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   BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16   

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https://dejure.org/2018,49670
BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16 (https://dejure.org/2018,49670)
BFH, Entscheidung vom 05.12.2018 - XI R 10/16 (https://dejure.org/2018,49670)
BFH, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - XI R 10/16 (https://dejure.org/2018,49670)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 2 Abs 1, UStG § ... 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, UStG § 14 Abs 4, UStG § 14 Abs 5 S 1, UStG § 14c Abs 2 S 2, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 65, UStG § 17 Abs 2 Nr 2, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 4, UStG VZ 2010, FGO § 118 Abs 2
    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in einem betrügerischen Schneeballsystem - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.12.2018 XI R 44/14

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in einem betrügerischen Schneeballsystem - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.12.2018 XI R 44/14

  • IWW
  • rewis.io

    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in einem betrügerischen Schneeballsystem - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.12.2018 XI R 44/14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in einem betrügerischen Schneeballsystem

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs auf eine Vorauszahlung für die später betrügerisch nicht erfolgte Lieferung eines Blockheizkraftwerks

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in einem betrügerischen Schneeballsystem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit Blockheizkraftwerken

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei Vorauszahlung für nicht existierende Blockheizkraftwerke

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, UStG § 14c Abs 2 S 2, UStG § 17 Abs 2 Nr 2, UStG § 17 Abs 1 S 2, EGRL 112/2006 Art 185 Abs 1
    Vorsteuerabzug, Blockheizkraftwerk, Schneeballsystem, Berichtigung, Unberechtigter Steuerausweis

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-660/16

    Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
    Mit Beschluss vom 14. Februar 2017 XI R 10/16 hat der Senat das Verfahren nach §§ 74, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-661/16 ausgesetzt.

    Auf die in Parallelverfahren ergangenen Vorabentscheidungsersuchen des XI. und des V. Senats des BFH (Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72; vom 21. September 2016 V R 29/15, BFHE 255, 315, UR 2017, 66) hat der EuGH mit seinem Urteil Kollroß vom 31. Mai 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-660/16 und C-661/16 (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) wie folgt geantwortet: "1.

    c) Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung --nichts anderes gilt für eine Vorauszahlung wie im Streitfall-- ist jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestandes zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht "unsicher" ist (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN vom 13. März 2014 C-107/13, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 39, m.w.N.; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 41; ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 36, m.w.N.; in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 31).

    Für den Fall, dass Anzahlungen geleistet werden, bevor --wie hier-- die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, sodass der Steueranspruch nach Art. 65 MwStSystRL (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag entsteht, müssen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. dazu EuGH-Urteile Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 40; BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21. Februar 2006 C-419/02, EU:C:2006:122, UR 2006, 289, Rz 48).

    bb) Zur Frage der Sicherheit der Bewirkung der Lieferung in Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung ist nach der EuGH-Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Leistung dieser Anzahlung abzustellen (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 42).

    cc) Das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung darf dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände mithin nicht versagt werden, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 51).

    (3) Darauf, dass im Streitfall von Anfang an feststand, dass A weder im Fall der Klägerin --die entgegen den Feststellungen des FG noch im Revisionsverfahren behauptet, letztlich eine Anlage erhalten zu haben-- noch in den anderen zahlreichen Fällen Blockheizkraftwerke liefern würde, kommt es nach dem EuGH-Urteil Kollroß (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) nicht an.

    Es reicht vielmehr aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der (Voraus- bzw.) Anzahlende zum Zeitpunkt der Leistung der (Voraus- bzw.) Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (vgl. EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 50).

    Denn sind die Voraussetzungen für die Entstehung der Mehrwertsteuerschuld zum Zeitpunkt der Vereinnahmung einer (Voraus- bzw.) Anzahlung erfüllt und entsteht daher --wie im Streitfall-- das Recht auf Vorsteuerabzug, darf der Steuerpflichtige, der die (Voraus- bzw.) Anzahlung geleistet hat, dieses Recht zu diesem Zeitpunkt ausüben, ohne dass weitere, später bekannt gewordene Tatsachen zu berücksichtigen wären, durch die die Bewirkung der betreffenden Lieferung oder die Erbringung der betreffenden Leistung unsicher würde (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 48).

    aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug darf dem Erwerber in Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung zwar versagt werden, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeitpunkt der Leistung der (Voraus- bzw.) Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 48 und 51).

