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   BFH, 24.03.2005 - XI B 62/04   

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https://dejure.org/2005,11902
BFH, 24.03.2005 - XI B 62/04 (https://dejure.org/2005,11902)
BFH, Entscheidung vom 24.03.2005 - XI B 62/04 (https://dejure.org/2005,11902)
BFH, Entscheidung vom 24. März 2005 - XI B 62/04 (https://dejure.org/2005,11902)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 155; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; AO 1977 § 110 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.07.2003 - XI B 15/01

    Wiedereinsetzung, Krankheit des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 24.03.2005 - XI B 62/04
    Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung des Beschwerdeführers gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschluss vom 3. Juli 2003 XI B 15/01, BFH/NV 2004, 48).
  • BFH, 06.06.2001 - XI B 134/99

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Steuerstrafrechtliche Ermittlungen -

    Auszug aus BFH, 24.03.2005 - XI B 62/04
    Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung und Sachaufklärung ist vorzutragen, warum dies nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201).
  • BFH, 29.08.2001 - XI B 101/00

    Zulässigkeit der Beschwerde - Unbegründete Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 24.03.2005 - XI B 62/04
    Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung und Sachaufklärung ist vorzutragen, warum dies nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201).
  • BFH, 04.12.2003 - XI B 181/01

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 24.03.2005 - XI B 62/04
    Jedes Verschulden --also auch eine einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; vgl. auch § 110 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung --AO 1977--; BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526).
  • BFH, 10.05.2013 - II R 5/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung eines

    a) Eine als Entschuldigungsgrund geltend gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341; vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; vom 13. Oktober 2006 XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 39/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    aa) Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341; vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; vom 13. Oktober 2006 XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253; vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428).
  • BFH, 08.02.2008 - XI B 197/07

    Wiedereinsetzung

    Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird darüber hinaus nur dann als schuldlose Verhinderung (des Beschwerdeführers) gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 II R 60/01, BFH/NV 2003, 482; vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332; vom 3. Juli 2003 XI B 15/01, BFH/NV 2004, 48; in BFH/NV 2005, 1341; vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347, und vom 29. Oktober 2007 VI R 41/06, BFH/NV 2008, 237).
  • BFH, 29.01.2008 - IX B 251/06

    Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Faxübermittlung durch Bevollmächtigten

    Jedes Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- Beschluss vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 7, m.w.N.), wobei das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (vgl. auch § 110 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) zuzurechnen ist.
  • BFH, 29.10.2007 - VI R 41/06

    Wiedereinsetzung bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    b) Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341; vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; vgl. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 38).
  • BFH, 31.01.2007 - VIII B 31/06

    Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist wegen Erkrankung;

    Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin, die zugleich Prozessvertreterin des Klägers ist, nach der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung an einer plötzlichen und unvorhersehbaren, zudem derart schwerwiegenden Erkrankung gelitten hat, die sie in entschuldbarer Weise an der Einhaltung der einmonatigen Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere der rechtzeitigen Bestellung eines Vertreters gehindert hat (vgl. zu diesen Anforderungen BFH-Beschlüsse vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; vom 5. April 2005 VII S 29/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1583).
  • FG München, 06.09.2005 - 7 K 725/03

    Erneuter Gerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung bei veränderter

    Denn nach der Rechtsprechung muss ein Bevollmächtigter bei einer nicht vorhergesehenen Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben sicherstellen, dass diese durch einen Vertreter zuverlässig erledigt werden (z. B. BFH-Urteil vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02 BStBl II 2003, S. 828 sowie BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794 und zuletzt vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347 ).
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