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   BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15   

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https://dejure.org/2016,20854
BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15 (https://dejure.org/2016,20854)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2016 - X ZR 29/15 (https://dejure.org/2016,20854)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15 (https://dejure.org/2016,20854)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Pemetrexed

    Art 69 Abs 1 EuPatÜbk, Art 1 EuPatAuslProt, Art 2 EuPatAuslProt, § 14 PatG
    Europäisches Patent: Voraussetzungen einer Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln - Pemetrexed

  • IWW

    Art. 69 EPÜ, Artikels 69 EPÜ, § 3 Abs. 4 PatG, Art. 54 Abs. 5 EPÜ, § 9 Nr. 3 PatG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klagepatent betreffend die Verwendung von Pemetrexeddinatrium in Kombination mit Vitamin B12 zur Hemmung des Wachstums von Tumoren; Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln; Bestimmung des technischen Problems in einem Verletzungsrechtsstreit; Heranziehung von ...

  • rewis.io

    Europäisches Patent: Voraussetzungen einer Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln - Pemetrexed

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagepatent betreffend die Verwendung von Pemetrexeddinatrium in Kombination mit Vitamin B12 zur Hemmung des Wachstums von Tumoren; Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln; Bestimmung des technischen Problems in einem Verletzungsrechtsstreit; Heranziehung von ...

  • rechtsportal.de

    Klagepatent betreffend die Verwendung von Pemetrexeddinatrium in Kombination mit Vitamin B12 zur Hemmung des Wachstums von Tumoren; Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln; Bestimmung des technischen Problems in einem Verletzungsrechtsstreit; Heranziehung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Alternative "technische" Lösung ist grundsätzlich keine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Verletzung eines Patents mit äquivalenten Mitteln

Besprechungen u.ä.

  • dlapiper.com (Entscheidungsbesprechung)

    Neuste Entwicklungen der Äquivalenzrechtsprechung des BGH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 211, 1
  • GRUR 2016, 921
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15
    Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ist in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. Mai 2011, X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 35 - Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 13. September 2011, X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 44 - Diglycidverbindung).

    Deshalb ist eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, die zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 36 - Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 13. September 2011 - X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 44 - Diglycidverbindung).

    bb) Für Fallgestaltungen, in denen dem Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten zugrunde liegt, hat der Senat das Erfordernis der Orientierung am Patentanspruch dahin konkretisiert, dass die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen müssen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 35 - Okklusionsvorrichtung).

    Deshalb ist eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 35 - Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 13. September 2011 - X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 44 - Diglycidverbindung).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Verletzung eines Patents mit äquivalenten Mitteln nur dann zu bejahen, wenn die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um ein abgewandeltes Mittel als objektiv gleichwirkend aufzufinden, am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind (BGH, Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03, GRUR 2011, 313 Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV).

    aa) Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 63/87, BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator; Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, dass die erfindungsgemäße Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgeführten engeren Sinn) über den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich hinaus erreicht werden könnte (BGH, Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 159 = GRUR 2002, 515, 518 - Schneidmesser I).

    Ob und in welchem Umfang dies zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 156 f. = GRUR 2002, 515, 518 - Schneidmesser I).

  • BGH, 13.09.2011 - X ZR 69/10

    Diglycidverbindung

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15
    Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ist in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. Mai 2011, X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 35 - Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 13. September 2011, X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 44 - Diglycidverbindung).

    Deshalb ist eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, die zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 36 - Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 13. September 2011 - X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 44 - Diglycidverbindung).

    Deshalb ist eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 35 - Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 13. September 2011 - X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 44 - Diglycidverbindung).

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15
    Zur Herausarbeitung dessen, was die Erfindung in diesem Sinne tatsächlich leistet, trägt die Bestimmung des technischen Problems bei (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung).

    In der Patentschrift enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung dürfen - ebenso wie der übrige Inhalt der Patentschrift - nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11, GRUR 2012, 1122 Rn. 22 - Palettenbehälter III).

