seitenfaltenschlauchmaterial bestimmter Zuführbreite bezieht, so dass das Seitenfaltenschlauchmaterial im Bevorratungs- und Zuführzustand der der Quernaht parallelen Breite des zu umhüllenden Guts entsprechen oder von ihr abweichen kann.

    Wie der Senat im bereits genannten Urteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01) ausgeführt hat, kann Patentanspruch 1, auf den Patentanspruch 2 rückbezogen ist, nicht dahin ausgelegt werden, dass Merkmal 5 ein gegenüber Merkmal 4 b selbständiges (alternatives) Verfahren enthält, so dass im Verlauf des einen Verfahrens die Breite des Schlauchmaterials im Bevorratungszustand bereits der Breite der der Quernaht parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Guts entspricht und die Quernaht in der Bevorratungsbreite der Folie ohne Anpassung der Länge der Quernaht an die Breite des zu umhüllenden Guts abgeschweißt wird, wie dies im Stand der Technik praktiziert worden ist (Beschreibung des Klagepatents Abs. 0017), und in dem anderen Verfahren eine Umformung der Schlauchfolie erfolgt, um eine Quernaht in "Ideallänge" abschweißen zu können.

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

    Soweit die Klägerin das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr verteidigt hat, hat dies ohne weitere Sachprüfung zur Nichtigkeit geführt (Sen.Urt. v. 11.4.2006 - X ZR 175/01, GRUR 2006, 666, Tz. 20 - Stretchfolienhaube).
  • BGH, 14.05.2009 - Xa ZR 148/05

    Heizer

    Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, Patentanspruch 1 nicht mehr isoliert, sondern nurmehr im Zusammenhang mit einem bestehen bleibenden Patentanspruch 14 verteidigen zu wollen, führt der mangelnde Rechtsbestand des Streitpatents im Umfang seines Patentanspruchs 14 dazu, dass auf Grund dieser Erklärung auch Patentanspruch 1 fällt (vgl. BGH, Urt. v. 11.4. 2006 - X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 - Stretchfolienhaube).
  • BGH, 11.09.2007 - X ZR 27/04

    Stahlblech

    Es genügt, dass der Fachmann, von dem ein solches Blech verlangt wurde, hinreichenden Grund hatte, die in der Entgegenhaltung offenbarte mittels freien Stickstoffs erreichte Festigkeitssteigerung durch Alterung mit einer begrenzten Anzahl von Versuchen und begründeter Erfolgserwartung auch bei der Herstellung eines Blechs zu erproben, das eine noch etwas höhere Härte haben sollte, und hierzu gegebenenfalls den Gesamtstickstoffgehalt, aber auch die Verfahrensführung beim Warmwalzen, Glühen und Nachwalzen so anzupassen und zu variieren, dass die gewünschte Härtekategorie erreicht werden konnte (vgl. zu naheliegenden Versuchen BGHZ 170, 215 Tz. 31 - Carvedilol II; Sen.Urt. v. 11.4.2006 - X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 Tz. 56 - Stretchfolienhaube; v. 3.5.2006 - X ZR 24/03, GRUR 2006, 930 Tz. 30 - Mikrotom; ferner TBK-EPA, ABl. 1996, 309, 328 - Triazole/AGREVO; US Supreme Court v. 30.4.2007 - KSR International Co. v. Teleflex Inc. et al.).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2010 - 2 U 61/08

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektronische

    Da die Klägerin das Klageschutzrecht nur in eingeschränktem Umfang mit den hier in Rede stehenden Merkmalen 10 bis 12 verteidigt hat, hat das Bundespatentgericht das Klagepatent ohne weitere Sachprüfung beschränkt (vgl. BGH GRUR 2006, 666 Rdnr. 20 - Stretchfolienhaube; GRUR 2007, 778, 780 Rdnr. - Ziehmaschinenzugeinheit).
  • BPatG, 04.08.2022 - 2 Ni 6/21
    Dies muss zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2006, X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 - Stretchfolienhaube , Rn. 53, Rn. 59; Urteil vom 17. September 2002, X ZR 1/99, …
  • BPatG, 17.03.2011 - 2 Ni 21/09

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Patentes durch Rücknahme einer gegen das

