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   BGH, 30.11.2004 - X ZR 43/03   

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https://dejure.org/2004,770
BGH, 30.11.2004 - X ZR 43/03 (https://dejure.org/2004,770)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2004 - X ZR 43/03 (https://dejure.org/2004,770)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2004 - X ZR 43/03 (https://dejure.org/2004,770)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch einen Werkunternehmer, welcher das Werk arbeitsteilig herstellen lässt, ohne die organisatorischen Voraussetzungen zum Entdecken des Mangels zu schaffen

  • Judicialis

    BGB § 638 Abs. 1 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Arglistiges Verschweigen eines Werkmangels durch unterlassene Überprüfung bei arbeitsteiliger Herstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Organisation des Werkunternehmers bei arbeitsteiliger Herstellung des Werks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Organisationspflichten des Unternehmers bei Arbeitsteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Arglistiges Verschweigen eines Werkmangels durch unterlassene Überprüfung bei arbeitsteiliger Herstellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Arglistiges Verschweigen: Organisationsverschulden gibt es bei allen Werkverträgen! (IBR 2005, 80)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 893
  • MDR 2005, 799
  • BauR 2005, 438 (Ls.)
  • BauR 2005, 550
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.03.1992 - VII ZR 5/91

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - X ZR 43/03
    Das gilt unabhängig davon, ob der Werkvertrag ein Bauwerk oder ein anderes Werk betrifft (Fortführung von BGHZ 117, 318).

    Das sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, diejenigen Hilfspersonen, die der Unternehmer mit der Ablieferung des Werks an den Besteller betraut hat oder die für den Unternehmer dabei mitgewirkt haben, sowie Personen, die vom Unternehmer (auch) mit der Prüfung des Werks auf Mangelfreiheit betraut sind, wenn allein deren Wissen und ihre Mitteilung den Unternehmer in den Stand versetzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (BGHZ 117, 318, 320; BGHZ 62, 63, 68; BGHZ 66, 43, 45).

    b) Diese Konsequenz ist vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 12. März 1992 (BGHZ 117, 318), auf die sich der Kläger gegenüber der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede gestützt und deren Heranziehung das Berufungsgericht auch erwogen hat, zwar in einem Fall herausgearbeitet worden, in dem der Unternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig hatte herstellen lassen.

    So hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß aus einem gravierenden Mangel an besonders wichtigen Gewerken oder aus einem besonders auffälligen Mangel an weniger wichtigen Bauteilen der Schluß auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung gerechtfertigt sein kann (BGHZ 117, 318, 322).

  • BGH, 20.12.1973 - VII ZR 184/72

    Zurechnung des arglistigen Verschweigens durch eine Hilfsperson

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - X ZR 43/03
    Arglistig verschweigt, wer sich bewußt ist, daß ein bestimmter Umstand für die Entschließung des Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, und nach Treu und Glauben verpflichtet ist, diesen Umstand mitzuteilen, ihn aber gleichwohl nicht offenbart (BGHZ 62, 63, 66).

    Das sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, diejenigen Hilfspersonen, die der Unternehmer mit der Ablieferung des Werks an den Besteller betraut hat oder die für den Unternehmer dabei mitgewirkt haben, sowie Personen, die vom Unternehmer (auch) mit der Prüfung des Werks auf Mangelfreiheit betraut sind, wenn allein deren Wissen und ihre Mitteilung den Unternehmer in den Stand versetzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (BGHZ 117, 318, 320; BGHZ 62, 63, 68; BGHZ 66, 43, 45).

  • BGH, 15.01.1976 - VII ZR 96/74

    Haftung des Hauptunternehmers für arglistiges Verschweigen eines Mangels durch

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - X ZR 43/03
    Das sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, diejenigen Hilfspersonen, die der Unternehmer mit der Ablieferung des Werks an den Besteller betraut hat oder die für den Unternehmer dabei mitgewirkt haben, sowie Personen, die vom Unternehmer (auch) mit der Prüfung des Werks auf Mangelfreiheit betraut sind, wenn allein deren Wissen und ihre Mitteilung den Unternehmer in den Stand versetzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (BGHZ 117, 318, 320; BGHZ 62, 63, 68; BGHZ 66, 43, 45).
  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06

    Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d.

