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   BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06   

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BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06 (https://dejure.org/2010,1889)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2010 - X ZR 51/06 (https://dejure.org/2010,1889)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06 (https://dejure.org/2010,1889)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Polymerisierbare Zementmischung

    Art 83 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Art 2 § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, § 99 Abs 1 PatG, § 533 Nr 1 ZPO
    Patentnichtigkeitsverfahren für ein Europäisches Patent: Einbeziehung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes in der Berufungsinstanz; Beweislast des Nichtigkeitsklägers für die Unmöglichkeit einer Patentausführung durch einen Fachmann - Polymerisierbare Zementmischung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes in der Berufungsinstanz als eine Klageänderung bzw. objektive Klagehäufung; Beweislast für die Unmöglichkeit der Ausführung der beanspruchten Lehre unter Einsatz von Fachwissen ohne unzumutbare Schwierigkeiten nach ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsverfahren für ein Europäisches Patent: Einbeziehung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes in der Berufungsinstanz; Beweislast des Nichtigkeitsklägers für die Unmöglichkeit einer Patentausführung durch einen Fachmann - Polymerisierbare Zementmischung

  • ra.de
  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsverfahren für ein Europäisches Patent: Einbeziehung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes in der Berufungsinstanz; Beweislast des Nichtigkeitsklägers für die Unmöglichkeit einer Patentausführung durch einen Fachmann - Polymerisierbare Zementmischung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 99 Abs. 1; ZPO § 533 Nr. 1
    Einbeziehung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes in der Berufungsinstanz als eine Klageänderung bzw. objektive Klagehäufung; Beweislast für die Unmöglichkeit der Ausführung der beanspruchten Lehre unter Einsatz von Fachwissen ohne unzumutbare Schwierigkeiten nach ...

  • datenbank.nwb.de

    Patentnichtigkeitsverfahren für ein Europäisches Patent: Einbeziehung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes in der Berufungsinstanz; Beweislast des Nichtigkeitsklägers für die Unmöglichkeit einer Patentausführung durch einen Fachmann - Polymerisierbare Zementmischung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Weiterer Nichtigkeitsgrund in der Berufung ist Klageänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Art. 83, Art. 138 Abs. 1b EuPatÜbk, Art. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜbkG, § 99 Abs. 1 PatG, § 533 Nr. 1 ZPO
    "Polymerisierbare Zementmischung" - Die Einbeziehung neuer Nichtigkeitsgründe in der Berufungsinstanz gilt als Klageänderung iSv § 533 ZPO

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Polymerisierbare Zementmischung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 901
  • GRUR Int. 2010, 1062
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.10.2002 - X ZR 112/99

    "Kupplungsvorrichtung II"; Anforderungen an die Darstellung der Erfindung

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06
    Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (Sen.Beschl. v. 16.6.1998 - X ZB 3/92, GRUR 1998, 899, 900 - Alpinski; Urt. v. 1.10.2002 - X ZR 112/99, GRUR 2003, 223, 225 - Kupplungsvorrichtung II).

    Vielmehr genügt es regelmäßig den Anforderungen des Art. 83 EPÜ, wenn - wie für den hiesigen Fall vorstehend ausgeführt - zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der Erfindung offenbart worden ist (BGHZ 147, 306 (317) - Taxol; Sen.Urt. v. 1.10.2002 - X ZR 112/99, GRUR 2003, 223, 225 - Kupplungsvorrichtung II).

  • BGH, 25.02.2010 - Xa ZR 100/05

    Thermoplastische Zusammensetzung

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06
    Ein dem Sachverhalt der Entscheidung "Thermoplastische Zusammensetzung" (BGH, Urt. v. 25.2.2010 - Xa ZR 100/05 Tz. 23, GRUR 2010, 414) vergleichbarer oder ähnlicher Fall ist hier nicht zu beurteilen.
  • BGH, 04.10.1979 - X ZR 3/76

    Ermittlung des Gegenstandes eines Patentanspruchs - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06
    Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (Sen.Urt. v. 14.10.1979 - X ZR 3/76, GRUR 1980, 166, 168 - Doppelachsaggregat).
  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06
    Soweit die Klägerin erstinstanzlich die unangemessene Breite des Anspruchs 1 des Streitpatents in der von der Beklagten verteidigten Fassung gerügt hat, füllt dies - wie bereits das Bundespatentgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 156, 179, 185 - blasenfreie Gummibahn I) zutreffend ausgeführt hat - keinen der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe aus und damit insbesondere auch ohne Weiteres nicht den Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung.
  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06
    Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGHZ 179, 168, 174 - Olanzapin).
  • BGH, 16.06.1998 - X ZB 3/97

    "Alpinski"; Beschreibung eines Gegenstandes durch Meßwerte und Meßwertrelationen

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06
    Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (Sen.Beschl. v. 16.6.1998 - X ZB 3/92, GRUR 1998, 899, 900 - Alpinski; Urt. v. 1.10.2002 - X ZR 112/99, GRUR 2003, 223, 225 - Kupplungsvorrichtung II).
  • BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97

