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   BFH, 25.06.2004 - XI B 20/03   

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https://dejure.org/2004,3877
BFH, 25.06.2004 - XI B 20/03 (https://dejure.org/2004,3877)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2004 - XI B 20/03 (https://dejure.org/2004,3877)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - XI B 20/03 (https://dejure.org/2004,3877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit - Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) - Prüfung des Verbleibens des Existenzminimums beim Steuerpflichtigen - ...

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 3; ; EStG § 2 Abs. 3 Satz 2 ff.; ; EStG § 2 Abs. 3 Satz 3 ff.; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1999) § 2 Abs. 3
    Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 FGO an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.03.2003 - XI B 7/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - XI B 20/03
    Mit Beschlüssen vom 6. März 2003 XI B 7/02 (BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516) und XI B 76/02 (BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523) hat der Senat aber ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG bejaht, wenn auf Grund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516 ausgeführt hat, hält er an seiner Entscheidung fest, dass gegen die sog. Mindestbesteuerung des § 2 Abs. 3 EStG in Bezug auf eine Verletzung des allgemeinen Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG keine ernstlichen Zweifel bestehen.

    Das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 2000 folgt aus der Natur der verfassungsrechtlich garantierten Freistellung des Existenzminimums und des Verbots einer übermäßigen Besteuerung (vgl. Senats-Beschlüsse in BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516, und BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523, m.w.N.).

  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - XI B 20/03
    Mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde verweist das FA auf den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00 (BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552), der die Vermutung nahe lege, dass der Bundesfinanzhof (BFH) auch in Fällen sog. echter Verluste keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift habe.

    Mit Beschluss in BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552 hat der Senat zwar ernstliche Zweifel insoweit verneint, als es sich bei den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die --dort in hohem Maße-- durch nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) begünstigte Investitionen und entsprechende Sonderabschreibungen entstanden sind.

    Anders als im Verfahren in BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552 übersteigen im Streitfall weder die positiven Einkünfte die Werbungskosten-Überschüsse, noch beruhen die Werbungskosten-Überschüsse nach den Feststellungen des FG und der Einlassung des FA auf der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen nach dem FördG.

  • BFH, 06.03.2003 - XI B 76/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - XI B 20/03
    Mit Beschlüssen vom 6. März 2003 XI B 7/02 (BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516) und XI B 76/02 (BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523) hat der Senat aber ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG bejaht, wenn auf Grund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

    Das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 2000 folgt aus der Natur der verfassungsrechtlich garantierten Freistellung des Existenzminimums und des Verbots einer übermäßigen Besteuerung (vgl. Senats-Beschlüsse in BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516, und BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523, m.w.N.).

  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - XI B 20/03
    Dies gilt auch für ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411).
  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - XI B 20/03
    An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen, als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

    Auch die Finanzverwaltung gewährt in diesen Fällen nunmehr AdV (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523; in BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516; vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279; vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178; vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176; Oberfinanzdirektion Magdeburg, Verfügung vom 27. August 2003 S 2117 A -2- St 214, Steuererlasse in Karteiform, AO 1977, § 361 Nr. 268; z.B. Stapperfend, DStJG 24 (2001), S. 329, 365; Herzig/Briesemeister, DStR 1999, 1377, 1381).
  • FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04

    Verfassungskonforme Auslegung der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs

    Mithin ist das objektive Nettoprinzip bereits dann gewahrt, wenn eine Verlustverrechnung prinzipiell ermöglicht bleibt und lediglich zeitlich gestreckt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 2004, BFH/NV 2005, 176; a.A.: Weber-Grellet, Mindestbesteuerung/Verlustverrechnung, Stbg 2004, 31).

    Auch der Bundesfinanzhof stellt für die Frage der Gewährleistung des Existenzminimums ausdrücklich darauf ab, dass sich die Feststellung der Sicherung des Existenzminimums nur anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums treffen lasse (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176; Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279).

    Mithin ist das objektive Nettoprinzip bereits dann gewahrt, wenn eine Verlustverrechnung prinzipiell ermöglicht bleibt und lediglich zeitlich gestreckt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 2004, BFH/NV 2005, 176; a.A.: Weber-Grellet, Mindestbesteuerung/Verlustverrechnung, Stbg 2004, 31).

    Auch der Bundesfinanzhof stellt für die Frage der Gewährleistung des Existenzminimums ausdrücklich darauf ab, dass sich die Feststellung der Sicherung des Existenzminimums nur anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums treffen lasse (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176; Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279).

    Mithin ist das objektive Nettoprinzip bereits dann gewahrt, wenn eine Verlustverrechnung prinzipiell ermöglicht bleibt und lediglich zeitlich gestreckt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 2004, BFH/NV 2005, 176; a.A.: Weber-Grellet, Mindestbesteuerung/Verlustverrechnung, Stbg 2004, 31).

    Auch der Bundesfinanzhof stellt für die Frage der Gewährleistung des Existenzminimums ausdrücklich darauf ab, dass sich die Feststellung der Sicherung des Existenzminimums nur anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums treffen lasse (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176; Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279).

  • BFH, 29.04.2005 - XI B 127/04

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschränkung des Verlustvortrags

    Im Übrigen hat der erkennende Senat an den Grundsätzen dieser Entscheidung auch für den Fall sog. echter Verluste aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Beschluss in BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516) als auch aus Gewerbebetrieb (Beschluss vom 6. März 2003 XI B 76/02, BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523) im Prinzip festgehalten (vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176).

    In diesem Sinn wurde im Rahmen vorläufiger Verfahren auch bereits entschieden, dass das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums einer Begrenzung des Verlustrücktrags nicht entgegen steht (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 176; bestätigt durch Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, juris Nr. STRE200550470).

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