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   BGH, 21.03.2018 - X ZR 88/16   

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https://dejure.org/2018,8383
BGH, 21.03.2018 - X ZR 88/16 (https://dejure.org/2018,8383)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2018 - X ZR 88/16 (https://dejure.org/2018,8383)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2018 - X ZR 88/16 (https://dejure.org/2018,8383)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens zur Unterlassung der Verwendung einer Klausel bzgl. der Beförderungsbedingungen; Unzulässigkeit einer Beschwerde bei Nichterreichen des Werts der Beschwer in Höhe von 20.000 EUR

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens zur Unterlassung der Verwendung einer Klausel bzgl. der Beförderungsbedingungen; Unzulässigkeit einer Beschwerde bei Nichterreichen des Werts der Beschwer in Höhe von 20.000 EUR

  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens zur Unterlassung der Verwendung einer Klausel bzgl. der Beförderungsbedingungen; Unzulässigkeit einer Beschwerde bei Nichterreichen des Werts der Beschwer in Höhe von 20.000 EUR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.01.2017 - III ZR 296/16

    Wert der Beschwer in Verfahren auf Unterlassung des Gebrauchs bestimmter

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - X ZR 88/16
    Den Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Praxis mit 2.500 EUR je angegriffener Teilklausel an (vgl. statt vieler: BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 5 f. mwN).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 6 mwN).

  • BGH, 17.11.2020 - X ZR 3/19

    Verbandsklage gegen die Verwendung von Klauseln in AGB: Gebührenstreitwert und

    Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - X ZR 88/16, Rn. 4; Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, Rn. 8).

    Eine abweichende Bewertung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird, und die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel deshalb für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, Rn. 6; Beschluss vom 21. März 2018 - X ZR 88/16, Rn. 4; Beschluss vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 14 - Fotoabzüge).

    Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Wert des Beschwerdegegenstands (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - X ZR 88/16, Rn. 4, 7; BGH, NJW 2019, 1531 Rn. 9 f. - Fotoabzüge).

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