    Die somit zulässige Beschränkung des Patents durch die Beklagte und die Rücknahme der gegen das beschränkte Patent gerichteten Klage durch die Nichtigkeitsklägerin haben zur Folge, dass das Streitpatent, soweit es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (vgl. BGH GRUR 1962, 294 -Hafendrehkran; GRUR 2006, 666 -Stretchfolienhaube; GRUR 2007, 404f -Carvedilol II; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 233, S. 148).
  • BPatG, 09.12.2008 - 6 W (pat) 54/04
    Unabhängig davon wird von ihm erwartet, dass er auf seinem Fachgebiet übliche Routineversuche durchführt, so dass Lösungen, die auf diesem Weg gefunden werden, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen können (BGH "Stretchfolienhaube" GRUR 2006, 666).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.2002 - X ZR 175/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6327
BGH, 05.11.2002 - X ZR 175/01 (https://dejure.org/2002,6327)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2002 - X ZR 175/01 (https://dejure.org/2002,6327)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2002 - X ZR 175/01 (https://dejure.org/2002,6327)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesuch auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit; Anschein der Parteilichkeit; Gründe für Zweifel an der Unparteilichkeit; Frühere Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.11.2002 - X ZR 136/99

    Befangenheit eines Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - X ZR 175/01
    Mit Schriftsatz vom 22. August 2002 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Parallelprozeß X ZR 136/99 den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

    a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, der gerichtliche Sachverständige sei nicht ausreichend sachkundig, wie sich aus dem in der Sache X ZR 136/99 vorgelegten Gutachten vom Oktober 2001 ergebe; er habe als Leiter des Arbeitsbereichs Konstruktionstechnik 1 der Technischen Universität ... und ausweislich den Angaben seiner persönlichen Homepage zu der dem Streitpatent zugrundeliegenden Technologie der Stretchfolienverpackung keine Berührungspunkte.

    Er hat aber deutlich gemacht, daß sich das von ihm beratene Unternehmen bereits 1996 von diesem Geschäftsbereich trennte, er zumindest seit dieser Zeit nicht mehr in diesem Rahmen beratend tätig war und daß er selbst seit Ende 2000 aus dem Beirat des Unternehmens ausgeschieden ist und damit zum Zeitpunkt der Erstellung des in der Sache X ZR 136/99 vorgelegten Gutachtens nicht mehr als Beirat bei H. tätig war.

  • BGH, 11.07.1995 - X ZR 99/93

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - X ZR 175/01
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93).

    Dagegen wurde es als die Ablehnung nicht rechtfertigend angesehen, wenn der Sachverständige vor längerer Zeit für einen am Verfahren nicht beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet tätig war (Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93).

  • BGH, 15.04.1975 - X ZR 52/73

    Befangenheit eines Sachverständigen in Patentnichtigkeitssachen -

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - X ZR 175/01
    Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 69 - Sachverständigenablehnung).
  • BGH, 13.01.1987 - X ZR 29/86

    "Werkzeughalterung"; Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - X ZR 175/01
    Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 69 - Sachverständigenablehnung).
  • BGH, 04.12.2001 - X ZR 199/00

    Sachverständigenablehnung; Erfinder einer Konkurrenz-Patents als Sachverständiger

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - X ZR 175/01
    Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 69 - Sachverständigenablehnung).
  • BGH, 10.11.1998 - X ZR 137/94

    Herzklappenprothese

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - X ZR 175/01
    Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 69 - Sachverständigenablehnung).
  • BGH, 13.10.1987 - X ZB 29/86

    "Wärmeaustauscher"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren zur

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - X ZR 175/01
    Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 69 - Sachverständigenablehnung).
  • BGH, 23.10.2007 - X ZR 100/05

    Sachverständigenablehnung II

    Auch sie wären für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Sen.Beschl. v. 5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachverständigenablehnung 07 sowie Parallelentscheidungen vom selben Tag - X ZR 175/01 und X ZR 178/01, FF 2003 Sonderheft 1, 107, Leitsatz auch in Mitt. 2003, 333 - Sachverständigenablehnung 09).

    Auch eine Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten (zu diesem Fall Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen 1994 - 1998, 551 - Sachverständigenablehnung 05; Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06) rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht (Sen.Beschl. v. 18.9.2007, aaO; vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93, Schulte-Kartei PatG 26-29 Nr. 39 - Sachverständigenablehnung 01; vgl. weiter Sen.Beschl. v. 5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachverständigenablehnung 07, Umdruck S. 5, und zwei Entscheidungen vom selben Tag - X ZR 175/01 und X ZR 178/01, FF 2003 Sonderheft 1, 107, Leitsatz auch in …

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