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   BGH, 16.03.2004 - X ZR 185/00   

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https://dejure.org/2004,3283
BGH, 16.03.2004 - X ZR 185/00 (https://dejure.org/2004,3283)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2004 - X ZR 185/00 (https://dejure.org/2004,3283)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2004 - X ZR 185/00 (https://dejure.org/2004,3283)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patent zum Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln; Nichtigkeit eines Patentanspruchs; Bemessungsregel für das Ausmaß einer Druckdifferenz ; Ungenügende Beschreibung eines Streitpatents ; Befüllung eines Tintenversorgungstanks mit einem relativ zur umgebenden ...

  • Judicialis

    EPÜ Art. 69; ; EPÜ Art. 52 ff.; ; EPÜ Art. 138; ; IntPatÜG Art. II § 6; ; PatG §§ 81 ff.; ; PatG §§ 110 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln"; Auslegung eines Patentanspruchs im Nichtigkeitsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Auslegung eines angegriffenen Patentanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 579
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.12.2002 - X ZR 68/99

    "Kosmetisches Sonnenschutzmittel"; Erfinderische Tätigkeit bei Kombination

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - X ZR 185/00
    Der Umstand, daß die in dem beanspruchten Verfahren mit Tinte imprägnierten Tintenabsorbierungsmittel möglicherweise in besonderer Weise von Lufteinschlüssen frei sind, ist daher kein unerwarteter und überraschender Effekt und kann daher eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen (vgl. auch Sen.Urt. v. 10.12.2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel).
  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 220/99

    Teilweise Nichtigkeit eines Patents betreffend einen Tintenversorgungstank für

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - X ZR 185/00
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Oktober 2003 in dem zwischen den Parteien geführten Nichtigkeitsverfahren X ZR 220/99 ausgeführt hat, ist es für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit, einen Tintenversorgungstank, in dem die für den Druckvorgang erforderliche Tinte bereit gehalten wird, mit einem Luftloch zu versehen, durch das in dem Maße, in dem beim Druck Tinte verbraucht wird, Luft in den Tintenversorgungstank eintreten kann, so daß das Entstehen eines den Tintenfluß störenden oder verhindernden Unterdrucks vermieden wird.
  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - X ZR 185/00
    Für diese Feststellung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Feststellung des Sinngehalts und bei der Auslegung des Patents im Verletzungsstreit (vgl. Sen.Urt. v. 24.9. 2003 - X ZR 7/00, GRUR 2004, 47 - blasenfreie Gummibahn I, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 12.02.2003 - X ZR 200/99

    "Hochdruckreiniger", Begriff der erfinderischen Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - X ZR 185/00
    Denn bei der Beurteilung, ob der beanspruchten Lösung eine erfinderische Bedeutung beizumessen ist, muß von dem ausgegangen werden, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (Sen.Urt. v. 12.2.2003 - X ZR 200/99, GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger m.w.N.).
  • BGH, 14.05.2009 - Xa ZR 148/05

    Heizer

    Hierin liegt mithin im Sinn ständiger Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 10.12.2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317 - kosmetisches Sonnenschutzmittel I; Urt. v. 12.02.2003 - X ZR 200/99, GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger; Urt. v. 16.03.2004 - X ZR 185/00, GRUR 2004, 579 - Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln; EPA T 21/81, ABl.
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2015 - 2 U 35/15

    Durchsetzung von Patentansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

    Das Aufzeigen bisher nicht bekannter Nutzen bei Anwendung bekannter Maßnahmen gibt dem Fachmann in der Regel keine über den Stand der Technik hinausgehende Lehre, hier fehlt daher die Neuheit (vgl. BGH, GRUR 2003, 317 Kosmetisches Sonnenschutzmittel I; GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger; GRUR 2004, 579 - Tintenabsorbierungsmittel; Benkard a.a.O.).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 186/00

    Zurückweisung der Nichtigkeitsklage gegen ein Patent betreffend einen

    1. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt und der Senat bereits in den zwischen den Parteien ergangenen Urteilen vom 17. Februar 2004 (X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tintenstandsdetektor) und vom 16. März 2004 (X ZR 185/00, GRUR 2004, 579 - Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln) ausgeführt hat, ist Fachmann auf dem hier einschlägigen Gebiet ein Diplom-Ingenieur mit Universitäts- oder Fachhochschulausbildung auf dem Gebiet der Feinwerktechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Tintenpatronen für Nadeldrucker, Tintenstrahldrucker und ähnliche Geräte.
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15