    (2) Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige --wie hier die Klägerin-- als Vertragspartner die Absicht hat, die mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen, wenn er weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass diese Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 50).

    In diesem Fall ist die zum Vorsteuerabzug berechtigende Steuer beim vermeintlich Leistenden, der die Vorauszahlung vereinnahmt hat, entstanden (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 42 f.).

    In Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung entsteht der Steueranspruch abweichend von Art. 63 MwStSystRL nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird, sondern gemäß Art. 65 MwStSystRL zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 38 f.).

    Dass (Voraus- bzw.) Anzahlungen, wenn sie vor Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung vereinnahmt werden, die Steuerschuld entstehen lassen, liegt daran, dass die Vertragspartner hiermit (aus objektivierter Sicht) ihre Absicht kundtun, im Voraus alle mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen (vgl. dazu EuGH-Urteile Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 47; BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, EU:C:2006:122, UR 2006, 289, Rz 49).

    In einem solchen Fall kann die Steuerverwaltung verlangen, dass der Steuerpflichtige die abgezogene Mehrwertsteuer berichtigt (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 52; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 58).

    Da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung --für den hier in Rede stehenden Vorsteuerabzug die Umsatzsteuervoranmeldung für April 2010-- geändert haben (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 52; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 58), ist die maßgebliche Änderung der Bemessungsgrundlage noch im Streitjahr (2010) eingetreten.

    Denn Art. 185 und Art. 186 MwStSystRL sind dahin auszulegen, dass sie --was der erkennende Senat in Bezug auf die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG bisher noch für fraglich hielt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 65)-- jedenfalls unter Umständen wie denen des Streitfalls nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegenstehen, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer für die Lieferung eines Gegenstands geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt, dass diese vom Lieferer zurückgezahlt wird, wenn die Lieferung letztlich nicht bewirkt wird (vgl. EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 69).

    aa) Der EuGH hat dazu im zwei Parallelfälle betreffenden EuGH-Urteil Kollroß (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) ausgeführt, dass der Umstand, dass die von dem Lieferer geschuldete Mehrwertsteuer selbst nicht berichtigt werden wird, grundsätzlich nichts am Recht der Steuerverwaltung ändere, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die von dem Erwerber von Gegenständen aufgrund der für diese Lieferung geleisteten Anzahlung in Abzug gebracht worden sei (Rz 63).

    Wird jedoch eine solche Klage unmöglich oder übermäßig erschwert, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferers, können die genannten Grundsätze gebieten, dass der Erwerber seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 66, mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15. Mai 2007 C-35/05, EU:C:2007:167, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 515, Rz 39, 41 und 42).

    (2) Wären die Erwerber --wie hier die Klägerin-- gezwungen, die hinsichtlich der auf die von ihnen geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlungen gezahlte Mehrwertsteuer vorgenommenen Abzüge zu berichtigen, und erhielten sie keine Erstattung von den Lieferern, hätten sie nach den vorstehenden Erwägungen, die der EuGH auf die Umstände wie denen des Streitfalls überträgt, gegen die Steuerbehörden eine Forderung in Höhe des gleichen Betrags, den diese im Rahmen dieser Berichtigung erlangt haben (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 67).

    (3) Danach ist es offenkundig unangemessen, die Klägerin als Erwerberin zu verpflichten, die Vorsteuerabzüge zu berichtigen und anschließend von den Steuerbehörden die Erstattung der auf die fraglichen Anzahlungen entrichteten Mehrwertsteuer einzuklagen (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 68).