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15
    Um sie dem Fachmann im Sinne der Neuheitsprüfung "in die Hand zu geben", bedarf es in der Regel weitergehender Informationen insbesondere zu ihrer Individualisierung (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 28 - Olanzapin; Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 Rn. 31 - Escitalopram).
  • BGH, 05.10.2005 - X ZB 7/03

    Arzneimittelgebrauchsmuster

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist Gegenstand eines auf die Verwendung eines Stoffs zur Behandlung einer Krankheit gerichteten Patentanspruchs die Eignung des Stoffes für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich eine dem Stoff innewohnende Eigenschaft (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - X ZB 7/03, BGHZ 164, 220 = GRUR 2006, 135 - Arzneimittelgebrauchsmuster).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15
    aa) Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 63/87, BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator; Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I).
  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 5/13

    Kollagenase I - Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung:

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Patentanspruch seinem Wortlaut nach auf zweckgebundenen Stoffschutz, auf die Verwendung des Medikaments oder auf dessen Herrichtung zu einem bestimmten Verwendungszweck gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 Rn. 17 - Kollagenase I).
  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07

    Escitalopram - EPÜ Art. 54, Art. 56; PatG § 3, § 4, § 16a, § 49a; EG-VO 469/2009

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15
    Um sie dem Fachmann im Sinne der Neuheitsprüfung "in die Hand zu geben", bedarf es in der Regel weitergehender Informationen insbesondere zu ihrer Individualisierung (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 28 - Olanzapin; Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 Rn. 31 - Escitalopram).
  • BGH, 14.12.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug IV

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Verletzung eines Patents mit äquivalenten Mitteln nur dann zu bejahen, wenn die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um ein abgewandeltes Mittel als objektiv gleichwirkend aufzufinden, am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind (BGH, Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03, GRUR 2011, 313 Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV).
  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

  • BGH, 12.10.2004 - X ZR 176/02

    Staubsaugersaugrohr

  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 126/09

    Leflunomid

  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 41/13

    Patentfähigkeit: Definition eines einer Erfindung zugrunde liegenden technischen

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 113/11

    Palettenbehälter II

  • BGH, 11.11.2014 - X ZR 128/09

    Repaglinid - Nichtigkeitsklage gegen ein europäisches Arzneimittelpatent:

  • BGH, 25.02.2014 - X ZR 84/12

    Patentfähigkeit der Verwendung von Bildschirmmenüs zum Einstellen der Bildanzeige

  • OLG München, 18.05.2017 - 6 U 3039/16

    Einstweiliger Rechtsschutz bei äquivalenter Patentverletzung - Pemetrexed

    Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt habe, dass der Fachmann eine gewisse Unschärfe als mit dem technischen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansehe und daher eine derart präzise Angabe nicht ohne Weiteres den Schluss rechtfertige, dass der Einsatz einer gleichwirkenden und für den Fachmann auffindbaren Verbindung nicht am Sinngehalt des Patents orientiert sei (Urteil v. 14.06.2016, Az. X ZR 29/15, GRUR 2016, 921 Rn. 77 f. - Pemetrexed), könne dem in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zugestimmt werden.

    Weiterhin sei auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14.06.2016 (Az.: X ZR 29/15 - Pemetrexed) die Annahme einer Auswahlentscheidung, die der erforderlichen Gleichwertigkeit eines Ersatzmittels für eine äquivalente Patentverletzung entgegenstehe, vorliegend nicht ausgeschlossen, nachdem das vormalige Grundpatent EP 0432677/DE 69025723 (Anlage AG 21) für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich dem vorliegend einzig beanspruchten Pemetrexeddinatrium ausdrücklich eine "vorteilhafte" Eigenschaft zugewiesen habe.

    Die vom Verfügungspatent gelöste Aufgabe bestehe nach der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes darin, die nachteiligen toxischen Effekte des verwendeten Antifolats zu verringern, und dabei die angestrebten Wirkungen (d. h. die Tumorhemmung) aufrechtzuerhalten (BGH Urteil vom 14.06.2016, Az.: X ZR 29/15 Rn. 17 - Pemetrexed).

