Rechtsprechung
BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers
- openjur.de
Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers
- Bundesfinanzhof
FGO § 65 Abs 2 S 2, FGO § 79b Abs 1, FGO § 79b Abs 2, FGO § 104 Abs 1, FGO § 116 Abs 6, FGO § 155, ZPO § 227 Abs 1, ZPO § 227 Abs 2
Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers
- Bundesfinanzhof
Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 65 Abs 2 S 2 FGO, § 79b Abs 1 FGO, § 79b Abs 2 FGO, § 104 Abs 1 FGO, § 116 Abs 6 FGO
Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers - IWW
- rewis.io
Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1
Verlegung eines gerichtlichen Termins aus erheblichen Gründen i.R.e. Nachweises der Vorsteuerbeträge durch geeignete Unterlagen - datenbank.nwb.de
Aufhebung eines Termins wegen einer zahnärztlichen Notfallbehandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Terminsaufhebung wegen zahnärztlicher Notfallbehandlung
Verfahrensgang
- FG Köln, 13.05.2011 - 1 K 3245/07
- BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11
Wird zitiert von ... (9)
- BFH, 27.06.2012 - XI B 129/11
Bei Zweifeln am Vorliegen erheblicher Verlegungsgründe muss das Gericht …
Jedenfalls --und das ist im Streitfall entscheidend-- bestand angesichts der nicht eindeutig geklärten Sachlage kein hinreichender Grund, das Urteil bereits am Sitzungstag um 12:25 Uhr gemäß § 104 Abs. 1 FGO zu verkünden (…vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, unter II.2.c;… vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672, unter II.2.b, m.w.N.; vom 6. Dezember 2011 XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747). - BFH, 05.09.2012 - II B 61/12
Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden; …
Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (…BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 VIII B 94/09, BFH/NV 2010, 230; vom 6. Dezember 2011 XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, …und vom 29. Mai 2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469).Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (…BFH-Beschlüsse vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178; in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 747).
Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230; in BFH/NV 2012, 747, und in BFH/NV 2012, 1469).
- BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 30/18 B
Rechtmäßigkeit einer vertragsärztlichen Honorarkürzung infolge einer …
Wenn im Falle einer behaupteten akuten Gesundheitsstörung oder Behandlungsbedürftigkeit kurzfristig nur die Mitteilung dieses Sachverhaltes gegenüber dem Gericht zur Begründung eines Aufhebungsantrags möglich ist, müssen aussagekräftige Atteste über die Verhandlungsunfähigkeit nachgereicht werden (vgl BFH vom 6.12.2011 - XI B 64/11) .
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 203/12 Denn ein hinreichend substantiierter Verlegungsgrund (vgl. hierzu nochmals BSG…, Beschluss vom 7. Juli 2011 a.a.O.; ferner Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - XI B 64/11 - (juris) (beide jeweils auch zur Prozessverschleppung)) war für das SG, das die Anordnung des persönlichen Erscheinens überdies in der Sitzung vom 22. November 2011 aufgehoben hat, aus den vom Kläger im Ferngespräch vom 21. November 2011 angeführten gesundheitlichen Gründen nicht zu ersehen; insbesondere ergab sich aus dessen Angaben über hohen Blutdruck und Schmerzen im Knie nicht schlüssig, dass er aus eben diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; solches ist noch nicht einmal den mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Arztunterlagen, die im Übrigen vom 4. und 6. Mai 2010 datieren, zu entnehmen.
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 198/12 Denn ein hinreichend substantiierter Verlegungsgrund (vgl. hierzu nochmals BSG…, Beschluss vom 7. Juli 2011 a.a.O.; ferner Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - XI B 64/11 - (juris) (beide jeweils auch zur Prozessverschleppung)) war für das SG, das die Anordnung des persönlichen Erscheinens überdies in der Sitzung vom 22. November 2011 aufgehoben hat, aus den vom Kläger im Ferngespräch vom 21. November 2011 angeführten gesundheitlichen Gründen nicht zu ersehen; insbesondere ergab sich aus dessen Angaben über hohen Blutdruck und Schmerzen im Knie nicht schlüssig, dass er aus eben diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; solches ist noch nicht einmal den mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Arztunterlagen, die im Übrigen vom 4. und 6. Mai 2010 datieren, zu entnehmen.
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 199/12 Denn ein hinreichend substantiierter Verlegungsgrund (vgl. hierzu nochmals BSG…, Beschluss vom 7. Juli 2011 a.a.O.; ferner Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - XI B 64/11 - (juris) (beide jeweils auch zur Prozessverschleppung)) war für das SG, das die Anordnung des persönlichen Erscheinens überdies in der Sitzung vom 22. November 2011 aufgehoben hat, aus den vom Kläger im Ferngespräch vom 21. November 2011 angeführten gesundheitlichen Gründen nicht zu ersehen; insbesondere ergab sich aus dessen Angaben über hohen Blutdruck und Schmerzen im Knie nicht schlüssig, dass er aus eben diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; solches ist noch nicht einmal den mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Arztunterlagen, die im Übrigen vom 4. und 6. Mai 2010 datieren, zu entnehmen.
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 200/12 Denn ein hinreichend substantiierter Verlegungsgrund (vgl. hierzu nochmals BSG…, Beschluss vom 7. Juli 2011 a.a.O.; ferner Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - XI B 64/11 - (juris) (beide jeweils auch zur Prozessverschleppung)) war für das SG, das die Anordnung des persönlichen Erscheinens überdies in der Sitzung vom 22. November 2011 aufgehoben hat, aus den vom Kläger im Ferngespräch vom 21. November 2011 angeführten gesundheitlichen Gründen nicht zu ersehen; insbesondere ergab sich aus dessen Angaben über hohen Blutdruck und Schmerzen im Knie nicht schlüssig, dass er aus eben diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; solches ist noch nicht einmal den mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Arztunterlagen, die im Übrigen vom 4. und 6. Mai 2010 datieren, zu entnehmen.
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 202/12 Denn ein hinreichend substantiierter Verlegungsgrund (vgl. hierzu nochmals BSG…, Beschluss vom 7. Juli 2011 a.a.O.; ferner Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - XI B 64/11 - (juris) (beide jeweils auch zur Prozessverschleppung)) war für das SG, das die Anordnung des persönlichen Erscheinens überdies in der Sitzung vom 22. November 2011 aufgehoben hat, aus den vom Kläger im Ferngespräch vom 21. November 2011 angeführten gesundheitlichen Gründen nicht zu ersehen; insbesondere ergab sich aus dessen Angaben über hohen Blutdruck und Schmerzen im Knie nicht schlüssig, dass er aus eben diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; solches ist noch nicht einmal den mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Arztunterlagen, die im Übrigen vom 4. und 6. Mai 2010 datieren, zu entnehmen.
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 201/12 Denn ein hinreichend substantiierter Verlegungsgrund (vgl. hierzu nochmals BSG…, Beschluss vom 7. Juli 2011 a.a.O.; ferner Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - XI B 64/11 - (juris) (beide jeweils auch zur Prozessverschleppung)) war für das SG, das die Anordnung des persönlichen Erscheinens überdies in der Sitzung vom 22. November 2011 aufgehoben hat, aus den vom Kläger im Ferngespräch vom 21. November 2011 angeführten gesundheitlichen Gründen nicht zu ersehen; insbesondere ergab sich aus dessen Angaben über hohen Blutdruck und Schmerzen im Knie nicht schlüssig, dass er aus eben diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; solches ist noch nicht einmal den mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Arztunterlagen, die im Übrigen vom 4. und 6. Mai 2010 datieren, zu entnehmen.