    Denn die von den (vermeintlichen) Lieferern --wie hier von A-- für die Vereinnahmung der (Voraus- bzw.) Anzahlungen an den Fiskus zu entrichtende Mehrwertsteuer wird, soweit diese (Voraus- bzw.) Anzahlungen angesichts ihrer Insolvenz nicht zurückgezahlt werden, nicht gemäß Art. 65, 90 und 123 MwStSystRL zu berichtigen sein (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 62).

  • BFH, 21.09.2016 - XI R 44/14

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes

    Auszug aus BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
    Am 30. November 2010 wurden von der Staatsanwaltschaft u.a. die Geschäftsräume der A durchsucht und Personen festgenommen (s. dazu auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2016 XI R 44/14, BFHE 255, 328, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2017, 72, Rz 7).

    Auf einen Antrag vom 30. Dezember 2010 wurde am 1. März 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A eröffnet (vgl. Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2014 9 K 2914/12, juris, Rz 13; BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 8).

    Auf die in Parallelverfahren ergangenen Vorabentscheidungsersuchen des XI. und des V. Senats des BFH (Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72; vom 21. September 2016 V R 29/15, BFHE 255, 315, UR 2017, 66) hat der EuGH mit seinem Urteil Kollroß vom 31. Mai 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-660/16 und C-661/16 (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) wie folgt geantwortet: "1.

    aa) Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II 2003, 426, Leitsatz 1; vom 8. März 2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430, Leitsatz 1; vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz 34, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 31).

    bb) Auch die Anzahlung auf einen Kaufpreis stellt eine solche Investition dar (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434, Leitsatz 1; in BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz 34, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 32).

    b) Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks führt zu einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn sie auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen durch regelmäßige Einspeisung von Strom in das allgemeine Stromnetz abzielt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 16 m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 33).

    Gleiches gilt für die nachhaltige Vermietung (Verpachtung) eines körperlichen Gegenstands (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 V R 23/93, BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368, unter II.1., Rz 31; vom 2. Juli 2008 XI R 60/06, BFHE 222, 112, BStBl II 2009, 167, unter II.1., Rz 16; jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 33).

    Sie hatte zum Zeitpunkt der Zahlung an A die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 34).

    c) Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung --nichts anderes gilt für eine Vorauszahlung wie im Streitfall-- ist jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestandes zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht "unsicher" ist (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN vom 13. März 2014 C-107/13, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 39, m.w.N.; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 41; ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 36, m.w.N.; in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 31).

    Der Vorsteuerabzug aus einer (Voraus- bzw.) Anzahlungsrechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG hängt --anders als es der Senat noch im Vorlagebeschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72 (Rz 49) vertreten hat-- nicht davon ab, ob der Zahlungsempfänger (hier: A) im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann und ob er das will.

    Auf die Frage einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG (Art. 203 MwStSystRL) kommt es danach nicht an (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 40; a.A. noch BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 57).

    aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegend die Rechtsprechung des V. Senats des BFH in den Urteilen vom 2. September 2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 8. September 2011 V R 43/10 (BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27), vom 15. September 2011 V R 36/09 (BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) sowie in BFH/NV 2015, 708 (Rz 16) entgegensteht, wonach die Steuer- wie auch die Vorsteuerberichtigung aus (Voraus- bzw.) Anzahlungen unter Berücksichtigung des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 49 ff.; in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 55 und 65; zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Voraussetzung der tatsächlichen Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts ferner BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, BFHE 261, 451, UR 2018, 678, Rz 55 ff., m.w.N.).

    Denn Art. 185 und Art. 186 MwStSystRL sind dahin auszulegen, dass sie --was der erkennende Senat in Bezug auf die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG bisher noch für fraglich hielt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 65)-- jedenfalls unter Umständen wie denen des Streitfalls nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegenstehen, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer für die Lieferung eines Gegenstands geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt, dass diese vom Lieferer zurückgezahlt wird, wenn die Lieferung letztlich nicht bewirkt wird (vgl. EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 69).