    Der Bundesgerichtshof habe unmissverständlich klargestellt, dass es sich bei dem Verfügungspatent als "Schweizer Anspruch" um einen zweckgebundenen Stoffschutz handele (Urteil vom 14.06.2016, Az.: X ZR 29/15 Rn. 83 ff. -Pemetrexed).

    Die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach Aufgabe des Verfügungspatents die Herstellung eines Arzneimittels sei, so dass die Beurteilung der Gleichwirkung des Merkmals "Pemetrexeddinatrium" nicht auf den Aspekt der Antifolatwirkung beschränkt werden könne, sondern auch die Wirkungen der Gegenionen auf Galenik, Verträglichkeit, Therapieeffizienz usw. von Bedeutung sein, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verfügungspatent (Urteil vom 14.06.2016, Az.: X ZR 29/15 Rn. 17, 84 - Pemetrexed), wonach dieses nicht die Herstellung eines Arzneimittels betreffe, sondern einen zweckgebundenen Stoffschutz begründe.

    Da sich die Vorgaben der deutschen Rechtsprechung von jenen der englischen Gerichte unterschieden, habe sich das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht im Einzelnen mit der Entscheidung der englischen Gerichte auseinandersetzen müssen Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung vom 14.06.2016 (Az.: X ZR 29/15 -Pemetrexed) keine Zweifel daran gelassen, dass der "Schweizer Anspruch" einen zweckgebundenen Stoffschutz zum Gegenstand habe und nicht die Herstellung eines Arzneimittels betreffe.

    Die diesbezüglichen Aussagen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zum Verfügungspatent (Urteil vom 14.06.2016, Az.: X ZR 29/15 - Pemetrexed) ließen sich ohne Einschränkung auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Davon ausgehend hat das Landgericht zutreffend die Aufgabe der verfügungspa-tentgemäßen Erfindung darin gesehen, die durch die potentiell lebensbedrohlichen Toxizitäten verbliebene Limitierung bei der optimalen Verabreichung von Antifolaten zu überwinden (Patentschrift, Anlage HL 3, HL 3a, [0001]) und bestimmte toxische Effekte, wie Mortalität und nicht-hämatologische Ereignisse, wie Hautausschläge und Müdigkeit, signifikant zu reduzieren, ohne die therapeutische Wirksamkeit des Anti-folats nachteilig zu beeinflussen (Patentschrift, Anlage HL 3, HL 3a, [0005]; vgl. auch BGH GRUR 2016, 921 Rn. 17 - Pemetrexed).

    Eine wortsinngemäße Verwirklichung der geltend gemachten Patentansprüche hat das Landgericht zutreffend mit der Begründung verneint, dass der in Merkmal 11.1 genannte Begriff "Pemetrexeddinatrium" als klar definierte chemische Substanz mit einer für den Fachmann klaren Struktur- und Summenformel nicht als "Pemetrexed" auszulegen ist (ebenso BGH GRUR 2016, 921 Rn. 30 - Pemetrexed), wogegen sich die Antragstellerin nicht mehr gewandt hat, so dass hierzu keine weiteren Ausführungen mehr veranlasst sind.

    Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH GRUR 2015, 361, Rn. 18 - Kochgefäß; BGH GRUR 2011, 313 Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2016, 921 Rn. 74 -Pemetrexed).

    Wie der Bundesgerichtshof zu dem hiesigen Verfügungspatent festgestellt hat (Urteil vom 14.06.2016, GRUR 2016, 921 Rn. 83, 84 - Pemetrexed), ist Gegenstand der Patentansprüche nicht ein Herstellungs- oder Zubereitungsverfahren - auch wenn der Anspruch aufgrund der Formulierung im Schweizer Anspruchsformat ("Swiss type claim") dem Wortlaut nach auf die Herstellung gerichtet ist - sondern die Eignung des Stoffes für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich eine dem Stoff innewohnende Eigenschaft.

