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   BFH, 26.06.1995 - XI B 11/95   

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https://dejure.org/1995,8839
BFH, 26.06.1995 - XI B 11/95 (https://dejure.org/1995,8839)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1995 - XI B 11/95 (https://dejure.org/1995,8839)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1995 - XI B 11/95 (https://dejure.org/1995,8839)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.09.1994 - II B 70/94

    Grundgesetzliche Gewährleistung des Rechts auf Gehör - Parteiliche und

    Auszug aus BFH, 26.06.1995 - XI B 11/95
    Es müssen objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung befürchten lassen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (BFH-Beschluß vom 7. September 1994 II B 70/94, BFH/NV 1995, 414), somit müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters gegeben sein (BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 1991 IV B 48/90, BFH/NV 1992, 395; vom 1. Juli 1992 X B 38/92, BFH/NV 1993, 110).

    Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus auch in den Fällen nicht ergeben, in denen eine für den Beteiligten ungünstige Rechtsauffassung unzutreffend ist (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112; in BFH/NV 1993, 112; in BFH/NV 1995, 414; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 51 Anm. 40).

    Diese Fehlerhaftigkeit muß ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 112; in BFH/NV 1995, 414).

    Auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind diese Darlegungen daher nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit des VR zu erwecken (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 112; in BFH/NV 1995, 414).

  • BFH, 27.07.1992 - VIII B 59/91

    Befangenheit von Richtern - Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides zur

    Auszug aus BFH, 26.06.1995 - XI B 11/95
    Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus auch in den Fällen nicht ergeben, in denen eine für den Beteiligten ungünstige Rechtsauffassung unzutreffend ist (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112; in BFH/NV 1993, 112; in BFH/NV 1995, 414; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 51 Anm. 40).

    Diese Fehlerhaftigkeit muß ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 112; in BFH/NV 1995, 414).

    Auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind diese Darlegungen daher nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit des VR zu erwecken (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 112; in BFH/NV 1995, 414).

    Die Vorentscheidung hätte gleichermaßen ohne die dienstliche Äußerung ergehen können (BFH-Beschluß in BFH/NV 1993, 112).

  • BFH, 04.11.1993 - X B 120/93

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 26.06.1995 - XI B 11/95
    Bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch dürfen somit Tatsachen oder Beweisergebnisse aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nur verwertet werden, wenn der Antragsteller zuvor Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1968 2 BvR 599, 677/67, BVerfGE 24, 56; BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 151/87, BFH/NV 1992, 122 m. w. N.; vom 4. November 1993 X B 120/93, BFH/NV 1994, 190).

    Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG im Streitfall daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 122; in BFH/NV 1994, 190; vgl. auch Gräber/Koch, a. a. O., § 51, Anm. 52).

  • BFH, 12.07.1991 - III B 151/87

    Beschwerde gegen Versagung der Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 26.06.1995 - XI B 11/95
    Bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch dürfen somit Tatsachen oder Beweisergebnisse aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nur verwertet werden, wenn der Antragsteller zuvor Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1968 2 BvR 599, 677/67, BVerfGE 24, 56; BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 151/87, BFH/NV 1992, 122 m. w. N.; vom 4. November 1993 X B 120/93, BFH/NV 1994, 190).

    Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG im Streitfall daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 122; in BFH/NV 1994, 190; vgl. auch Gräber/Koch, a. a. O., § 51, Anm. 52).

  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 26.06.1995 - XI B 11/95
    Mitteilungen einer Rechtsansicht dienen im Regelfall aber gerade dazu, den Beteiligten die Möglichkeit einer Stellungnahme zu eröffnen (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555).
  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 599/67

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses bereits begonnener Weiterversicherung bei

    Auszug aus BFH, 26.06.1995 - XI B 11/95
    Bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch dürfen somit Tatsachen oder Beweisergebnisse aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nur verwertet werden, wenn der Antragsteller zuvor Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1968 2 BvR 599, 677/67, BVerfGE 24, 56; BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 151/87, BFH/NV 1992, 122 m. w. N.; vom 4. November 1993 X B 120/93, BFH/NV 1994, 190).
  • BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 26.06.1995 - XI B 11/95
    Es müssen objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung befürchten lassen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (BFH-Beschluß vom 7. September 1994 II B 70/94, BFH/NV 1995, 414), somit müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters gegeben sein (BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 1991 IV B 48/90, BFH/NV 1992, 395; vom 1. Juli 1992 X B 38/92, BFH/NV 1993, 110).
  • BFH, 01.07.1992 - X B 38/92

    Anforderungen für die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

    Auszug aus BFH, 26.06.1995 - XI B 11/95
    Es müssen objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung befürchten lassen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (BFH-Beschluß vom 7. September 1994 II B 70/94, BFH/NV 1995, 414), somit müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters gegeben sein (BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 1991 IV B 48/90, BFH/NV 1992, 395; vom 1. Juli 1992 X B 38/92, BFH/NV 1993, 110).
  • BFH, 18.08.2000 - V B 32/00

    Ablehnung eines Richters; unterlassene Bekanntgabe der dienstlichen Äußerung

    Bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch dürfen im Streitfall allerdings Tatsachen oder Beweisergebnisse aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nicht verwertet werden, weil diese den Beteiligten nicht zur Stellungnahme zugesandt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1995 XI B 11/95, BFH/NV 1995, 1083).

    Die Vorentscheidung hätte auch ohne die dienstliche Äußerung ergehen können (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1083).

  • BFH, 13.06.2012 - V B 36/12

    Ablehnung wegen Befangenheit - Einholung einer dienstlichen Äußerung des

    Hat dagegen die dienstliche Äußerung eines abgelehnten Richters nur insoweit Eingang in den Zurückweisungsbeschluss gefunden, als dort ausgeführt wird, der betreffende Richter halte sich nicht für befangen, braucht diese Wertung dem Kläger nicht mitgeteilt zu werden (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 1995 XI B 11/95, BFH/NV 1995, 1083; vom 29. März 1995 II B 36/94, BFH/NV 1996, 45).
  • BFH, 29.10.2001 - III B 1/01

    Einkommensteuer - Richter - Befangenheit - Zulässigkeit - Ablehnungsgesuch -

    Denkbar erscheint dies insbesondere deshalb, weil die dienstliche Äußerung des Y den Klägern nicht hätte mitgeteilt werden müssen, denn sie enthielt keine Tatsachen, sondern beschränkte sich darauf mitzuteilen, er (Y) halte sich nicht für befangen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1995 XI B 11/95, BFH/NV 1995, 1083).
  • BFH, 22.02.1999 - VIII B 5/99

    Richterablehnung

    Die dienstliche Äußerung der Richter mußte der Klägerin nicht bekanntgegeben werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 151/87, BFH/NV 1992, 122, und vom 26. Juni 1995 XI B 11/95, BFH/NV 1995, 1083, m.w.N.).
  • BFH, 14.08.1997 - XI B 68/96
    Es müssen objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung befürchten lassen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber; somit müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters gegeben sein (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1995 XI B 11/95, BFH/NV 1995, 1083, m.w.N.).
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