    Diese Grundsätze, die der Senat für den Fall herausgearbeitet hat, dass der Unternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, finden auch beim Architektenvertrag Anwendung (Korbion/Mantscheff/Vygen/Wirth, HOAI, 6. Aufl., Einleitung Rdn. 297; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., Einleitung Rdn. 120; Leitzke in Thode/Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 29 Rdn. 27; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 2333 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550).
  • BGH, 11.10.2007 - VII ZR 99/06

    Organisationspflichten des Werkunternehmers; Zurechnung des

    a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Mangel nicht arglistig verschwiegen, denn arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 66; Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550).
  • BGH, 12.10.2006 - VII ZR 272/05

    Zurechnung des Verschuldens von Mitarbeitern des Subunternehmers bei der Prüfung

    Denn arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Umstand verschweigt (so schon BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 66; Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550).

    Erfüllungsgehilfe in diesem Sinne ist in der Regel derjenige, der mit der Ablieferung des Werkes an den Besteller betraut ist oder dabei mitwirkt (BGH, Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318, 320; Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550).

    Damit würde den Interessen des Bestellers, im Hinblick auf die Zurechnung der Arglist keine unangemessenen Nachteile durch die arbeitsteilige Organisation erdulden zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 68; Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318, 320; Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550, 551), nicht ausreichend Rechnung getragen.

    Gegenstand der Prüfung im Revisionsverfahren war nicht die Frage, ob die Beklagte die Überwachung des Herstellungsprozesses ausreichend organisiert hat, so dass keine verlängerte Verjährungsfrist gemäß § 638 BGB angenommen werden kann (dazu BGH, Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318, 320; Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550).

  • OLG Naumburg, 19.05.2005 - 4 U 2/05

    Haftung des Werkunternehmers für wegen mangelhafter Organisation nicht entdeckter

    Unterlässt er eine solche Organisation und hat das Werk einen Mangel, der bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre, haftet der Werkunternehmer wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels (vorhergehend BGH NJW 2005, 893).

    Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ( BGH NJW 2005, 893 ) ausgeführt, dass der Unternehmer dann im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB a.F. Tatsachen arglistig verschweige, wenn er sich bewusst sei, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung des Vertragsgegners von Erheblichkeit sei, und er nach Treu und Glauben verpflichtet sei, diesen Umstand mitzuteilen, ihn aber gleichwohl nicht offenbare.

    Zugerechnet wird auch das Wissen der Personen, die vom Unternehmer ( auch ) mit der Prüfung des Werkes auf Mangelfreiheit betraut worden sind, wenn allein deren Wissen und ihre Mitteilung den Unternehmer in den Stand versetzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen ( BGHZ 117, 318 [ 320f ]; 66, 43 [ 45f ]; 62, 63 [ 68 ]; BGH NJW 2005, 893; MüKo - Soergel, BGB, 3. Auflage, § 638 RdNr. 32; Staudinger - Peters, BGB, Neubearbeitung 2000, § 638 RdNr. 30f; Neuhaus MDR 2002, 131 [ 133 ] ).

    In der Praxis ist der Ausnahmetatbestand daher nur von geringer Bedeutung, soweit nicht die besonders dargestellten Mängel vorliegen ( BGH NJW 2005, 893 [ 894 ]; OLG Braunschweig BauR 2000, 109 [ 111 ]; Brandenburgisches OLG BauR 1999, 1191 [ 1193f ]; MüKo - Soergel, BGB, 3. Auflage, § 638 RdNr. 37; zur Relevanz der Rechtsprechungsgrundsätze im neuen Werkvertragsrecht Erman - Schwenker, BGB, 11. Auflage, § 639 RdNr. 5; Werner / Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, RdNr. 2333 - 2336; Neuhaus MDR 2002, 131 [ 134 ]; Schudnagies NJW 2002, 396 [ 400 ]; teilweise abweichend Bamberger / Roth - Voit, BGB, 1. Auflage, § 639 RdNr. 6, wonach die Arglisthaftung erst bei einer groben Verletzung der Organisationspflicht anwendbar sein soll; a.A. Rutkowsky NJW 1993, 1748 ).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08