  • BFH, 21.09.2016 - V R 29/15

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen

    Auszug aus BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
    Auf die in Parallelverfahren ergangenen Vorabentscheidungsersuchen des XI. und des V. Senats des BFH (Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72; vom 21. September 2016 V R 29/15, BFHE 255, 315, UR 2017, 66) hat der EuGH mit seinem Urteil Kollroß vom 31. Mai 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-660/16 und C-661/16 (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) wie folgt geantwortet: "1.

    Beides sollte zu einer nachhaltigen und selbständig ausgeführten Tätigkeit zur Einnahmeerzielung führen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 25).

    Davon ist auch der V. Senat des BFH in seinen Parallelverfahren betreffenden Entscheidungen ausgegangen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708, Rz 17; BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 26).

    c) Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung --nichts anderes gilt für eine Vorauszahlung wie im Streitfall-- ist jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestandes zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht "unsicher" ist (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN vom 13. März 2014 C-107/13, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 39, m.w.N.; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 41; ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 36, m.w.N.; in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 31).

    Auf die Frage einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG (Art. 203 MwStSystRL) kommt es danach nicht an (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 40; a.A. noch BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 57).

    aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegend die Rechtsprechung des V. Senats des BFH in den Urteilen vom 2. September 2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 8. September 2011 V R 43/10 (BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27), vom 15. September 2011 V R 36/09 (BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) sowie in BFH/NV 2015, 708 (Rz 16) entgegensteht, wonach die Steuer- wie auch die Vorsteuerberichtigung aus (Voraus- bzw.) Anzahlungen unter Berücksichtigung des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 49 ff.; in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 55 und 65; zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Voraussetzung der tatsächlichen Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts ferner BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, BFHE 261, 451, UR 2018, 678, Rz 55 ff., m.w.N.).

  • BFH, 29.01.2015 - V R 51/13

    Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes Blockkraftheizwerk

    Auszug aus BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
    Davon ist auch der V. Senat des BFH in seinen Parallelverfahren betreffenden Entscheidungen ausgegangen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708, Rz 17; BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 26).

    Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, ist das gemäß Art. 65 MwStSystRL zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts der Fall (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 12).

    c) Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung --nichts anderes gilt für eine Vorauszahlung wie im Streitfall-- ist jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestandes zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht "unsicher" ist (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN vom 13. März 2014 C-107/13, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 39, m.w.N.; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 41; ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 36, m.w.N.; in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 31).

    aa) Dies findet seinen Grund darin, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst dann entsteht, wenn auch der Anspruch auf die abziehbare Vorsteuer entsteht (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 13).

    aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegend die Rechtsprechung des V. Senats des BFH in den Urteilen vom 2. September 2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 8. September 2011 V R 43/10 (BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27), vom 15. September 2011 V R 36/09 (BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) sowie in BFH/NV 2015, 708 (Rz 16) entgegensteht, wonach die Steuer- wie auch die Vorsteuerberichtigung aus (Voraus- bzw.) Anzahlungen unter Berücksichtigung des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 49 ff.; in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 55 und 65; zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Voraussetzung der tatsächlichen Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts ferner BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, BFHE 261, 451, UR 2018, 678, Rz 55 ff., m.w.N.).

  • BFH, 09.09.2015 - XI R 21/13

    Zum Begriff "Lieferung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Auszug aus BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
    aa) Von einer reinen Finanzierungsleistung ohne nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen könnte nur ausgegangen werden, wenn die Klägerin nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen die Verfügungsmacht über das künftig noch zu liefernde Blockheizkraftwerk --für den Fall, dass es technisch möglich gewesen wäre, Blockheizkraftwerke mit den zugesicherten Eigenschaften herzustellen, und A die Absicht gehabt hätte, eine solcherart geschuldete Anlage zu liefern-- zu keinem Zeitpunkt hätte erhalten sollen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. September 2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597, Rz 30 ff.).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender bzw. als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 22, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 32).

    (2) Eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung des Leistenden kommt lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. März 2006 V R 9/03, BFHE 213, 144, BStBl II 2006, 933, unter II.2.a, Rz 16, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 33).

