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   BGH, 20.02.2018 - X ZR 23/17   

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https://dejure.org/2018,10052
BGH, 20.02.2018 - X ZR 23/17 (https://dejure.org/2018,10052)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2018 - X ZR 23/17 (https://dejure.org/2018,10052)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - X ZR 23/17 (https://dejure.org/2018,10052)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichszahlung für eine der Annullierung gleichstehende große Verspätung des Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände hinsichtlich Vermeidbarkeit (hier: Vogelschlag)

  • rewis.io

    Fluggastrechteverordnung: Zumutbare Vorkehrungen zur Vermeidung von Flugverspätungen durch Vogelschlag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3
    Ausgleichszahlung für eine der Annullierung gleichstehende große Verspätung des Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände hinsichtlich Vermeidbarkeit (hier: Vogelschlag)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vogelschlags als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus BGH, 20.02.2018 - X ZR 23/17
    (a) Das Berufungsgericht hat die Zumutbarkeit anlassunabhängiger Vorkehrungen vor dem Vogelschlag verneint, indem es auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen hat, dass die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung begründet, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 Rn. 20 ff.; Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 Rn. 10).

    Hieraus ergeben sich Anforderungen an die Ausgestaltung des Flugplans, der den Kapazitäten der Flotte anzupassen ist und eine gewisse Zeitreserve zwischen zwei Flügen vorzusehen hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 Rn. 21 f.), nicht jedoch die Obliegenheit, eine oder mehrere Ersatzmaschinen für den Fall vorzuhalten, dass ein Flugzeug infolge eines nicht als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO anzuerkennenden Umstands wie eines abnutzungsbedingten Defekts ausfällt, der innerhalb der eingeplanten Zeitreserve nicht behoben werden kann.

    Umgekehrt bilden in Fällen außergewöhnlicher Umstände allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen den Maßstab für die zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung zumutbaren Maßnahmen (BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 25).

  • BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der

    Auszug aus BGH, 20.02.2018 - X ZR 23/17
    Darin liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 Rn. 24 - Pe.kov?/Travel Service a.s.; BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 Rn. 12 ff.).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Senat die Zumutbarkeit, ein Ersatzflugzeug vorzuhalten, zunächst für den Fall eines seltener angeflogenen Flughafens (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 Rn. 24) und erst später grundsätzlich verneint hat.

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus BGH, 20.02.2018 - X ZR 23/17
    Darin liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 Rn. 24 - Pe.kov?/Travel Service a.s.; BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 102/13

    Fluggastrechte bei großer Verspätung: Entlastung des Luftbeförderungsunternehmens

    Auszug aus BGH, 20.02.2018 - X ZR 23/17
    (a) Das Berufungsgericht hat die Zumutbarkeit anlassunabhängiger Vorkehrungen vor dem Vogelschlag verneint, indem es auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen hat, dass die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung begründet, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 Rn. 20 ff.; Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 Rn. 10).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 255/02

    SIM-Lock II

    Auszug aus BGH, 20.02.2018 - X ZR 23/17
    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 Rn. 7) fehlt es, wie auch die Revision nicht verkennt, an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision.
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 20.02.2018 - X ZR 23/17
    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist, da die - insoweit der Annullierung gleichstehende (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 - Sturgeon/Condor) - große Verspätung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich trotz Ergreifung aller zumutbarer Maßnahmen nicht vermeiden ließen.
  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus BGH, 20.02.2018 - X ZR 23/17
    b) Die Verspätung geht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO auf den Vogelschlag zurück, denn sie konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Beklagten zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden (siehe zu dieser Voraussetzung BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 11).
  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 24 O 117/18

    Fluggastrechte: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks

    Wenn auch der BGH davon ausgeht, dass nicht alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um Flugzeuge anderer Luftfahrtunternehmen anzumieten (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - X ZR 23/17 -, Rn 10, juris), folgt aus diesen Entscheidungen des BGH jedenfalls die Notwendigkeit, sich um die Anmietung anderer Fluggeräte mit Besatzung zu bemühen und diese Bemühungen nicht von vornherein auszuschließen.
  • LG Frankfurt/Main, 16.01.2020 - 24 S 158/19
    Insoweit muss der Anspruchssteller darlegen, dass eine Nachfrage bei einem anderen, konkret zu benennenden Charterunternehmen im konkreten Fall erfolgversprechend gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss 20.2.2018, Az. X ZR 23/17; zit. nach juris).
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