    Architektenhaftung: Überwachungsbedürftigkeit der Abdichtung eines Balkons;

    Erfüllungsgehilfe in diesem Sinn ist in der Regel derjenige, der mit der Ablieferung des Werks an den Besteller betraut ist oder dabei mitwirkt (BGH NJW 2007, 366; 2005, 893).

    die organisatorischen Voraussetzungen für die Überprüfung der Mangelfreiheit des Werks geschaffen hat (siehe hierzu BGH NJW 2008, 145; NJW 2005, 893 m. w. N.; ).

  • OLG München, 20.12.2011 - 13 U 877/11

    Wann steht Organisationverschulden arglistigem Verschweigen gleich?

    Arglist setzt dabei immer Kenntnis vom Mangel voraus; bloße Nachlässigkeiten reichen nicht aus (BGH BauR 2007, 114, 115; BGH BauR 2005, 1624 und BGH BauR 2005, 550; sowie Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2794 m.w.N.).

    Organisationsverschulden ist ein dem arglistigen Verschweigen gleichgestelltes Verhalten, bei dem ein Unternehmer ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt, seine Organisationspflicht bei Herstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt hat und infolge dieser Verletzung ein Mangel nicht erkannt wurde, der bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (BGHZ 117, 318; BGH BauR 2005, 550; BGH NJW 2008, 145 und 2009, 582).

    Grund der Organisationsverschuldenshaftung ist auch bei der arbeitsteiligen Erfüllung eine Kenntnis vom Mangel (siehe BGH vom 30.11.2004 zu § 638 BGB a.F. in NJW 2005, 893), nicht jegliche fahrlässige Nachlässigkeit.

  • OLG Köln, 14.09.2018 - 16 U 105/17

    Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Bauvertrag bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird ein Unternehmer im Hinblick auf die Arglistverjährung nach § 634 Abs. 3 BGB so behandelt, als sei er arglistig, wenn er seine Organisationspflichten bei der Herstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt hat und infolge dieser Verletzung ein Mangel nicht erkannt worden ist (vgl. BGH Urt. v. 12.03.1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318 = NJW 1992, 1754; Urt. vom 30.11.2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550 = NJW 2005, 893; Urt. vom 11.10.2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32 = BauR 2008, 87 = NJW 2008, 145; Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 = BauR 2009, 515 = NZBau 2009, 185; BGH Urt. v. 22.7.2010 - VII ZR 77/08, BauR 2010, 1959 = NJW-RR 2010, 1604).

    Denn arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Umstand verschweigt (BGHZ 62, 63, 66 = NJW 1974, 553; BGH NJW 2005, 893 = BauR 2005, 550; BGH BauR 2015, BauR 2015, 1664 Rz. 63 = ZfBR 2015, 676).

    Erfüllungsgehilfe in diesem Sinne ist in der Regel derjenige, der mit der Ablieferung des Werks an den Besteller betraut ist oder dabei mitwirkt (BGHZ 117, 318, 320 = NJW 1992, 1754; BGH NJW 2005, 893 = BauR 2005, 550).

  • OLG Bremen, 17.03.2023 - 2 U 32/20

    Anforderungen an den Umfang der Untersuchung von Waren eines Handelskaufs;

    Da er gemäß § 278 BGB für Verhalten von Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, reicht es aus, wenn die Kenntnis vom Mangel bei einer der Personen vorhanden ist, derer sich der Unternehmer im Hinblick auf seine Offenbarungspflicht bedient (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 43/03 -, juris Rn. 8, NJW 2005, 893).