    Der EuGH hat hierzu entschieden, dass sich herausstellen kann, "dass einige Vertragsbestimmungen gelegentlich die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen nicht vollständig widerspiegeln", was insbesondere der Fall sein kann, wenn die betreffenden Vertragsbestimmungen eine missbräuchliche Gestaltung darstellen (vgl. EuGH-Urteil Newey, EU:C:2013:409, MwStR 2013, 373, Rz 44 f.; s. ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597, Rz 33).

    Davon kann ausgegangen werden, wenn zum einen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aufgrund einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. April 2013 V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638, Rz 28; vom 16. Juni 2015 XI R 17/13, BFHE 250, 470, BStBl II 2015, 1024, Rz 36, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 34).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
    c) Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung --nichts anderes gilt für eine Vorauszahlung wie im Streitfall-- ist jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestandes zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht "unsicher" ist (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN vom 13. März 2014 C-107/13, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 39, m.w.N.; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 41; ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 36, m.w.N.; in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 31).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung von EuGH und BFH erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug zwar nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist; vielmehr muss die ausgewiesene Steuer aufgrund der tatsächlich erbrachten Lieferung oder sonstigen Leistung geschuldet werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile Genius Holding vom 13. Dezember 1989 C-342/87, EU:C:1989:635, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 632; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, UR 2013, 195, Rz 31; Stroy trans vom 31. Januar 2013 C-642/11, EU:C:2013:54, UR 2013, 275, Rz 42; LVK-56 vom 31. Januar 2013 C-643/11, EU:C:2013:55, UR 2013, 346, Rz 47; FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 54; Kreuzmayr vom 21. Februar 2018 C-628/16, EU:C:2018:84, UR 2018, 282, Rz 43, m.w.N.; ebenso BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; vom 24. Februar 1994 V R 43/92, BFH/NV 1995, 358, unter II.2.b, Rz 14; vom 10. Dezember 2008 XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156, unter II.1., Rz 19; vom 16. September 2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428, Rz 54).

    In einem solchen Fall kann die Steuerverwaltung verlangen, dass der Steuerpflichtige die abgezogene Mehrwertsteuer berichtigt (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 52; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 58).

    Da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung --für den hier in Rede stehenden Vorsteuerabzug die Umsatzsteuervoranmeldung für April 2010-- geändert haben (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 52; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 58), ist die maßgebliche Änderung der Bemessungsgrundlage noch im Streitjahr (2010) eingetreten.

  • EuGH, 21.02.2006 - C-419/02

    BUPA Hospitals und Goldsborough Developments - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
    Für den Fall, dass Anzahlungen geleistet werden, bevor --wie hier-- die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, sodass der Steueranspruch nach Art. 65 MwStSystRL (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag entsteht, müssen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. dazu EuGH-Urteile Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 40; BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21. Februar 2006 C-419/02, EU:C:2006:122, UR 2006, 289, Rz 48).

    Dass (Voraus- bzw.) Anzahlungen, wenn sie vor Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung vereinnahmt werden, die Steuerschuld entstehen lassen, liegt daran, dass die Vertragspartner hiermit (aus objektivierter Sicht) ihre Absicht kundtun, im Voraus alle mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen (vgl. dazu EuGH-Urteile Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 47; BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, EU:C:2006:122, UR 2006, 289, Rz 49).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
    Dem entspricht die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2013, 373, Rz 43).

    Der EuGH hat hierzu entschieden, dass sich herausstellen kann, "dass einige Vertragsbestimmungen gelegentlich die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen nicht vollständig widerspiegeln", was insbesondere der Fall sein kann, wenn die betreffenden Vertragsbestimmungen eine missbräuchliche Gestaltung darstellen (vgl. EuGH-Urteil Newey, EU:C:2013:409, MwStR 2013, 373, Rz 44 f.; s. ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597, Rz 33).

  • BFH, 27.01.2011 - V R 21/09

    Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit - Nachhaltigkeit

    Auszug aus BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
    aa) Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II 2003, 426, Leitsatz 1; vom 8. März 2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430, Leitsatz 1; vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz 34, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 31).

    bb) Auch die Anzahlung auf einen Kaufpreis stellt eine solche Investition dar (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434, Leitsatz 1; in BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz 34, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 32).

