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   BFH, 10.03.2009 - XI B 66/08   

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https://dejure.org/2009,4174
BFH, 10.03.2009 - XI B 66/08 (https://dejure.org/2009,4174)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2009 - XI B 66/08 (https://dejure.org/2009,4174)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2009 - XI B 66/08 (https://dejure.org/2009,4174)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ende der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; keine grundsätzliche Bedeutung; Unternehmereigenschaft des Organträgers; Umqualifizierung einer Gebrauchsüberlassung in funktionales Eigenkapital in der Krise der Organgesellschaft; ...

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG 2005 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; ; AO § 74

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bleibt Organschaft bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen; Unternehmereigenschaft des Organträgers; Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.04.2004 - V R 24/03

    Organschaft im Insolvenzfall

    Auszug aus BFH, 10.03.2009 - XI B 66/08
    Seit dem Grundsatzurteil vom 1. April 2004 V R 24/03 (BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905) hat der BFH die Auffassung vertreten, dass bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters eine Organschaft regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen bleibt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht und deshalb der Organträger weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig ist (vgl. z.B. auch BFH-Beschluss vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235, m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der Insolvenzordnung (InsO) anordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905; BFH-Beschluss vom 13. Juni 2007 V B 47/06, BFH/NV 2007, 1936).

    Ist --wie im Streitfall-- der Organträger zugleich Geschäftsführer der Organgesellschaft, bleibt die organisatorische Eingliederung bestehen, solange die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht auf eine andere Person übergeht; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Organschaft nicht erfordert, dass alle drei Eingliederungsmerkmale (die finanzielle, die wirtschaftliche und die organisatorische Eingliederung) gleichermaßen stark ausgeprägt sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905).

  • BFH, 11.11.2008 - XI B 65/08

    Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines sog.

    Auszug aus BFH, 10.03.2009 - XI B 66/08
    Seit dem Grundsatzurteil vom 1. April 2004 V R 24/03 (BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905) hat der BFH die Auffassung vertreten, dass bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters eine Organschaft regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen bleibt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht und deshalb der Organträger weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig ist (vgl. z.B. auch BFH-Beschluss vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235, m.w.N.).
  • BFH, 13.06.2007 - V B 47/06

    Zum Ende der Organschaft, wenn für die Organgesellschaft ein vorläufiger

    Auszug aus BFH, 10.03.2009 - XI B 66/08
    Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der Insolvenzordnung (InsO) anordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905; BFH-Beschluss vom 13. Juni 2007 V B 47/06, BFH/NV 2007, 1936).
  • BFH, 03.04.2003 - V R 63/01

    Eingliederung einer Bauträgergesellschaft in ein Architekturbüro?

    Auszug aus BFH, 10.03.2009 - XI B 66/08
    Die danach erforderliche organisatorische Eingliederung kann insbesondere durch eine Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft herbeigeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus BFH, 10.03.2009 - XI B 66/08
    Die von der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten Begriffe sind auch dann autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen, wenn es auf sie im Rahmen der den Mitgliedstaaten erteilten Ermächtigungen ankommt (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 27. November 2003 Rs. C-497/01 --Zita Modes--, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 31 ff.).
  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96

    Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung

    Auszug aus BFH, 10.03.2009 - XI B 66/08
    Es bleibt ein Miet- oder Pachtverhältnis, dem vermietenden oder verpachtenden Gesellschafter wird lediglich für die Dauer der Krise verwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern; nach Überwindung der Krise ist der Gesellschafter nicht gehindert, sich den rückständigen Mietzins auszahlen zu lassen, soweit dies geschehen kann, ohne dass das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft angegriffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1998 II ZR 382/96, BGHZ 140, 147, unter II.2.b der Gründe).
  • BVerfG, 31.05.2007 - 1 BvR 1316/04

    Anwendung von § 4 Nr 16 Buchst b UStG 1980 anstatt § 4 Nr 14 S 1 UStG 1980

    Auszug aus BFH, 10.03.2009 - XI B 66/08
    Zum anderen wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie des Gemeinschaftsrechts in deutsches Recht umsetzt, insoweit nicht an den Grundrechten des GG gemessen, als das Gemeinschaftsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. dazu Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 31. Mai 2007 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, Beilage 4, 449, unter IV.1.b. der Gründe).
  • BFH, 08.08.2013 - V R 18/13

    Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen

    Soweit der XI. Senat des BFH schließlich die Frage des Fortbestehens einer Organschaft als nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesehen hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2008 XI B 224/07, juris; vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235, und vom 10. März 2009 XI B 66/08, BFH/NV 2009, 977), handelt es sich um Beschwerdeentscheidungen über die Zulassung der Revision, die nicht zu einer entscheidungserheblichen Divergenz führen.
  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Dies wäre erst dann der Fall, wenn sie auf eine andere Person überginge (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.2009 - XI B 66/08, BFH/NV 2009, 977, unter 1., Rz 6).

    aa) Der Gesetzgeber hat das Ziel der Gleichbehandlung aller Gläubiger nur innerhalb der InsO, aber nicht darüber hinaus verfolgt (z.B. durch Beibehaltung von Haftungstatbeständen nach der AO, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 977, unter 3., Rz 10).

  • BFH, 22.10.2009 - V R 14/08

    Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz

    Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters steht der Annahme der organisatorischen Eingliederung regelmäßig nicht entgegen, wenn der Organträger - wie hier - weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig und die Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Organgesellschaft noch nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist (BFH-Urteil in BFHE 225, 172, BFH/NV 2009, 1331; BFH-Beschluss vom 10. März 2009 XI B 66/08, BFH/NV 2009, 977, m. w. N.).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 28/09

    Keine abweichende Festsetzung der USt aus Billigkeitsgründen, wenn der

    Denn dadurch, dass der Gesetzgeber für den Fall der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einer Organgesellschaft keine Sonderregelung getroffen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er an dem Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge, dass nur der Organträger Unternehmer und damit Schuldner der Umsatzsteuer aus den von der verbundenen Gesellschaft bewirkten Umsätzen ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG), ebenso wenig etwas hat ändern wollen, wie z.B. an der --im Streitfall ebenfalls in Betracht kommenden-- Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2009 XI B 66/08, BFH/NV 2009, 977, unter 5.).
  • FG München, 26.02.2010 - 14 K 1705/07

    Vorsteuerberichtigung bei Organträger bei Insolvenz der Organgesellschaft

    Dies wäre erst dann der Fall, wenn sie auf eine andere Person überginge (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2009 XI B 66/08, BFH/NV 2009, 977).
  • FG Köln, 13.07.2010 - 8 V 887/10

    Vorliegen einer Organschaft; Feststellungswirkung eines Haftungsbescheides

    Die Bestellung des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters am 23.03.2004 führte noch nicht zur Beendigung der Organschaft, sondern erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.06.2004 (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 2009 XI B 66/08, BFH/NV 2009, 977 m.w.N.).
  • FG München, 04.02.2010 - 14 K 273/07

    Keine Beendigung des umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses durch Antrag

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bewirkt bei einer Organschaft nämlich allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinerlei Veränderung hinsichtlich der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers und ist daher nicht geeignet, das Organschaftsverhältnis zu beenden (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 2004 V R 24/03, BStBl II 2004, 905, BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2007 V B 47/06 BFH/NV 2007, 1936, vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235 und vom 10. März 2009 XI B 66/08, BFH/NV 2009, 977).
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