    Die Lehre des Verfügungspatents bezieht sich aber - wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 14.06.2016 (GRUR 2016, 921 -Pemetrexed) klargestellt hat - nicht gegenständlich auf das Herstellungsverfahren, sondern es handelt sich um einen verwendungsbezogenen Stoffschutz, unabhängig davon, ob der Patentanspruch seinem Wortlaut nach auf zweckgebundenen Stoffschutz, auf die Verwendung des Medikaments oder auf dessen Herrichtung zu einem bestimmten Verwendungszweck gerichtet ist; der Sache nach ist die besondere Eigenschaft des Stoffs geschützt, die auch dem hergestellten Medikament innewohnt (BGH a.a.O. 83, 84 - Pemetrexed).

    Die Lehre des Verfügungspatents geht aber - wie oben bereits ausgeführt - nicht dahin, dass Pemetrexed in gelöster Form hergestellt wird, sondern es handelt sich um einen verwendungsbezogenen Stoffschutz (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 83, 84 - Pemetrexed).

    aa) Die Annahme der für eine äquivalente Verletzung erforderlichen Gleichwertigkeit, setzt voraus, dass die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 49 - Pemetrexed; BGH GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2011, 313 Rn. 35 -Crimpwerkzeug IV).

    cc) Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.06.2016 (GRUR 2016, 921 Rn. 49 ff. -Pemetrexed) festgestellt hat, kann eine Verletzung des Verfügungspatents mit äquivalenten Mitteln vorliegend nicht unter Rückgriff auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Auswahlentscheidung verneint werden.

    (1.) Danach ist eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, die zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter Schutz gestellt werden sollte, weil sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung beschränkt, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 50 - Pemetrexed; BGH GRUR 2011, 701 Rn. 36 -Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45 Rn. 44 - Diglycidverbindung).

    Als konkrete Ausführungsform dieser Erfindung wird aber nur die Verwendung von Pemetrexeddinatrium aufgezeigt (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 55 ff. - Pemetrexed).

    Eine Erweiterung der Grundsätze zur Auswahlentscheidung auf Ausführungsformen, die aufgrund der Angaben in der Patentschrift zwar nicht offenbart, aber auffindbar waren, würde hingegen schon deshalb zu weit führen, weil die Auffindbarkeit eine Grundvoraussetzung für die Bejahung von Äquivalenz ist und der Einsatz abgewandelter Mittel dann folglich niemals zu einer Patentverletzung führen könnte (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 61 -Pemetrexed).

    (3.) Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.06.2016 (GRUR 2016, 921 Rn. 63 ff. -Pemetrexed) weiter festgestellt hat, führt auch der Umstand, dass im Zuge des Patenterteilungsverfahrens eine Konkretisierung auf Pemetrexeddinatrium erfolgt ist, nicht dazu, dass alle übrigen Formen des Antifolats Pemetrexed vom Schutzbereich des Patent ausgenommen sind.

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit im Ergebnis offen gelassen, ob bei der Auslegung der geltenden Fassung eines Patents grundsätzlich auf Unterlagen aus dem Erteilungsverfahren zurückgegriffen werden darf (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 64 - Pemetrexed), was - wie das Erstgericht zu Recht ausführt - im Hinblick auf Rechtssicherheitserwägungen Bedenken begegnet.

    Vielmehr ist die Beschränkung von Pemetrexed auf Pemetrexeddinatrium erfolgt, da Pemetrexed als solches nicht als offenbart angesehen wurde (vgl. Bescheid vom 17.05.2005, Anlage AG 15, AG 15a), so dass dem keine bewusste Auswahl des Anmelders zugrunde lag, sondern dies auf formellen Zwängen beruhte (vgl. auch BGH GRUR 2016, 921 Rn. 72 -Pemetrexed).

    Die Erwähnung der Klasse der Antifolate in der Beschreibung der Patentschrift einerseits und die Beschränkung der Ansprüche auf das Antifolat Pemetrexed (als Pemetrexddinatrium) andererseits im Zuge des Erteilungsverfahrens vermag demgegenüber allenfalls andere Antifolate auszuschließen, nicht aber sämtliche Derivate des einen - vermeintlich ausgewählten - Antifolats Pemetrexed (vgl. auch BGH GRUR 2016, 921 Rn. 70 - Pemetrexed).

