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   BFH, 16.01.2001 - XI B 14/99   

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https://dejure.org/2001,9356
BFH, 16.01.2001 - XI B 14/99 (https://dejure.org/2001,9356)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2001 - XI B 14/99 (https://dejure.org/2001,9356)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2001 - XI B 14/99 (https://dejure.org/2001,9356)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bedeutung der Rechtssache - Begründungsanforderung - Generalvollmacht - Vollmacht - Prozessvollmacht - Einkommensteuer

  • Judicialis

    AO 1977 § 80 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.04.1994 - X B 45/93

    Vorlage ordnungsgemäßer Prozessvollmacht durch Steuerberater in

    Auszug aus BFH, 16.01.2001 - XI B 14/99
    Sofern keine Generalvollmacht vorliegt, muss die Vollmacht einen hinreichend konkreten Bezug auf das konkrete Verfahren haben (vgl. für eine Prozessvollmacht Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1994 X B 45/93, BFH/NV 1995, 42, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.1994 - II R 131/91

    Auslegung einer Empfangsvollmacht hinsichtlich einer Empfangsberechtigung für

    Auszug aus BFH, 16.01.2001 - XI B 14/99
    So wie sich eine unter einer bestimmten Steuernummer erteilte Vollmacht mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur auf solche Vorgänge bezieht, die zu dieser Steuernummer gehören (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1994 II R 131/91, BFH/NV 1995, 475; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 80 Rz. 5), gilt eine für ein bestimmtes Jahr erteilte Vollmacht auch nur für dieses Jahr.
  • BFH, 18.01.1991 - VI B 140/89

    Einspruch gegen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid

    Auszug aus BFH, 16.01.2001 - XI B 14/99
    Die Beschwerdeführer hätten hierzu dartun müssen, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht (BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309).
  • BFH, 20.09.1991 - III R 118/89

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht

    Auszug aus BFH, 16.01.2001 - XI B 14/99
    Dies ist angesichts der weit reichenden Konsequenzen einer wirksamen Vollmacht (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1991 III R 118/89, BFH/NV 1992, 521; Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 80 AO 1977 Rz. 21) auch im Interesse des Vollmachtgebers geboten.
  • BFH, 18.01.2017 - II R 33/16

    Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht -

    Die Vollmacht kann beispielsweise auf die laufend veranlagten Steuern oder einen bestimmten Veranlagungszeitraum beschränkt werden (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1994 II R 131/91, BFH/NV 1995, 475; BFH-Beschluss vom 16. Januar 2001 XI B 14/99, BFH/NV 2001, 888), muss dies aber nicht.
  • BFH, 18.01.2007 - IV R 53/05

    Zeitliche Geltung der Empfangsvollmacht eines gemeinsamen

    Der Wortlaut trägt lediglich der Rechtsprechung Rechnung, wonach die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen --anders als die auf dem Mantelbogen des Einkommensteuererklärungsvordrucks erteilte Zustellungs-/ Empfangsvollmacht (dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 475; BFH-Beschluss vom 16. Januar 2001 XI B 14/99, BFH/NV 2001, 888)-- nicht nur für den entsprechenden Feststellungszeitraum, sondern --soweit und solange dem FA kein Widerruf (§ 183 Abs. 3 Satz 2 AO) zugeht-- auch für Folgejahre gilt (vgl. FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. September 1997 2 K 478/97 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 7, rechtskräftig, und FG Bremen, Urteil vom 15. Juni 1994 1 93 218 K 6, EFG 1994, 953, rechtskräftig).
  • BFH, 16.07.2004 - XI B 147/02

    Steuerliche Berücksichtigung von Kleiderspenden; Grundsätzliche Bedeutung der

    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2001 XI B 14/99, BFH/NV 2001, 888); im Allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom BFH geklärt worden ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).
  • FG Köln, 01.10.2015 - 4 K 2926/10

    Inhaltsadressat eines Einheitswertbescheides für eine Erbengemeinschaft

    Diese Begrenzung folgt daraus, dass in der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Steuernummer vermerkt ist, unter der die Vollmachtgeber zu ihren laufenden die Erbengemeinschaft betreffenden Steuern veranlagt wurden (vgl. grundlegend BFH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - II R 131/91, BFH/NV 1995, 475; BFH, Urteil vom 20. September 2000 - II R 65/98, BFH/NV 2001, 732; BFH, Beschluss vom 16. Januar 2001 - XI B 14/99, BFH/NV 2001, 888; Klein/Rätke, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 80 Rn. 5; Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lieferung 07.2015, § 80 AO, Rn. 22).
  • FG Münster, 07.09.2023 - 5 K 2915/22

    Verfahrensrecht - Zur Bekanntgabe eines Haftungsbescheides, wenn sich die dem

    Denn im Zusammenhang mit der in der Vollmachtsurkunde bezeichneten Steuernummer des Klägers und seiner Ehefrau kann dieser formularmäßige Satz auch nur so aufgefasst werden, dass es sich um "alle Steuerangelegenheiten" handeln solle, die mit den unter der angegebenen Steuernummer erfassten Steuern zusammenhängen (vgl. auch BFH-Urteil vom 16.01.2001 XI B 14/99, BFH/NV 2001, 888; BFH-Urteil vom 19.10.1994 II R 131/94, BFH/NV 1995, 475).
  • FG München, 21.11.2007 - 10 K 421/07

    Beweislast bei Bestreiten des Zugangs eines durch die Post übermittelten

    Die Empfangsvollmacht in der ESt-Erklärung 2002 vom 13.05.2002 bezog sich nur auf den ESt-Bescheid 2002 (s. zum Umfang der auf dem Mantelbogen der ESt-Erklärung enthaltenen Empfangsvollmacht BFH-Beschluss vom 16.01.2001 XI B 14/99, BFH/NV 2001, 888).
  • FG Nürnberg, 26.03.2003 - V 234/00

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den Kläger oder den Bevollmächtigten

    Für die Folgejahre bedarf es eines Widerrufs der Vollmacht gegenüber der Behörde nach § 80 Abs. 1 Satz 4 AO dann nicht (BFH-Beschluss vom 16.01.2001 XI B 14/99, BFH/NV 2001, 888 ).
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