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   BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14   

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https://dejure.org/2015,21682
BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14 (https://dejure.org/2015,21682)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2015 - XI B 63/14 (https://dejure.org/2015,21682)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - XI B 63/14 (https://dejure.org/2015,21682)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuerliche Kürzung des Entgelts bei Forderungsverzicht oder bei Absehen von Beitreibung aus privatem Anlass - Steuerfreiheit der Übertragung einer auf Geld gerichteten Forderung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 20, UStG § ... 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst b, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst b, UStG § 20, UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 4 Nr 8 Buchst c, UStG § 4 Nr 8 Buchst c, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007, UStG § 10 Abs 1, UStG § 10 Abs 1
    Umsatzsteuerliche Kürzung des Entgelts bei Forderungsverzicht oder bei Absehen von Beitreibung aus privatem Anlass - Steuerfreiheit der Übertragung einer auf Geld gerichteten Forderung

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerliche Kürzung des Entgelts bei Forderungsverzicht oder bei Absehen von Beitreibung aus privatem Anlass - Steuerfreiheit der Übertragung einer auf Geld gerichteten Forderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 UStG 2005, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst b UStG 1999, § 20 UStG 1999
    Umsatzsteuerliche Kürzung des Entgelts bei Forderungsverzicht oder bei Absehen von Beitreibung aus privatem Anlass - Steuerfreiheit der Übertragung einer auf Geld gerichteten Forderung

  • IWW

    § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG, § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 20 UStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts betreffend die Umsatzbesteuerung von aus privaten Gründen nicht eingeforderten Entgelten eines Unternehmensberaters

  • rewis.io

    Umsatzsteuerliche Kürzung des Entgelts bei Forderungsverzicht oder bei Absehen von Beitreibung aus privatem Anlass - Steuerfreiheit der Übertragung einer auf Geld gerichteten Forderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts betreffend die Umsatzbesteuerung von aus privaten Gründen nicht eingeforderten Entgelten eines Unternehmensberaters

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerliche Kürzung des Entgelts bei Verzicht des Unternehmers auf eine Lieferforderung; Übertragung einer auf Geld gerichteten Forderung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Forderungsverzicht oder Nichtbeitreibung aus privatem Anlass - und die Umsatzsteuer

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.09.2000 - V R 37/98

    Forderungsverzicht: Entgeltsminderung i.S. des § 17 UStG

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14
    aa) Mit Urteil vom 28. September 2000 V R 37/98 (BFH/NV 2001, 491) hat der BFH entschieden, dass der Verzicht eines Unternehmers auf eine Lieferforderung auch dann keine Vereinnahmung, sondern eine Kürzung des Entgelts darstellt, wenn der Unternehmer nicht in seiner Eigenschaft als Lieferant, sondern als Gesellschafter seines Schuldners zu dessen Gunsten verzichtet hat.

    Bezugnehmend auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 491 führt das FG aus, dass auch der vom FA angeführte --aus Sicht des FG-Senats zudem zweifelhafte-- Forderungsverzicht nicht zu einer Besteuerung der Umsätze im Jahr 2004 führt.

  • BFH, 22.07.2014 - XI B 29/14

    Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen - Vorliegen einer

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14
    Infolgedessen muss zur Begründung einer auf diese Zulassungsgründe gestützten Nichtzulassungsbeschwerde eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt werden, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann, und begründet werden, weshalb diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2005 I B 186/04, BFH/NV 2005, 1620; vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043; vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780, Rz 25).
  • BFH, 22.08.2011 - III B 192/10

    Haushaltsaufnahme des Kindes - Weiterleitung des Kindergeldes

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14
    Infolgedessen muss zur Begründung einer auf diese Zulassungsgründe gestützten Nichtzulassungsbeschwerde eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt werden, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann, und begründet werden, weshalb diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2005 I B 186/04, BFH/NV 2005, 1620; vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043; vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780, Rz 25).
  • BFH, 31.05.2005 - I B 186/04

    Zulassungsgründe: Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14
    Infolgedessen muss zur Begründung einer auf diese Zulassungsgründe gestützten Nichtzulassungsbeschwerde eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt werden, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann, und begründet werden, weshalb diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2005 I B 186/04, BFH/NV 2005, 1620; vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043; vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780, Rz 25).
  • BFH, 05.11.2014 - X B 223/13

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14
    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448, Rz 4; vom 19. November 2013 XI B 9/13, BFH/NV 2014, 373, Rz 11; vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521, Rz 2; vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202, Rz 4, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.07.1997 - V B 122/96
    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14
    bb) Soweit das FA die angegriffenen Umsatzsteuerfestsetzungen alternativ mit einer "Entnahmehandlung - hier in Form der Entnahme einer Forderung" bzw. einer unentgeltlichen Wertabgabe begründet, trägt dies bereits deshalb nicht, weil die Übertragung einer auf Geld gerichteten Forderung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei ist (vgl. z.B. auch BFH-Beschluss vom 15. Juli 1997 V B 122/96, BFH/NV 1998, 499, unter II.2.).
  • BFH, 19.11.2013 - XI B 9/13

    Bindung des Gerichts an das Klagebegehren und Verbot der Verböserung im

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14
    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448, Rz 4; vom 19. November 2013 XI B 9/13, BFH/NV 2014, 373, Rz 11; vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521, Rz 2; vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202, Rz 4, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2010 - XI B 46/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Anforderungen an die Verfahrensrüge der

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14
    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448, Rz 4; vom 19. November 2013 XI B 9/13, BFH/NV 2014, 373, Rz 11; vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521, Rz 2; vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202, Rz 4, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.01.2014 - III B 89/13

    Kindergeldberechtigung einer als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14
    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448, Rz 4; vom 19. November 2013 XI B 9/13, BFH/NV 2014, 373, Rz 11; vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521, Rz 2; vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202, Rz 4, jeweils m.w.N.).
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