    (4.) Schließlich kann die Orientierung am Patentanspruch nicht allein deshalb verneint werden, weil der Begriff "Pemetrexeddinatrium" eine exakte Umschreibung für eine bestimmte chemische Verbindung darstellt, deren Detaillierungsgrad mit demjenigen einer Zahlenangabe vergleichbar ist (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 77 ff. -Pemetrexed).

    Denn dies bedeutet nicht, dass der Einsatz einer gleichwirkenden für den Fachmann auffindbaren Verbindung nicht ebenfalls am Sinngehalt des Pa tentanspruchs orientiert sein kann, weil der Fachmann eine gewisse Unschärfe als mit dem technischen bzw. stofflichen Sinngehalt einer Zahlenangabe oder einer chemischen Formel vereinbar ansieht (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 77, 78 -Pemetrexed).

    Auch dem Umstand, dass in der Beschreibung des Klagepatents (Anlage HL 3, HL 3 a [0022]) ausdrücklich ausgeführt wird, das Antifolat zur Verwendung in der Erfindung sei Pemetrexeddinatrium, kann eine darüber hinausgehende Festlegung ebenso wenig entnommen werden, wie dem mit der Definition näher charakterisierten Begriff im Patentanspruch selbst (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 81 -Pemetrexed).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Denn die Frage der Zulässigkeit einer funktionsorientierten Auslegung darf nicht isoliert am Wortlaut des Anspruchs orientiert sein, sondern bezieht sich auf den anhand der Beschreibung ausgelegten Anspruch (vgl. BGH GRUR 2016, 921 Rn. 29 f. - Pemetrexed m.w.N.).
  • LG München I, 19.11.2021 - 21 O 9358/21

    Äquivalente Verletzung eines Verwendungspatents

    Vor diesem Hintergrund betrifft die Erfindung das technische Problem, die nachteiligen toxischen Effekte, die durch die Verabreichung von Pemetrexeddinatrium verursacht werden, ohne Beeinträchtigung der therapeutischen Wirksamkeit zu reduzieren (BGH GRUR 2020, 1178 Rn. 20 - Pemetrexed II; BGH GRUR 2016, 921 Rn. 10 ff. - Pemetrexed; OLG München PharmR 2017, 402 Rn. 53).

    Hieraus folgt jedoch keine wortsinngemäße Auslegung der im Patentanspruch enthaltenen Angabe "Pemetrexeddinatrium" über ihren Wortlaut hinaus, vielmehr ist mit der Verwendung des Begriffs "Pemetrexeddinatrium" (Merkmal 1) ausschließlich die betreffende chemische Verbindung gemeint - also das Dinatriumsalz des Antifolats Pemetrexed - und fallen darunter auch bei funktionsorientierter Auslegung nicht allgemein Derivate von Pemetrexed, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Pemetrexed bereits festgestellt hat (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 34 - Pemetrexed).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung Pemetrexed (GRUR 2016, 921) festgestellt, dass eine äquivalente Verletzung des Klagepatents in Betracht kommen kann, wenn Pemetrexed nicht als Dinatriumsalz vorliegt, sondern ein anderes Salz (im dortigen Fall Kalium) verwendet wird.

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2015, 361 Rn. 18 - Kochgefäß; BGH GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; GRUR 2007, 959, 961 - Pumpeinrichtung; BGH GRUR 2016, 921 Rn. 49 f. - Pemetrexed; OLG München PharmR 2017, 402 Rn. 62).

    Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH GRUR 2015, 361 Rn. 18 - Kochgefäß; BGH GRUR 2011, 313 Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2016, 921 Rn. 74 - Pemetrexed).