    Durchsetzung von Patentansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

    Das Aufzeigen bisher nicht bekannter Nutzen bei Anwendung bekannter Maßnahmen gibt dem Fachmann in der Regel keine über den Stand der Technik hinausgehende Lehre, hier fehlt daher die Neuheit (vgl. BGH, GRUR 2003, 317 Kosmetisches Sonnenschutzmittel I; GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger; GRUR 2004, 579 - Tintenabsorbierungsmittel; Benkard a.a.O.).
  • BGH, 16.06.2009 - X ZR 61/05

    Nichtigerklärung eines Patents für einen doppellumigen Katheder, da der

    Hierbei handelt es sich jedoch um einen Effekt, der durch die Ausbildung der dauerhaften Krümmungen in dem flexiblen Material der bekannten Verlängerungsrohre zentralvenöser Katheter zwangsläufig auftritt, also um einen bloßen "Bonus-Effekt", der bei Ausbildung der dauerhaften U-Form in dem elastischen Material der Verlängerungsrohre zu erwarten ist und demzufolge eine Wertung des patentierten Gegenstandes als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend nicht trägt (vgl. Sen.Urt. v. 10.12.2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317 - kosmetisches Sonnenschutzmittel I; Sen.Urt. v. 16.3.2004 - X ZR 185/00, GRUR 2004, 579 - Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln; vgl. Jestaedt in Benkard, EPÜ, Art. 56 Rdn. 111; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 4 PatG Rdn. 73; Asendorf/Schmidt in Benkard, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 4 PatG Rdn. 56).
  • LG Düsseldorf, 14.01.2014 - 4a O 207/12

    Mobile Anzeigevorrichtung

    Aus dem Verbot einer sachlichen Einschränkung folgt deshalb nur ein Verbot, einen Patentanspruch unter seinen Sinngehalt auszulegen (vgl. BGH GRUR 2004, 579 - Imprägnierung von Tintenabsorbierungsmitteln ).
  • LG Düsseldorf, 31.03.2009 - 4b O 56/08

    Portionenkapsel

    Wollte man hingegen bei der Auslegung des Merkmals (2) fordern, nur ein solches Verteilorgan sei vom Schutzbereich umfasst, das in einer bestimmten Weise ein gleichmäßiges Durchströmen bewirke, hieße das, das Klagegebrauchsmuster in unstatthafter Weise "unter seinen Wortlaut" auszulegen (BGH GRUR 2004, 579 - Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln; vgl. auch BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube).

    Maßgeblich ist dabei nicht die in der Gebrauchsmusterschrift bezeichnete Aufgabe, sondern eine objektivierte Aufgabe in dem Sinne, dass es darauf ankommt, was die beanspruchte Lösung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (so ausdrücklich zum PatG: BGH GRUR 1985, 31, 32 - Acrylfasern; BGH GRUR 2004, 579, 582 - Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln; BGH GRUR 2005, 141, 142 - Anbieten interaktiver Hilfe).

  • BPatG, 17.02.2023 - 4 Ni 1/23
    Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unter objektiver Betrachtung schließt ein, dass die in der Patentschrift formulierte Aufgabe nicht zur Beurteilung der erfinderischen Leistung herangezogen wird, sondern darauf abzustellen ist, was die beanspruchte Lösung gegenüber dem Stand der Technik insgesamt tatsächlich leistet (BGH, Urteil vom 16. März 2004 - X ZR 185/00, GRUR 2004, 579 - Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln; Asendorf / Schmidt in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 4 PatG Rn. 24 m. zahlr.
  • BPatG, 08.08.2005 - 34 W (pat) 702/03

    Widerruf eines Patents; Zulässigkeit der Verteidigung eines Schutzrechts

    Er hat dann aber nicht mehr (wie noch in seiner Entscheidung GRUR 2004, 579, 583 - Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln) geprüft, ob dem Patent in seiner erteilten Fassung Nichtigkeitsgründe entgegenstehen.
  • BPatG, 08.03.2005 - 34 W (pat) 7/03
    Die formalen Bedenken der Einsprechenden gegen den Anspruch 1 nach Hauptantrag können dahingestellt bleiben (BGH GRUR 2004, 579).
  • BPatG, 04.03.2004 - 34 W (pat) 37/02
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