    Taxol; Allgemeine Beanspruchung eines Verfahrensschritts in einem chemischen

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06
    Vielmehr genügt es regelmäßig den Anforderungen des Art. 83 EPÜ, wenn - wie für den hiesigen Fall vorstehend ausgeführt - zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der Erfindung offenbart worden ist (BGHZ 147, 306 (317) - Taxol; Sen.Urt. v. 1.10.2002 - X ZR 112/99, GRUR 2003, 223, 225 - Kupplungsvorrichtung II).
  • BGH, 17.01.1980 - X ZB 4/79

    Terephthalsäure

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06
    Im Rahmen dieser Bezugnahme erstreckt sich der Offenbarungsgehalt der britischen Entgegenhaltung zwar auch auf den Inhalt des US-Patentes (vgl. etwa BGHZ 76, 97, 104 - Terephtalsäure).
  • BGH, 02.03.1993 - X ZB 3/92

    Begründungszwang und Begründungsmangel im Rahmen einer Patententscheidung -

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06
    Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (Sen.Beschl. v. 16.6.1998 - X ZB 3/92, GRUR 1998, 899, 900 - Alpinski; Urt. v. 1.10.2002 - X ZR 112/99, GRUR 2003, 223, 225 - Kupplungsvorrichtung II).
  • BGH, 27.10.2015 - X ZR 11/13

    Fugenband - Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent:

    Der Patentanspruch muss nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901, Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916, Rn. 17 - Klammernahtgerät).
  • BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13

    Stabilisierung der Wasserqualität - Beurteilung der Widerruflichkeit eines

    Denn es ist die in den Ansprüchen in ihrer allgemeinsten Form umschriebene technische Lehre, welche dem Fachmann in der Patentschrift so deutlich und so detailliert offenbart sein muss, wie er dies benötigt, um mit Hilfe seiner als vorhanden vorausgesetzten Fachkenntnisse diese technische Lehre der Erfindung zumindest auf einem praktisch gangbaren Weg auszuführen und hierdurch den technischen Erfolg der Erfindung zu erzielen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901, 903 - polymerisierbare Zementmischung).

    Die Beweislast für die mangelnde Ausführbarkeit trifft im Patentnichtigkeitsverfahren den Kläger (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901, 903 - polymerisierbare Zementmischung), und auch im Einspruchsverfahren liegt die materielle Beweislast beim Einsprechenden, da das Patent nur dann widerrufen werden darf, wenn feststeht, dass es zu Unrecht erteilt worden ist.

  • BPatG, 11.03.2019 - 4 Ni 17/17

    Polymerschaum III

    Denn eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - X ZR 3/76, GRUR 1980, 166, 168 - Doppelachsaggregat; Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung).

    Mit diesen aus dem Stand der Technik bekannten Angaben wird der Fachmann insbesondere auch ohne erfinderisches Zutun (BGH, Urt. vom 11. Mai 2010, X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 - Polymerisierbare Zementmischung), in die Lage versetzt, die Expansion der Mikrokugeln anteilig und hinsichtlich des Expansionsgrads vor dem Düsenaustritt nach Belieben einzustellen, insbesondere durch einen im Extruder herrschenden, messbaren, vergleichsweise niedrigen Druck in Verbindung mit erhöhten Temperaturen, die erfindungsgemäße Lehre also mittels geläufiger Maßnahmen unter zumutbarem Aufwand praktisch realisieren können (BGH, Urt. vom 25. Februar 2010 - Xa ZR 100/05, GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; Urt. vom 8. Juli 2010, Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916 - Klammernahtgerät), insbesondere ohne erfinderisches Zutun (BGH, Urt. vom 11. Mai 2010, X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 - Polymerisierbare Zementmischung).

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mangels Festlegung der Lehre mehrere Möglichkeiten der darunter fallenden konkreten Ausführung bestehen, wobei auch hier grundsätzlich ausreicht, wenn dem Fachmann ein ausführbarer Weg der Nacharbeitung aufgezeigt wird (vgl hierzu BGH GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem), ohne dass zudem eine Ausführbarkeit über die gesamte Anspruchsbreite oder für sämtliche Ausführungsbeispiele bestehen müsste (BGH GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2010, 901 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II; BPatG GRUR 2011, 905, - Buprenorphinpflaster; a. A. Moufang/Schulte PatG 10. Aufl., § 34 Rn. 353).

    Soweit die Grenzen ausreichender Offenbarung dort zu ziehen sein können, wo der Patentschutz einer verallgemeinerten Lehre über den geleisteten Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht (BGH GRUR 2010, 901, Tz. 36 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2010, 414, Tz. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung), steht dies hier nicht in Rede.

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