    (4) Soweit die Beklagten vorbringen, für die Beurteilung der Gleichwirkung sei das Merkmal "zur Herstellung eines Arzneimittels", das Ausdruck der medizinischen Zweckbindung sei, bei der Bestimmung der erfindungsgemäßen Aufgabe des Klagepatents zur berücksichtigen, ist auf die hierzu ergangenen Feststellungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung Pemetrexed (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 83, 84) zu verweisen, wonach Gegenstand der Patentansprüche des Klagepatents nicht ein Herstellungs- oder Zubereitungsverfahren ist - auch wenn der Anspruch aufgrund der Formulierung im Schweizer Anspruchsformat ("Swiss type claim") dem Wortlaut nach auf die Herstellung gerichtet ist -, sondern die Eignung des Stoffes für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich eine dem Stoff innewohnende Eigenschaft (vgl. auch BGH GRUR 2020, 1178 Rn. 40 - Pemetrexed II).

    Die Lehre des Klagepatents bezieht sich - wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Pemetrexed klargestellt hat (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 83 f. - Pemetrexed) - nämlich nicht gegenständlich auf ein Herstellungsverfahren, sondern es handelt sich um einen verwendungsbezogenen Stoffschutz, so dass der Sache nach die besondere Eigenschaft des Stoffs geschützt ist, die dem hergestellten Medikament innewohnt.

    (1) Die Annahme der für eine äquivalente Verletzung erforderlichen Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 49 - Pemetrexed; BGH GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2011, 313 Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV).

    Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.06.2016 (GRUR 2016, 921 Rn. 49 ff. - Pemetrexed) außerdem festgestellt hat, kann eine Verletzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln vorliegend auch nicht unter Rückgriff auf die Grundsätze zur Auswahlentscheidung verneint werden, wonach eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen ist, die zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter Schutz gestellt werden sollte, weil sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung beschränkt, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 50 - Pemetrexed; BGH GRUR 2011, 701 Rn. 36 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45 Rn. 44 - Diglycidverbindung).

    Denn vorliegend wird in der Patentschrift nur eine Ausführungsform - die Verwendung von Pemetrexeddinatrium - offenbart und eine Erweiterung der Grundsätze zur Auswahlentscheidung auf Ausführungsformen, die aufgrund der Angaben in der Patentschrift zwar nicht offenbart, aber auffindbar waren, führte zu weit, weil die Auffindbarkeit eine Grundvoraussetzung für die Bejahung von Äquivalenz ist und der Einsatz abgewandelter Mittel dann folglich niemals zu einer Patentverletzung führen könnte (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 55 ff. - Pemetrexed).

    Wie der Bundesgerichtshof weiter festgestellt hat, führt auch der Umstand, dass im Zuge des Patenterteilungsverfahrens eine Konkretisierung auf Pemetrexeddinatrium erfolgt ist, nicht dazu, dass alle übrigen Formen des Antifolats Pemetrexed vom Schutzbereich des Patents ausgenommen sind (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 63 ff. - Pemetrexed).

    Schließlich kann - entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Klageerwiderung, S. 31, Rz. 109) - die Orientierung am Patentanspruch auch nicht allein deshalb verneint werden, weil der Begriff "Pemetrexeddinatrium" eine exakte Umschreibung für eine bestimmte chemische Verbindung darstellt, denn dies bedeutet nicht, dass der Einsatz einer gleichwirkenden für den Fachmann auffindbaren Verbindung nicht ebenfalls am Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert sein kann, weil der Fachmann eine gewisse Unschärfe als mit dem technischen bzw. stofflichen Sinngehalt einer Zahlenangabe oder einer chemischen Formel vereinbar ansieht (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 77 ff. - Pemetrexed).

    Auch dem Umstand, dass in der Beschreibung des Klagepatents (Abs. [0022]) ausdrücklich ausgeführt wird, das Antifolat zur Verwendung in der Erfindung sei Pemetrexeddinatrium, kann eine darüber hinausgehende Festlegung ebenso wenig entnommen werden wie dem mit der Definition näher charakterisierten Begriff im Patentanspruch selbst, so dass dieser Umstand ebenfalls nicht ausreicht, um eine Orientierung am Patentanspruch zu verneinen (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 81 - Pemetrexed).

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