  • FG München, 16.07.2015 - 14 K 1376/12

    Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb eines Blockheizkraftwerks

    Auszug aus BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Juli 2015 14 K 1376/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG München gab der dagegen erhobenen Klage überwiegend statt (Urteil vom 16. Juli 2015 14 K 1376/12, juris).

  • BFH, 12.12.1996 - V R 23/93

    Zur Unternehmereigenschaft bei der Vermietung eines Wohnmobils

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

  • BFH, 30.03.2006 - V R 9/03

    Verwertung von Sicherungsgut

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 60/06

    Segeljachtvercharterung: Besteuerung des Aufwendungseigenverbrauchs bis zum 31.

  • BFH, 20.11.2008 - III R 53/05

    Kindergeldrückforderung wegen Aufgabe des Inlandswohnsitzes - Bindung an die

  • BFH, 10.12.2008 - XI R 57/06

    Kein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege aus Rechnungen für Scheinlieferungen

  • BFH, 24.02.1994 - V R 43/92

    Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens

  • BFH, 15.07.2010 - III R 6/08

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines

  • BFH, 02.09.2010 - V R 34/09

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung -

  • BFH, 15.09.2011 - V R 36/09

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung

  • BFH, 08.09.2011 - V R 43/10

    Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers - Berichtigung des

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 31.01.2013 - C-642/11

    Stroy trans - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz

  • EuGH, 31.01.2013 - C-643/11

    LVK - 56 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

  • BFH, 11.04.2013 - V R 28/12

    Steuersatz beim Partyservice - Gestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht

  • FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 383/12

    Kein Vorsteuerabzug im Fall des § 14c UStG

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

  • BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 17/13

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG; direkte Vertretung

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 47/13

    Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem

  • BFH, 17.12.2015 - V R 13/15

    Zur Verfolgungsverjährung bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

  • EuGH, 21.02.2018 - C-628/16

    Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 27.06.2018 - C-459/17

    SGI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht

  • BFH, 16.05.2018 - XI R 28/16

    Zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

  • BFH, 17.05.2001 - V R 38/00

    Vorsteuerabzug bei fehlenden Verwendungsumsätzen

  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2014 - 9 K 2914/12

    Umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft bei Absicht des Erwerbs und der

  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 590/14

    Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anforderungen an die

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.02.2014 - 12 KLs 507 Js 1612/10
  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    (2) In Bezug auf die Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Verwaltungsvertragsmodell ist neben der klageabweisenden Entscheidung des FG Münster im Fall des Klägers (Urteil in EFG 2015, 84) eine klagestattgebende Entscheidung des FG München ergangen (Urteil vom 16. Juli 2015  14 K 1376/12, Revision unter dem Az. XI R 10/16 noch anhängig).
  • BFH, 01.02.2022 - V R 1/20

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise und

    cc) Diese Würdigung des FG verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und ist möglich, weil mit der vertraglich geregelten Belegungspräferenz wesentlich das Partikularinteresse der Unternehmen, ihre eigene Attraktivität als Arbeitgeber für Eltern mit Kindern zu erhöhen, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an Kinderbetreuungsplätzen in den Vordergrund tritt (vgl. zur Bindungswirkung allgemein Senatsbeschluss in BFHE 272, 335, BStBl II 2021, 835, Rz 37; BFH-Urteil vom 05.12.2018 - XI R 10/16, BFH/NV 2019, 433, Rz 80).
  • BFH, 26.05.2021 - V R 31/19

    Gemeinnützigkeit des Trägers einer Privatschule

    Sie ist nach § 118 Abs. 2 FGO für den BFH bindend, wenn sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (BFH-Urteile vom 05.12.2018 - XI R 10/16, BFH/NV 2019, 433, Rz 80, und vom 17.12.2015 - V R 13/15, BFH/NV 2016, 534, Rz 23).
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