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   BFH, 29.01.2003 - XI R 10/02   

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https://dejure.org/2003,4184
BFH, 29.01.2003 - XI R 10/02 (https://dejure.org/2003,4184)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2003 - XI R 10/02 (https://dejure.org/2003,4184)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - XI R 10/02 (https://dejure.org/2003,4184)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 4d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4d
    Zuwendungen an Unterstützungskassen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebliche Altersversorgung mit als Betriebsausgaben abziehbaren Zuwendungen an Gruppenunterstützungskasse ? Begriff des Leistungsanwärters auf einzelnes Trägerunternehmen bezogen (sog. Segmentierung) ? Erforderliches Mindestalter beim Leistungsanwärter ? Abweichung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit als Betriebsausgaben; Zuwendungen eines Trägerunternehmens an Gruppenunterstützungskasse ; Betriebliche Veranlassung i.S.d. § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Versorgungszusage an familienfremde Arbeitnehmer über 55 Jahren; Nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 b S. 2 ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 2, EStG § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 3, EStG § 4d Abs 3, EStG § 4 Abs 4
    Betriebliche Altersversorgung; Betriebsausgabe; Unterstützungskasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 65
  • BB 2003, 1476
  • DB 2003, 1549
  • BStBl II 2003, 599
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.11.1992 - I R 61/89

    Rechtsfähige Versorgungseinrichtungen als Unterstützungskassen

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI R 10/02
    Sie wird von mehreren wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen getragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1992 I R 61/89, BFHE 169, 369, BStBl II 1993, 185, m.w.N.).
  • BFH, 29.08.1996 - VIII R 24/95

    Trägerunternehmen - Unterstützungskasse - Zuwendungen - Rückzahlung

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI R 10/02
    Davon ist auch bei Anwendung des § 4d EStG auszugehen (vgl. auch ".. dürfen.. als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit..."; vgl. auch z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307, BFH/NV 1997, 289; Gosch in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4d Rdnr. A 18).
  • BFH, 26.11.2014 - I R 37/13

    Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse; kassenbezogene Beurteilung -

    Zwar bestimmt sich bei Gruppenkassen, d.h. bei Unterstützungskassen mit mehreren Trägerunternehmen (Senatsurteil vom 5. November 1992 I R 61/89, BFHE 169, 369, BStBl II 1993, 185), die Höhe der als Betriebsausgaben abziehbaren Zuwendungen gemäß den durch das Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992) vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297; BStBl I 1992, 146) geänderten Vorschriften des § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG 1997/2002 nach den Arbeitnehmern des jeweiligen Trägerunternehmens (BTDrucks 12/1108, 52; ebenso zuvor Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 2003 XI R 10/02, BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599); auch wird hiermit verbunden, in diesen Fällen das (anteilige) tatsächliche und zulässige Kassenvermögen i.S. von § 4d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG 1997/2002 jeweils getrennt zu ermitteln (z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 4d Rz 26; R 4d Abs. 13 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005).

    Wie der BFH mit Urteil in BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599 ausdrücklich entschieden hat, ist die Begrenzung der nach § 4d EStG 1997/2002 abziehbaren Aufwendungen nicht von der körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung der Unterstützungskasse abhängig; die Körperschaftsteuerpflicht der Kasse tritt erst dann ein, wenn das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen um mehr als 25 v.H. überschreitet (BTDrucks 7/1281, 44).

    cc) Auch der Zweck der Vorschriften zur Vermögensbindung steuerbefreiter Unterstützungskassen gebietet eine segmentierende Betrachtung nicht: § 4d EStG 1997/2002 zielt vor allem darauf ab, die Höhe der abziehbaren Zuwendungen dem Umfang der vorgesehenen Versorgungsleistungen anzunähern und Gewinnverlagerungen der Trägerunternehmen zu begegnen (BFH-Urteil in BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599, m.w.N.).

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 100/04

    Betragsmäßige Begrenzung der jährlichen Zuwendungen an Unterstützungskassen nach

    Nichts anderes gilt für § 4d EStG (vgl. dort Abs. 1 Satz 1, dazu BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 XI R 10/02, BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599; vom 29. August 1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307).

    § 4d EStG soll Gewinnverlagerungen und Gewinnabsaugungen seitens des TU vorbeugen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599 - Vermeidung von Gestaltungsmissbräuchen; ferner Anmerkung von Kuhfus in EFG 2006, 1821; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 4d Rz 1; Gosch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4d Rz A 216 und A 247, B 202).

  • FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11

    Steuerbefreiung bei nicht zweckgebundener Auskehrung einer Unterstützungskasse an

    Dies ergibt sich seit dem Steueränderungsgesetz 1992 aus dem geänderten Wortlaut der Norm, dem zufolge die Leistungsempfänger bzw. Leistungsanwärter die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens sind, und ergab sich für die vorhergehenden Zeiträume aufgrund einer teleologischen Gesetzesauslegung (vgl. BFH-Urteil vom 29.1. 2003 XI R 10/02, BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599).