    Im Falle eines Werkvertrages erfasst dies diejenigen Hilfspersonen, die der Unternehmer mit der Ablieferung des Werks an den Besteller betraut hat oder die für den Unternehmer dabei mitgewirkt haben, sowie Personen, die vom Unternehmer (auch) mit der Prüfung des Werks auf Mangelfreiheit betraut sind, wenn allein deren Wissen und ihre Mitteilung den Unternehmer in den Stand versetzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91 -, BGHZ 117, 318, Rn. 8, juris; Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 43/03 -, juris Rn. 8, NJW 2005, 893).

  • OLG Stuttgart, 02.11.2006 - 2 U 58/06

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung mit Warentestergebnissen:

    Der vorliegenden Problematik vergleichbar ist diejenige einer arglistigen Täuschung, bezüglich welcher anerkannt ist, dass derjenige, der sich die Vorzüge arbeitsteiligen Wirtschaftens zunutze macht, sich gegenüber seinem Vertragspartner nicht auf eine daraus resultierende eigene Unkenntnis berufen kann (vgl. BGHZ 117, 316 ff.; 132, 30 ff.; s. ferner BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03 - NJW 2005, 893 f.; je m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 26.08.2015 - 1 U 154/14

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen der Errichtung einer

    Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass das arglistige Verschweigen eines Mangels voraussetzt, dass der Leistende sich des Mangels bewusst ist (BGH NJW 2005, 893 ; BGH NJW-RR 2010, 1604, 1606).
  • OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 19 U 125/04

    Haftung des Generalunternehmers für Baumängel nach Verjährung von

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2006 - 23 U 76/06

    Zum Ausschluss der Verjährungseinrede wegen Verletzung von Organisationspflichten

  • OLG Hamm, 10.04.2014 - 17 U 38/12

    Voraussetzungen eines Grundurteils

  • OLG Dresden, 25.06.2009 - 10 U 1559/07

    Architekten & Ingenieure: Verjährung und Arglisthaftung

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2011 - 23 U 106/10

    Beginn der Verjährungsfrist bei Baumängeln

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2018 - 21 U 63/17

    Pflichten des arbeitsteilig arbeitenden Werkunternehmers hinsichtlich der

  • OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 12 U 52/06

    Verjährungsdurchbrechung für Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln:

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 21 U 145/13

    Muss der Auftragnehmer auch auf geringfügige Abweichungen hinweisen?

  • OLG Bamberg, 27.03.2006 - 4 U 113/05
  • OLG Hamburg, 26.11.2010 - 1 U 163/09

    Bauvertrag: Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer der Arglist

  • OLG Frankfurt, 06.09.2012 - 22 U 119/10

    Geltung der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. bei

  • OLG Dresden, 11.08.2009 - 10 U 149/09

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen

  • OLG München, 19.04.2005 - 9 U 3931/04

    Gewährleistung bei mangelhafter Abdichtung eines Kellers gegen Grundwasser

  • OLG Hamm, 12.06.2014 - 21 U 155/12

    Rückverankerung nicht überwacht: Zimmermann haftet nach 12 Jahren noch für

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2013 - 23 U 27/13

    Auch ein schwerer Mangel spricht nicht für eine Organisationspflichtverletzung!

  • OLG Saarbrücken, 20.06.2007 - 1 U 228/06

    Verlängerung der Architektenhaftung wegen Arglist

  • KG, 02.10.2007 - 7 U 183/06

    Verjährungsfrist für nach Abnahme geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegen

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2007 - 21 U 117/06

    Anspruch auf Schadensersatz, hilfsweise Vorschuss wegen anscheinend mangelhafter

  • LG Karlsruhe, 08.01.2010 - 2 O 234/02

    Verjährung beim Bauvertrag: Beweislast für arglistiges Verschweigen eines

  • OLG Dresden, 02.10.2008 - 9 U 418/08

    Organisationspflichtverletzung bei Abnahme

  • OLG Dresden, 07.06.2016 - 9 U 1251/15
  • OLG Saarbrücken, 18.07.2006 - 4 U 604/00

    Verjährung

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