    Hinzu kommt, dass es für die Anwendung des § 4d EStG auf der Ebene der Trägerunternehmen unerheblich ist, ob die Unterstützungskasse steuerbefreit oder steuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 29.1. 2003 XI R 10/02, BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599; R 4d Abs. 1 EStR; Heger in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4d EStG Rz. 20; Gosch in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4d Rdnr. B 18).

    cc) Soweit die BFH-Rechtsprechung eine Segmentierung im Rahmen des § 4d EStG auch für Jahre vor dessen Neufassung durch das Steueränderungsgesetz 1992 mit der Verhinderung von Gestaltungsmissbräuchen begründet hat (BFH-Urteil vom 29.1. 2003 XI R 10/02, BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599), bestehen im Bereich der Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG keine vergleichbaren Missbrauchsmöglichkeiten.

  • BFH, 14.05.2013 - I R 6/12

    Zuwendung an Unterstützungskassen - Schriftformerfordernis - Eindeutigkeit der

    Da § 4d EStG 2002 einerseits die betriebliche Altersversorgung über Unterstützungskassen fördern, andererseits aber insbesondere durch die in der Vorschrift genannten Höchstgrenzen Gewinnverlagerungen und Gewinnabsaugungen seitens des Trägerunternehmens vorbeugen will (BFH-Urteile vom 19. Juni 2007 VIII R 100/04, BFHE 218, 236, BStBl II 2007, 930; vom 29. Januar 2003 XI R 10/02, BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599, jeweils m.w.N.), dient das Schriftlichkeitsgebot in § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 Halbsatz 1 EStG 2002 dazu, den Finanzbehörden die Überprüfung des Kreises der begünstigten Leistungsanwärter zu erleichtern (BTDrucks 13/901, S. 130; zu § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG s. Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 I R 17, 18/10, BFH/NV 2011, 452).

    Entsprechend seinem Zweck, den steuerlichen Nachweis des Anwärterkreises zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 Halbsatz 1 EStG 2002 vielmehr zugleich auch klargestellt, dass die Versorgungszusage eindeutig bestimmt sein muss (BFH-Urteile in BFHE 218, 236, BStBl II 2007, 930; in BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599).

  • FG Nürnberg, 16.04.2013 - 1 K 1741/10

    Kassenorientierte oder segmentorientierte Betrachtung von Unterstützungskassen im

    In seinem Urteil vom 29.01.2003 XI R 10/02 (BStBl. II 2003, 599) hat der BFH bezüglich eines Trägerunternehmens, das sich neben mehreren, wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen einer Gruppenunterstützungskasse zur Erfüllung seiner Sozialzusagen bediente, entschieden, dass sich die abziehbaren Zuwendungen an eine überbetriebliche Unterstützungskasse bei teleologischer Gesetzesauslegung nach den individuellen Verhältnissen des einzelnen Trägerunternehmens bemessen.

    Unter Verweis auf führende Literaturstimmen stellt der BFH in seinem Urteil vom 29.01.2003 (a.a.O.) fest, dass hinsichtlich des § 4d EStG eine Segmentierung der Leistungsanwärter vorzunehmen ist: Die sich ohne Segmentierung ergebenden Rechtsfolgen, dass beispielsweise jedes Trägerunternehmen einer Gruppenunterstützungskasse das Deckungskapital für die laufenden Leistungen an betriebsfremde Personen abziehen könnte, oder der abziehbare Betrag sich nach weit höheren Versorgungszusagen anderer Trägerunternehmen richten würde, widersprechen dem Zweck der Norm, die den Umfang der abziehbaren Zuwendungen dem Umfang der vorgesehenen Versorgungsleistung annähern soll.

    In seinen Ausführungen zu § 4d EStG misst der BFH in seinem Urteil vom 29.01.2003 (a.a.O.) der Verhinderung eines Gestaltungsmissbrauchs große Bedeutung bei.

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 1 K 189/16

    Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse in Form einer

    a) Auch Zuführungen eines Trägerunternehmens (hier: Unternehmen des Klägers) an eine Unterstützungskasse können als Betriebsausgabe abziehbar sein, wenn sie betrieblich veranlasst sind (BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 XI R 10/02, BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599, zu II.1.; vom 19. August 2015 X R 30/12, BFH/NV 2016, 203, zu II.1.b).
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02

    Unterstützungskasse - Zahlung an Trägerunternehmen

    Die Zuwendungen an die U-Kasse 1 waren für die Jahre 1990 bis 1993 als Betriebsausgaben abziehbare Zahlungen, soweit sie die Voraussetzungen des § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c oder Buchst. b EStG erfüllten; im Übrigen waren sie nicht abziehbare Betriebsausgaben (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 182, 307, DStRE 1997, 532; vom 29. Januar 2003 XI R 10/02, BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10

    Bei Überdotierung greift das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 d Abs. 1 S. 2

    Das Ausmaß der abzugsfähigen Zuwendungen soll dem Umfang der vorgesehenen Versorgungsleistungen angenähert sein (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003, XI R 10/02, BStBl II 2003, 599 mit Hinweis auf BT-Drucks. 7/2843, S. 5 ff.).
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